Urteil
1 LB 18/15
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die luftrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG kann der Genehmigung einer Windkraftanlage entgegenstehen, wenn konkrete Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zu besorgen sind.
• Eine Zustimmungsfiktion nach § 12 Abs.2 LuftVG tritt nicht ein, wenn die zuständige Landesluftfahrtbehörde innerhalb der Frist ausdrücklich die Zustimmung verweigert.
• Die Beurteilung der Gefährdung richtet sich nach dem für den Orttypischen zu erwartenden Flugverhalten; maßgeblich sind veröffentlichte Platzrunden und verbindliche Abstandsregelungen (SERA.5005 f.).
• Eine Verlegung oder Neufestlegung der Platzrunde ist nicht im Genehmigungsverfahren durchzusetzen und begründet keinen Anspruch des Antragstellers auf Genehmigung seiner Anlage.
Entscheidungsgründe
Luftverkehrsrechtliche Versagung einer Genehmigung wegen Gefährdung durch Nähe zur Platzrunde • Die luftrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG kann der Genehmigung einer Windkraftanlage entgegenstehen, wenn konkrete Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zu besorgen sind. • Eine Zustimmungsfiktion nach § 12 Abs.2 LuftVG tritt nicht ein, wenn die zuständige Landesluftfahrtbehörde innerhalb der Frist ausdrücklich die Zustimmung verweigert. • Die Beurteilung der Gefährdung richtet sich nach dem für den Orttypischen zu erwartenden Flugverhalten; maßgeblich sind veröffentlichte Platzrunden und verbindliche Abstandsregelungen (SERA.5005 f.). • Eine Verlegung oder Neufestlegung der Platzrunde ist nicht im Genehmigungsverfahren durchzusetzen und begründet keinen Anspruch des Antragstellers auf Genehmigung seiner Anlage. Die Klägerin beantragte 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage (Typ Enercon 82/E2, Nabenhöhe 78,3 m, Gesamthöhe 119,33 m über Grund) auf einem Grundstück innerhalb eines Bebauungsplans. Der Standort liegt etwa 2.000 m nordwestlich des Verkehrslandeplatzes Heide-Büsum und nur ca. 100 m von der Nordwestkurve der dort veröffentlichten Platzrunde entfernt. Die Landesluftfahrtbehörde (Beigeladener zu 2) verweigerte die luftrechtliche Zustimmung mit Verweis auf zu geringe Abstände und ein Gutachten der DFS; das beklagte Landesamt lehnte den Genehmigungsantrag ab. Die Klägerin focht die Versagung an und rügte unter anderem die Unverbindlichkeit der Abstandsempfehlungen sowie die Möglichkeit einer Verlegung der Platzrunde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen. • Die Berufung ist unbegründet; maßgeblich ist die derzeitige Sach- und Rechtslage bei Entscheidung des Senats. • Raumordnungsrechtliche Bedenken lagen nicht vor, da das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lag und §18a LPlG Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nicht erfasst. • Die landesluftfahrtbehördliche Zustimmung nach §14 LuftVG liegt nicht vor; vielmehr wurde sie bereits innerhalb der Zweimonatsfrist ausdrücklich mit Schreiben vom 02.12.2009 verweigert, so dass eine Zustimmungsfiktion nach §12 Abs.2 LuftVG nicht eingetreten ist. • Zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Versagung ist eine Gefahrenprognose auf Grundlage des typischen Verhaltens von Flugzeugführern vorzunehmen; hierfür sind veröffentlichte Platzrunden und die in der EU-Regelung SERA.5005 (Anforderungen an Mindestabstände: 150 m) maßgeblich. • Ein Pilot orientiert sich in der Regel an der veröffentlichten Platzrunde; diese gilt als Ideallinie, die frei von hinderlichen Bauwerken sein muss, sodass die Erwartung besteht, Mindestabstände einhalten zu können. • Die konkret geplante Anlage liegt in der Kurve zwischen Gegen- und Queranflug so nahe an der veröffentlichten Platzrunde, dass ein Luftfahrzeugführer, der dieser Platzrunde folgt, den nach SERA.5005 geforderten Mindestabstand von 150 m nicht sicher einhalten kann. Dies begründet eine konkrete Gefahr i.S. der §§14,12 Abs.2 LuftVG. • Die Berufungseinwände zur Vorbelastung durch bestehende Windkraftanlagen, zur Häufigkeit von An- und Abflügen in verschiedenen Richtungen und zur Möglichkeit einer späteren Verlegung der Platzrunde verändern die Gefahrenprognose nicht; bestehende Anlagen sind niedriger und die Verlegung ist kein durchsetzbarer Anspruch im Genehmigungsverfahren. • Auflagen nach §12 Abs.4 LuftVG kämen nur in Betracht, wenn sie konkret geeignet wären, die luftverkehrsrechtliche Gefahr zu beseitigen; solche Auflagen sind vorliegend nicht erkennbar, und flugbetriebliche Maßnahmen wie Hinweise im Luftfahrthandbuch sind keine Voraussetzungen, die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Auflage durchsetzbar wären. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Ablehnung des Genehmigungsantrags war rechtmäßig, weil die luftrechtliche Zustimmung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde rechtzeitig verweigert wurde und die geplante Windkraftanlage aufgrund ihrer Lage in der Kurve der veröffentlichten Platzrunde eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellt (Nichteinhaltung der in SERA.5005 geforderten Mindestabstände). Ein Anspruch auf Neubescheidung oder auf Verlegung der Platzrunde besteht nicht; mögliche flugbetriebliche Änderungen oder Hinweise im Luftfahrthandbuch beseitigen die festgestellte Gefährdung nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.