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Urteil

1 KN 15/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Planaußenlieger ist nur dann antragsbefugt, wenn aus der Planung hinreichend substantiiert Tatsachen hervorgehen, die eine Verletzung eigener Rechte als möglich erscheinen lassen. • Die Festsetzung einer Fläche als Straßenverkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB berechtigt aus bauplanungsrechtlicher Sicht alle anliegenden Grundstücke zur Zu- und Abfahrt; eine nur in der Planzeichnung vermerkte Kennzeichnung ‚Sperrpfosten‘ begründet keine planungsrechtliche Beschränkung. • Zur Bejahung der Antragsbefugnis wegen planbedingter Lärmerhöhung sind Tatsachen erforderlich, die eine mehr als nur geringfügige Lärmzunahme (i.d.R. mindestens etwa 2 dB(A)) erwarten lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsbefugnis des Planaußenliegers wegen fehlender abwägungserheblicher Betroffenheit • Ein Planaußenlieger ist nur dann antragsbefugt, wenn aus der Planung hinreichend substantiiert Tatsachen hervorgehen, die eine Verletzung eigener Rechte als möglich erscheinen lassen. • Die Festsetzung einer Fläche als Straßenverkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB berechtigt aus bauplanungsrechtlicher Sicht alle anliegenden Grundstücke zur Zu- und Abfahrt; eine nur in der Planzeichnung vermerkte Kennzeichnung ‚Sperrpfosten‘ begründet keine planungsrechtliche Beschränkung. • Zur Bejahung der Antragsbefugnis wegen planbedingter Lärmerhöhung sind Tatsachen erforderlich, die eine mehr als nur geringfügige Lärmzunahme (i.d.R. mindestens etwa 2 dB(A)) erwarten lassen. Der Grundstückseigentümer (Antragsteller) wendet sich gegen die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 12, mit der eine westlich gelegene landwirtschaftlich genutzte Fläche als Grünfläche mit zwei Stellplätzen ausgewiesen wurde. Sein bewohntes Grundstück wird über den als ‚Weg A‘ ausgewiesenen Verkehrsfläche erschlossen; in der Ursprungsfassung war in der Planzeichnung ein ‚Sperrpfosten‘ markiert, der nie installiert wurde. Die Gemeinde beschloss die Planänderung nach Beteiligung und Abwägung und setzte den Plan als Satzung fest. Der Antragsteller rügt Abwägungsmängel, geltend gemachte Vertrauenspositionen (Sperrpfosten, Zusage des früheren Bürgermeisters), Entzug der bisher behaupteten eingeschränkten Nutzung, sowie erhebliche Lärm- und Immissionsbelastungen durch die Öffnung des Weges und die zulässigen zwei Stellplätze. Er beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit des Änderungsplans; die Gemeinde hält ihn für nicht antragsbefugt und verteidigt die Abwägung und Erforderlichkeit der Planung. • Der Normenkontrollantrag wurde form- und fristgerecht eingereicht, jedoch fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S.1 VwGO, weil keine hinreichend substantiierten Tatsachen für eine Verletzung eigener Rechte vorgetragen sind. • Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht im Geltungsbereich der Planänderung; maßgeblich ist daher nur das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Dieses erfordert schutzwürdige städtebauliche Belange, die mehr als geringfügig betroffen sind. • Die planungsrechtlichen Festsetzungen änderten die Erschließungssituation nicht: Der ‚Weg A‘ war und bleibt als Straßenverkehrsfläche nach § 9 Abs.1 Nr.11 BauGB bestimmt, was allen anliegenden Grundstücken Zu- und Abfahrten ermöglicht. • Die in der Planzeichnung vermerkte Kennzeichnung ‚Sperrpfosten‘ begründet keine planungsrechtliche Festsetzung; § 9 BauGB enthält keinen Festsetzungsinhalt für einen Sperrpfosten, und eine entsprechende Verkehrsregelung entspringt nicht aus dem Bebauungsplan. • Die behauptete Zusage des früheren Bürgermeisters ist rechtlich nicht geeignet, die Abwägung der Gemeinde zu binden; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, frühere informelle Erklärungen künftige Planinhalte beizubehalten. • Zur Begründung einer Antragsbefugnis wegen Lärm sind konkrete Tatsachen erforderlich, die eine mehr als nur geringfügige Lärmzunahme erwarten lassen; Erhöhungen unter ca. 2 dB(A) sind akustisch meist nicht wahrnehmbar und rechtlich unbeachtlich. • Die Auswahl von zwei Stellplätzen führt allenfalls zu einer geringen Zunahme des Verkehrs (von vier auf sechs Fahrzeuge), was akustisch unterhalb der relevanten Schwelle liegt; daher besteht keine abwägungserhebliche Lärmbetroffenheit. • Angriffe auf die Erforderlichkeit und die Richtigkeit der Abwägung betreffen in der Sache prüfbare Planinhalte, setzen jedoch die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens (Antragsbefugnis) voraus, die hier fehlt. • Wegen des Fehlens der Antragsbefugnis war der Normenkontrollantrag abzuweisen und der Antragsteller als Unterlegener zur Kostentragung zu verurteilen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers wird abgelehnt; er ist nicht antragsbefugt, weil keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen sind, die eine Verletzung eigener Rechte oder eine abwägungserhebliche Betroffenheit erwarten lassen. Planungsrechtlich ändert die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.12 die Erschließungssituation nicht: der ‚Weg A‘ ist und bleibt als Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs.1 Nr.11 BauGB festgesetzt, wodurch allen anliegenden Grundstücken Zu- und Abfahrten offenstehen; die in der Planzeichnung vermerkte Kennzeichnung ‚Sperrpfosten‘ begründet keine planungsrechtliche Beschränkung. Die behauptete Lärmzunahme durch zwei zusätzliche Stellplätze ist eher geringfügig und liegt akustisch unterhalb der relevanten Schwelle von etwa 2 dB(A), sodass keine schutzwürdige Lärmbetroffenheit besteht. Wegen des fehlenden individuellen Interesses ist eine inhaltliche Überprüfung der Erforderlichkeit und Abwägung nicht durchzuführen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.