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Beschluss

9 C 102/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes sind nur begründet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus freie Studienplätze verfügbar sind. • Die Festsetzung der Zulassungszahl folgt aus der kapazitätsrechtlichen Berechnung nach der HZVO; diese Berechnung ist im Eilverfahren eingehend nachprüfbar, führt aber nur bei offensichtlichen Fehlern zu abweichenden Ergebnissen. • Bei der Kapazitätsberechnung sind Planstellen unabhängig von ihrer tatsächlichen Besetzung mit den in der LVVO festgelegten Regeldeputaten zu berücksichtigen; Funktionsstellen ohne Lehrverpflichtung bleiben unberücksichtigt. • Bei der Berücksichtigung von Krankendienstbedarf und Dienstleistungs-exporten sind die in der HZVO normierten Pauschalwerte und das vorgebrachte Berechnungsmaterial maßgeblich. • Ist die ermittelte Kapazität nicht höher als die festgesetzte Zulassungszahl, fehlt ein Anordnungsanspruch auf Zuteilung eines zusätzlichen Studienplatzes.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vorläufigen Studienplatz bei nicht nachgewiesener Überkapazität • Anträge auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes sind nur begründet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus freie Studienplätze verfügbar sind. • Die Festsetzung der Zulassungszahl folgt aus der kapazitätsrechtlichen Berechnung nach der HZVO; diese Berechnung ist im Eilverfahren eingehend nachprüfbar, führt aber nur bei offensichtlichen Fehlern zu abweichenden Ergebnissen. • Bei der Kapazitätsberechnung sind Planstellen unabhängig von ihrer tatsächlichen Besetzung mit den in der LVVO festgelegten Regeldeputaten zu berücksichtigen; Funktionsstellen ohne Lehrverpflichtung bleiben unberücksichtigt. • Bei der Berücksichtigung von Krankendienstbedarf und Dienstleistungs-exporten sind die in der HZVO normierten Pauschalwerte und das vorgebrachte Berechnungsmaterial maßgeblich. • Ist die ermittelte Kapazität nicht höher als die festgesetzte Zulassungszahl, fehlt ein Anordnungsanspruch auf Zuteilung eines zusätzlichen Studienplatzes. Der A. begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes für das 1. Fachsemester Zahnmedizin zum Wintersemester 2016/2017 oder zumindest die Teilnahme an einem Losverfahren. Die Antragsgegnerin hatte für den Studiengang an der C.-A.-Universität zu K. eine Zulassungszahl von 65 festgesetzt. Die Universität legte ihre Kapazitätsberechnung nach den Vorschriften der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) und der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) dar; sie berücksichtigte Stellen, Deputate, Krankenversorgungsbedarf, Dienstleistungsexports und einen Schwundausgleich. Streitbestandteile waren insbesondere die Zuordnung bestimmter Planstellen und die Höhe der Deputate sowie die Frage, ob über die festgesetzte Zahl hinaus Plätze verfügbar seien. • Der Antrag ist nach §123 Abs.1 VwGO statthaft, jedoch fehlt ein Anordnungsanspruch, weil der A. nicht glaubhaft gemacht hat, dass mehr als die festgesetzten 65 Studienplätze verfügbar sind. • Verfassungsrechtlicher Rahmen: Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG und Sozialstaatsprinzip begründen den Anspruch auf Studienzulassung; absolute Beschränkungen sind nur unter erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten zulässig. • Die Zulassungszahl wird auf Grundlage der HZVO (§§2–21 HZVO) berechnet; Lehrangebot ermittelt sich aus Planstellen und den in der LVVO festgelegten Regeldeputaten (§§4,9 LVVO). Ein normativer Stellenplan ist nicht erforderlich; maßgeblich sind die ausgewiesenen Planstellen und die dort geltenden Deputatswerte. • Qualifikationsstellen, die befristet mit Weiterbildungsmöglichkeit versehen sind, sind mit dem in §4 Abs.1 Nr.6 LVVO festgelegten Regeldeputat (4 LVS) zu berücksichtigen; das abstrakte Stellenprinzip gilt, sodass auf die konkrete faktische Lehrtätigkeit nicht abzustellen ist. • Funktionsstellen ohne Lehrverpflichtung sind nicht als Lehrpersonen zu berücksichtigen; dagegen sind Stellen mit vertraglich nunmehr ausgewiesener Lehrverpflichtung in die Deputatsberechnung einzubeziehen. Eine rückwirkende Vertragsänderung ändert nichts am zugrundeliegenden Stellenprinzip. • Die Deputatsreduzierungen für Funktionen (z. B. Dekan, Studienfachberater) sind von der Hochschule gemäß §8 LVVO geregelt und lagen innerhalb der zulässigen Höchstgrenze (bis 6,5 %). • Krankenversorgungsbedarf ist nach §10 Abs.3 HZVO zu ermitteln; stationäre Betten werden mit dem Parameter 1 Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt, ambulante Versorgung pauschal mit 30 % Abzug. • Aus dem bereinigten Lehrangebot (358,0222 SWS/Jahr) und dem Curricularnormwert/-eigenanteil folgt eine rechnerische Kapazität von rund 58,44 Studienplätzen; nach Schwundausgleich ergibt sich eine aufgerundete Kapazität von 64 Studienplätzen; die festgesetzte Zulassungszahl von 65 liegt damit über der rechnerischen Kapazität oder zumindest nicht darunter. • Da alle verfügbaren Studienplätze belegt sind (Belegungsliste 24.10.2016: 66 vergeben), stehen keine zusätzlichen Plätze zur Verfügung; deshalb ist der Antrag unbegründet. Der Antrag des A. wird abgelehnt; es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes oder Teilnahme am Losverfahren, weil die Hochschule ihre Zulassungszahl von 65 auf kapazitätsrechtlicher Grundlage festsetzen durfte und der A. nicht nachgewiesen hat, dass über diese Zahl hinaus freie Studienplätze verfügbar sind. Die gerichtliche Überprüfung der HZVO-basierten Berechnung ergab keine Fehler, die zu einer höheren Kapazitätsermittlung geführt hätten. Die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Stelleneinordnungen, Deputatsberechnungen, Krankenversorgungsabzüge und der Schwundausgleich sind im Eilverfahren tragfähig. Die Kosten des Verfahrens trägt der A.; der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.