Beschluss
11 B 2/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz ist nur möglich, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und der Antragsteller die Dringlichkeit glaubhaft macht.
• Die gesetzlich maximal mögliche Hinausschiebung des Ruhestandseintritts nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG ist erreicht, wenn bereits die zulässige Gesamtdauer ausgeschöpft wurde.
• Soweit eine Gesetzesauslegung mit dem AGG oder der EU-Richtlinie in Verbindung gebracht wird, führt dies nicht automatisch zu einem Anordnungsanspruch; verbleibendes Ermessen ist zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzung in den Ruhestand bei ausgeschöpfter Hinausschiebungsdauer • Ein einstweiliger Rechtsschutz ist nur möglich, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und der Antragsteller die Dringlichkeit glaubhaft macht. • Die gesetzlich maximal mögliche Hinausschiebung des Ruhestandseintritts nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG ist erreicht, wenn bereits die zulässige Gesamtdauer ausgeschöpft wurde. • Soweit eine Gesetzesauslegung mit dem AGG oder der EU-Richtlinie in Verbindung gebracht wird, führt dies nicht automatisch zu einem Anordnungsanspruch; verbleibendes Ermessen ist zu berücksichtigen. Der 1953 geborene Polizeihauptkommissar (A11) beantragte mehrfach die Hinausschiebung seines Ruhestandseintritts. Frühere Anträge bis insgesamt drei Jahre und zwei Monate wurden bewilligt. Ein weiterer Antrag vom 10.11.2016 auf Verlängerung um zwei Jahre lehnte die Dienstbehörde mit Bescheid ab und verwies auf die in § 35 und § 108 LBG geregelte Altersgrenze und die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Hinausschiebung. Der Antragssteller widersprach und beantragte am 27.01.2017 einstweiligen Rechtsschutz, um die zum 31.01.2017 beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand bis zur endgültigen Entscheidung nicht durchzuführen. Er rügt eine altersbezogene Benachteiligung nach dem AGG und sieht die Anwendung der Grundregelung in § 108 LBG für sich als möglich an. Der Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig; die Voraussetzungen der VwGO für vorläufigen Rechtsschutz sind formell erfüllt. • Anordnungsanspruch: Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG sind nicht erfüllt, weil die höchstzulässige Gesamtdauer der Hinausschiebung erreicht ist. • Ermessen: Selbst bei verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken gegenüber der Regelung ergäbe dies keinen automatischen Anordnungsanspruch; wäre die Norm betroffen, bliebe der Behörde Ermessen bei der Entscheidung, eine Reduzierung auf null ist nicht ersichtlich. • Gleichbehandlungsrecht: Eine abschließende Entscheidung zur Vereinbarkeit der Altersgrenzen mit dem AGG und der Richtlinie 2000/78/EG war entbehrlich; Hinweise in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie sprechen nicht gegen die nationalen Festlegungen. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertermittlung nach Besoldung (hälftiger Betrag im einstweiligen Verfahren) erfolgte rechtskonform. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Hinausschiebung des Ruhestandseintritts nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 108 LBG ist erreicht, sodass der Antragsgegner den weiteren Antrag zu Recht abgelehnt hat. Soweit verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Altersgrenzen geltend gemacht wurden, rechtfertigen diese keinen vorläufigen Rechtsschutz, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und der Behörde verbleibendes Ermessen zukommt. Der Antrag wurde daher in der Sache zurückgewiesen.