Beschluss
7 C 25/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in der Humanmedizin ist zulässig, aber unbegründet.
• Die durch die HZVO und LVVO vorgegebenen Parameter (Stellen, Deputate, Dienstleistungsexport, Curricularnormwerte, Schwundberechnung) sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
• Bei kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten besteht grundsätzlich die Erwägung, dass dem Bewerber ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein kann; ein Anspruch aus dem Teilhaberecht (Art.12 i.V.m. Art.3 GG) ist jedoch glaubhaft zu machen.
• Drittmittelfinanzierte Stellen sowie Titellehre sind bei der Kapazitätsberechnung regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
• Zulassungszahlen, die auf der HZVO-Berechnung beruhen, sind gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen; die Kammer billigt die Festsetzung der Zulassungszahl auf 187.
• Übersteigt die tatsächliche Zulassung die festgesetzte Zahl, sind diese zusätzlichen Zulassungen kapazitätsdeckend zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Studienplatzvergabe Humanmedizin: Zulassungszahl 187 bestätigt • Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes in der Humanmedizin ist zulässig, aber unbegründet. • Die durch die HZVO und LVVO vorgegebenen Parameter (Stellen, Deputate, Dienstleistungsexport, Curricularnormwerte, Schwundberechnung) sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. • Bei kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten besteht grundsätzlich die Erwägung, dass dem Bewerber ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein kann; ein Anspruch aus dem Teilhaberecht (Art.12 i.V.m. Art.3 GG) ist jedoch glaubhaft zu machen. • Drittmittelfinanzierte Stellen sowie Titellehre sind bei der Kapazitätsberechnung regelmäßig nicht zu berücksichtigen. • Zulassungszahlen, die auf der HZVO-Berechnung beruhen, sind gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen; die Kammer billigt die Festsetzung der Zulassungszahl auf 187. • Übersteigt die tatsächliche Zulassung die festgesetzte Zahl, sind diese zusätzlichen Zulassungen kapazitätsdeckend zu berücksichtigen. Die Antragstellerin begehrt vorläufig die Zuteilung eines Studienplatzes für das 1. Fachsemester Humanmedizin oder ihre Beteiligung an einem gerichtlichen Auswahlverfahren bzw. die Erhöhung der Anfängerkapazität. Die Universität zu Lübeck hatte die Zulassungszahl für Medizin für Wintersemester 2016/17 auf 187 festgesetzt; tatsächlich wurden 190 Studierende immatrikuliert. Die Antragstellerin rügte Fehler in der Kapazitätsberechnung, insbesondere bei Stellenzuordnung, Deputaten, Drittmitteln, Dienstleistungsexport, Curricularanteilen und Schwundberechnung. Die Antragsgegnerin legte Stellenlisten, Deputatszuweisungen, Dienstleistungsbedarf und die Berechnungsschritte vor. Die Kammer prüfte summarisch die formellen und materiellen Parameter der HZVO/LVVO-basierten Kapazitätsberechnung und berücksichtigte frühere Entscheidungen und Richtlinien der Universität. • Antrag zulässig, aber unbegründet: innerhalb der festgesetzten Kapazität sind alle Studienplätze belegt, sodass ein vorläufiger Anspruch auf Zulassung entfällt. • Rechtliche Grundlage sind die Landesverordnung (ZZVO) zur Festsetzung von Zulassungszahlen, die Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) und die Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO); die Universität hat ihre Berechnung auf diese Normen gestützt. • Stellen- und Sollprinzip (§9 HZVO): Für die Lehrangeinheit Vorklinik sind die der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und die daraus resultierenden Regeldeputate maßgeblich; eine gesonderte Normfestlegung von Stellen ist nicht erforderlich, wenn die Stellenzuordnung intern getroffen wurde. • Befristete wissenschaftliche Stellen und Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Befristungen sind arbeitsrechtlich zu beurteilen, begründen aber nicht per se eine Absenkung der Lehrverpflichtung in der Kapazitätsrechnung; typischerweise rechtfertigt die Forschungsqualifikation befristeter Stellen niedrigere Deputate, daher bleibt die praktische Berücksichtigung der Befristungen unbeanstandet. • Deputatsreduzierungen (§8 LVVO, RiLi-LVVO): Die vom Präsidium genehmigten Ermäßigungen sind inhaltlich und quantitativ plausibel und bleiben innerhalb der gesetzlichen Kappungsgrenze (6,5% universitätsweit). • Drittmittelbedienstete zählen grundsätzlich nicht zum kapazitätswirksamen Lehrpersonal; deren Einsatz ist projektgebunden und wird nicht planmäßig für Pflichtlehre angesetzt. • Lehrdeputat und Dienstleistungsexport (§12 HZVO): Unbereinigtes Lehrangebot 167 SWS; anerkannter Dienstleistungsexport 24,7894 SWS führt zu bereinigtem Lehrangebot 142,2106 SWS. • Curricularanteil (CAq) und Curricularnormwerte (§14 HZVO): Der vorklinische Curricularanteil von 1,5488 ist in der Bandbreite der HZVO-Anlage und nicht erkennbar überhöht; Gruppengrößen für Vorlesungen, Seminare und Praktika sind sachgerecht. • Aufnahmekapazität und Schwundberechnung (§§15,17 HZVO): Aufnahmekapazität vor Schwund 183,6397; anhand der Schwundquote 0,9831 ergibt sich die korrigierte Zulassungszahl 186,7966, gerundet 187; die universitäre Praxis der Datenwahl zum Berechnungsstichtag ist vertretbar. • Tatsächliche Zulassungen über die festgesetzte Zahl hinaus (190 zugelassene/immatrikulierte Studierende) sind kapazitätsdeckend zu berücksichtigen; deshalb besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Zuteilung eines weiteren Studienplatzes. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Universität zu Lübeck für den Studiengang Humanmedizin hat keine rechtlichen Bedenken ergeben: die Festsetzung der Zulassungszahl auf 187 beruht auf zutreffender Anwendung der HZVO und LVVO einschließlich Stellenzuweisung, Deputatsberechnung, Berücksichtigung von Drittmitteln, Dienstleistungsexport, Curricularanteilen und Schwundausgleich. Die tatsächliche Zulassung von 190 Studierenden ändert daran nichts, da zusätzliche Zulassungen kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.