Beschluss
1 MR 6/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Veränderungssperre muss ihren räumlichen Geltungsbereich so bestimmen, dass die betroffenen Grundstücke parzellenscharf erkennbar sind.
• Die Bestimmtheit einer auf eine Karte verweisenden Satzung setzt voraus, dass sich die Grenzen des Geltungsbereichs aus der Karte eindeutig entnehmen lassen.
• Besteht bei summarischer Prüfung die Aussicht auf Erfolg im Normenkontrollverfahren und drohen durch Weitergeltung der Satzung konkrete Nachteile, ist die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Außervollzugsetzung unwirksamer Veränderungssperre mangels parzellenscharfer Geltungsbestimmung • Eine Veränderungssperre muss ihren räumlichen Geltungsbereich so bestimmen, dass die betroffenen Grundstücke parzellenscharf erkennbar sind. • Die Bestimmtheit einer auf eine Karte verweisenden Satzung setzt voraus, dass sich die Grenzen des Geltungsbereichs aus der Karte eindeutig entnehmen lassen. • Besteht bei summarischer Prüfung die Aussicht auf Erfolg im Normenkontrollverfahren und drohen durch Weitergeltung der Satzung konkrete Nachteile, ist die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung gerechtfertigt. Die Antragstellerin beantragte die Genehmigung einer Windenergieanlage auf einem Flurstück in der betreffenden Gemeinde. Die Gemeinde (Antragsgegnerin) beschloss die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr.4 und zugleich eine Veränderungssperre für das Plangebiet; beides wurde bekannt gemacht. Aufgrund der Veränderungssperre versagte die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen zum Genehmigungsantrag der Antragstellerin. Die Antragstellerin stellte einen Normenkontrollantrag und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz zur Außervollzugsetzung der Veränderungssperre, da ihr ansonsten wirtschaftliche Nachteile drohten. Die Antragsgegnerin verteidigte die Rechtmäßigkeit der Sperre mit Verweis auf planerische Feinsteuerungsmöglichkeiten und schützenswerte Planungsziele. • Antragsbefugnis: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil die versagte Zustimmung der Gemeinde auf der Veränderungssperre beruht und damit ihre Widerspruchs- und Klagebefugnis begründet ist (§ 47 Abs.2 VwGO i.V.m. § 42 Abs.2 VwGO). • Summarische Erfolgsaussicht: Bei summarischer Prüfung ist erkennbar, dass der Normenkontrollantrag erfolgreich sein wird, weil die Veränderungssperre offensichtlich unwirksam ist; maßgeblich ist die unzureichende Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs. • Bestimmtheitsgebot: Eine auf eine Karte verweisende Satzungsregelung genügt nur, wenn sich die Grenzen des Geltungsbereichs eindeutig aus der Karte ergeben. Die beigefügte Karte lässt jedoch nicht erkennen, welche konkreten Grundstücke erfasst werden; Maßstab und parzellenscharfe Begrenzung sind nicht ersichtlich. • Dringlichkeit und schwerer Nachteil: Die Außervollzugsetzung ist dringend geboten, weil der weitere Vollzug der offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre der Antragstellerin konkrete und empfindliche wirtschaftliche Nachteile und Verzögerungen der Genehmigungsthematik verursachen würde; andere Fachbehörden hatten keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. • Abwägung öffentlicher Interessen: Ein schützenswertes öffentliches Interesse an der Weitergeltung einer offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre steht dem nicht entgegen; die Suspendierung beseitigt den Rechtsschein einer wirksamen Regelung und sichert die Wirksamkeit einer zu erwartenden positiven Hauptsacheentscheidung. Der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Außervollzugsetzung hatte Erfolg. Die Satzung über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.4 wurde bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt. Begründend ist anzuführen, dass die Karte und die Satzungsbestimmungen den räumlichen Geltungsbereich nicht parzellenscharf und damit nicht bestimmbar festlegen, weshalb die Satzung offensichtlich unwirksam ist und der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Antragstellerin drohten durch den Fortbestand der Sperre konkrete wirtschaftliche Nachteile und Verzögerungen ihrer Genehmigung, die eine sofortige Suspendierung rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Streitwert wurde auf 150.000,00 Euro festgesetzt.