Beschluss
8 B 8/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen die Visumpflicht steht der Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen.
• Die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist eine unverzügliche behördliche Verfahrenshandlung, kein Verwaltungsakt.
• Familienangehörige von Unionsbürgern können auch bei illegaler Einreise Anspruch auf freizügigkeitsrechtliche Nachweise haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Bescheinigung nach §5 Abs.1 S.2 FreizügG/EU trotz möglicher Visumspflichtverletzung • Ein Verstoß gegen die Visumpflicht steht der Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen. • Die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist eine unverzügliche behördliche Verfahrenshandlung, kein Verwaltungsakt. • Familienangehörige von Unionsbürgern können auch bei illegaler Einreise Anspruch auf freizügigkeitsrechtliche Nachweise haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind. Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, reiste im August 2015 ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Er heiratete am 24.10.2016 eine bulgarische Unionsbürgerin; beide wohnen gemeinsam und die Ehefrau ist seit Oktober 2016 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 26.10.2016 beantragte der Antragsteller eine Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU; er erhielt allerdings keine Bescheinigung nach § 5 Abs.1 S.2 FreizügG/EU, sondern lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung. Der Antragsteller hat die für die Glaubhaftmachung seiner freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche relevanten Unterlagen vorgelegt, die auch das Vorliegen der familiären Beziehung und die Erwerbstätigkeit der Ehefrau belegen. Die Behörde verweist darauf, der Antragsteller sei illegal eingereist und ein Visum sei erforderlich; sie lehnt deshalb die Erteilung der Aufenthaltskarte ab bzw. fordert Ausreise und Wiedereinreise mit Visum. Der Antragsteller sucht daher einstweiligen Rechtsschutz zum Erlass der Bescheinigung nach § 5 Abs.1 S.2 FreizügG/EU. • Rechtliche Grundlage und Instanzenzugang: Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO ist zulässig und begründet, da Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen. • Natur der Bescheinigung: § 5 Abs.1 S.2 FreizügG/EU verpflichtet die Behörde zur unverzüglichen Ausstellung einer Bescheinigung, die keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts darstellt, sondern eine behördliche Verfahrenshandlung ist. • Glaubhaftmachung der Voraussetzungen: Der Antragsteller hat durch Heiratsurkunde, Anmeldebestätigungen, Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnung die erforderlichen Angaben zur freizügigkeitsrechtlichen Stellung glaubhaft gemacht; dies wird vom Antragsgegner nicht bestritten. • Visumpflicht und deren Folgen: Nationale Visumspflichten stehen dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nicht entgegen. Nach Unionsrecht und ständiger Rechtsprechung des EuGH (Rsf. zur Freizügigkeitsrichtlinie) berechtigt ein Verstoß gegen die Visumpflicht nicht automatisch zum Entzug des freizügigkeitsrechtlichen Anspruchs; § 5 Abs.2 Satz1 Nr.1 AufenthG findet auf freizügigkeitsberechtigte Personen keine Anwendung. • Erforderlichkeit der einstweiligen Anordnung: Es bestehen schutzwürdige Interessen des Antragstellers, nicht bis zu einem Hauptsacheverfahren ohne die gesetzlich vorgesehene Bescheinigung zu verbleiben; eine Regelungsanordnung ist deshalb zur Abwendung wesentlicher Nachteile gerechtfertigt. • Kein Vorwegnehmen der Hauptsache: Die Anordnung verpflichtet allein zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs.1 S.2 FreizügG/EU und greift nicht in die Entscheidung über die Erteilung der fünf Jahre gültigen Aufenthaltskarte ein. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Behörde, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs.1 Satz2 FreizügG/EU auszustellen, weil die gesetzlichen Angaben zur freizügigkeitsberechtigten Stellung glaubhaft gemacht wurden und eine mögliche illegale Einreise oder Visumspflichtverletzung dem Anspruch nicht entgegensteht. Der Antragsgegner hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Ergebnis stellt klar, dass die Bescheinigung als unverzügliche Verfahrenshandlung zu erteilen ist, ohne damit die abschließende Entscheidung über eine Aufenthaltskarte vorwegzunehmen.