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Beschluss

12 B 55/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen müssen so begründet sein, dass sich das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen nachvollziehbar ergibt; bei unterschiedlichen Bewertungsskalen ist die Verknüpfung zu erläutern. • Eine einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Beförderungsstelle setzt voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und in einem erneuten Verfahren der Antragsteller voraussichtlich begünstigt würde. • Die bloße Feststellung von Begründungsmängeln in einer Beurteilung rechtfertigt noch nicht ohne Weiteres einstweiligen Rechtsschutz, wenn insoweit erhebliche Bewertungsunterschiede zu Mitbewerbern bestehen, die eine spätere Auswahl zugunsten des Antragstellers unwahrscheinlich machen.
Entscheidungsgründe
Begründungserfordernis dienstlicher Beurteilungen und Grenzen des einstweiligen Beförderungsschutzes • Dienstliche Beurteilungen müssen so begründet sein, dass sich das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen nachvollziehbar ergibt; bei unterschiedlichen Bewertungsskalen ist die Verknüpfung zu erläutern. • Eine einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Beförderungsstelle setzt voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und in einem erneuten Verfahren der Antragsteller voraussichtlich begünstigt würde. • Die bloße Feststellung von Begründungsmängeln in einer Beurteilung rechtfertigt noch nicht ohne Weiteres einstweiligen Rechtsschutz, wenn insoweit erhebliche Bewertungsunterschiede zu Mitbewerbern bestehen, die eine spätere Auswahl zugunsten des Antragstellers unwahrscheinlich machen. Der lebenszeitbeamte Antragsteller konkurrierte mit einem Beigeladenen um eine einzige Beförderungsstelle in Besoldungsgruppe A16. Für den Beurteilungszeitraum erhielt der Antragsteller in allen sieben Einzelmerkmalen die Note "sehr gut", im Gesamturteil jedoch "hervorragend Basis"; der Beigeladene war mit "hervorragend ++" bewertet und übt unstreitig höherwertige Tätigkeiten aus. Der Antragsteller wandte sich gegen die Beurteilung und gegen die Konkurrentenmitteilung, beantragte vorläufigen Rechtsschutz und verlangte, die Besetzung der A16-Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu unterlassen. Die Behörde wollte den Beigeladenen dennoch berufen. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsgrund und -anspruch für die Freihaltung der Beförderungsstelle vorliegen. • Rechtliche Grundlagen: Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21 BBG, §§ 123, 88 VwGO, Vorschriften der Beurteilungsrichtlinien. • Eil- und Anordnungsfragen: Für eine einstweilige Anordnung ist glaubhaft zu machen, dass ohne sie die Durchsetzbarkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt würde; das Gericht bejaht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wegen der einmaligen Planstelle und der Ämterstabilität. • Begründungspflicht dienstlicher Beurteilungen: Gesamturteil muss aus den Einzelbewertungen nachvollziehbar hervorgehen; bei abweichenden Skalen (5-stufige Einzelbewertungen vs. 6-stufige Gesamtbewertung mit Ausprägungen) ist zu erläutern, wie Zuordnungen und Ausprägungsgrade gebildet werden. • Festgestellte Mängel: Die Beurteilung des Antragstellers weist Begründungsdefizite auf; es ist nicht nachvollziehbar, warum durchgehend "sehr gute" Einzelnoten im Gesamturteil nur zur Ausprägung "Basis" führten und weshalb insbesondere die hohe Umsatzverantwortung nicht deutlich gewürdigt wurde. • Summarische Erfolgsaussichten: Trotz der Begründungsmängel ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem erneuten, fehlerfreien Auswahlverfahren der Antragsteller die Stelle erhalten würde; der Beigeladene ist deutlich besser bewertet und übt eine höherwertige Tätigkeit aus, sodass ein nahezu uneinholbarer Bewertungsabstand besteht. • Ermessensrechtliche Einschränkung: Dem Dienstherrn steht bei der Gewichtung von Einzelfeststellungen ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu; nur bei Verkennung des rechtlichen Rahmens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder sachfremden Erwägungen liegt ein rechtsfehlerhafter Vergleich vor. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Beurteilungsfehler begründet zwar Bedenken, überwiegende Erfolgsaussichten des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes sind aber nicht gegeben, weil die Chancen des Antragstellers in einem korrigierten Verfahren als gering eingestuft werden müssen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, der beigezogene Mitbewerber seine außergerichtlichen Kosten selbst. Zwar ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit der Bildung des Ausprägungsgrades "Basis" trotz durchgehend "sehr guter" Einzelnoten fehlerhaft, doch führen diese Mängel nicht dazu, dass überwiegend wahrscheinlich wäre, der Antragsteller werde in einem erneuten rechtmäßigen Auswahlverfahren die A16-Stelle erhalten. Der Beigeladene war deutlich besser bewertet und übt höherwertige Aufgaben aus, so dass der Antragsteller in der summarischen Prüfung keinen durchsetzbaren Anspruch auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle darlegen konnte. Der Streitwert wurde auf 21.420,48 € festgesetzt.