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Urteil

1 LB 2/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Windenergieanlage im Außenbereich ist nicht privilegiert nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB, wenn die zugehörige Aquakulturanlage nicht als landwirtschaftlicher Betrieb i.S.v. § 201 BauGB nachgewiesen ist. • Eine Windenergieanlage dient einem landwirtschaftlichen Betrieb nur, wenn die betrieblich genutzte Strommenge die erzeugte Gesamtenergie deutlich überwiegt; eine betriebliche Eigenverbrauchsquote von mindestens ca. 65 % ist hierfür erforderlich. • Landesrechtliche Sicherungsregelungen der Raumordnung (hier § 18a LaPlaG) können zur vorübergehenden Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen führen und sind verfassungsrechtlich tragfähig. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für die Tatsachen, die eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB begründen (insbesondere überwiegende eigene Futtererzeugung, schlüssiges Betriebs- und Absatzkonzept).
Entscheidungsgründe
Keine Privilegierung einer Windenergieanlage mangels nachgewiesener landwirtschaftlicher Aquakultur • Eine Windenergieanlage im Außenbereich ist nicht privilegiert nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB, wenn die zugehörige Aquakulturanlage nicht als landwirtschaftlicher Betrieb i.S.v. § 201 BauGB nachgewiesen ist. • Eine Windenergieanlage dient einem landwirtschaftlichen Betrieb nur, wenn die betrieblich genutzte Strommenge die erzeugte Gesamtenergie deutlich überwiegt; eine betriebliche Eigenverbrauchsquote von mindestens ca. 65 % ist hierfür erforderlich. • Landesrechtliche Sicherungsregelungen der Raumordnung (hier § 18a LaPlaG) können zur vorübergehenden Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen führen und sind verfassungsrechtlich tragfähig. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für die Tatsachen, die eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB begründen (insbesondere überwiegende eigene Futtererzeugung, schlüssiges Betriebs- und Absatzkonzept). Der Kläger, Landwirt mit 150 ha Betrieb, beantragte die Genehmigung einer Windenergieanlage (Enercon E70/E4, 99,5 m) zur Stromversorgung einer geplanten Aquakulturanlage in einer Halle etwa 350 m von der Hofstelle entfernt. Für die Aquakultur waren verschiedentlich unterschiedliche Fischarten (Garnelen, Barramundi, Jadebarsche, später Karpfen) und unterschiedliche Energie- und Futterkonzepte vorgetragen worden. Die Kreisverwaltung genehmigte die Aquakulturanlage nach § 35 Abs.4 BauGB, lehnte jedoch die Windanlagen-Genehmigung ab, weil die Windanlage nicht als Nebenanlage eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs einzuordnen sei. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung, weil unklar blieb, dass die Aquakultur überwiegend aus eigener Futtererzeugung und nachhaltig gewinnorientiert betrieben würde und weil der Eigenverbrauch der Windanlage nicht deutlich überwiegend sei. Der Kläger legte im Berufungsverfahren ergänzende Wirtschaftlichkeits- und Energiekonzepte vor; das Landesamt berief sich u.a. auf § 18a LaPlaG zur Sicherung der Raumordnung. • Zugelassene Berufung ist unbegründet; Genehmigungsanspruch nach § 6 BImSchG scheitert an bauplanungsrechtlichen Vorschriften. • § 18a LaPlaG macht raumbedeutsame Windenergieanlagen vorläufig unzulässig, wenn Raumordnungsverfahren laufen; die Vorschrift ist verfassungsgemäß und greift hier ein. • Die Aquakultur kann grundsätzlich landwirtschaftlich i.S.d. § 201 BauGB sein, wenn das überwiegende Futter aus eigenen Flächen stammt; der Kläger trägt den Nachweis dafür. • Im konkreten Fall sind Zweifel geblieben, ob die geplante Karpfenproduktion tatsächlich überwiegend mit eigener Futterproduktion (mehr als 50 %) realisierbar ist; der Kläger lieferte hierzu keine überzeugenden, konsistente Angaben. • Neben der eigenen Futtergrundlage ist ein schlüssiges, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegtes Betriebskonzept erforderlich; die vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen wiesen substanzielle betriebswirtschaftliche Lücken und Risiken ohne hinreichende Risikoabschläge auf. • Die Windenergieanlage "dient" einem landwirtschaftlichen Betrieb nur, wenn die betriebliche Nutzung der erzeugten Energie die Gesamtproduktion deutlich überwiegt; hierfür ist mindestens eine Eigenverbrauchsquote von etwa 65 % sachgerecht. • Die vom Kläger vorgelegten Berechnungen ergaben Eigenverbrauchsquoten deutlich unter dieser Schwelle (ca. 53–57 % für Aquakultur bzw. Gesamtbetrieb); zudem sind die angesetzten energetischen Voraussetzungen (z.B. Beckentemperatur 26 °C) nicht fachlich plausibel begründet. • Da die Aquakultur nicht als landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 201 BauGB festgestellt werden kann, kommt auch eine Einordnung der Windenergieanlage als mitgezogene oder bodenrechtliche Nebensache nicht in Betracht. • Aufgrund der genannten Gründe ist die Ablehnung der Genehmigung rechtmäßig; der Hilfsantrag auf erneute Bescheidung ist unbegründet. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision folgen aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Privilegierung der Windenergieanlage nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB nicht schlüssig dargetan: Es fehlt ein überzeugender Nachweis, dass die geplante Aquakultur überwiegend aus eigener Futterproduktion finanziert werden kann und dass die Aquakultur nachhaltig und gewinnorientiert betrieben wird. Zudem überwiegt der betriebliche Eigenverbrauch an der von der Windenergieanlage erzeugten Energie nach den vorgelegten Berechnungen nicht deutlich genug (erforderlich wäre etwa ≥65 %), sodass die Windanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht als dienende Nebenanlage zugeordnet werden kann. Schließlich steht die Genehmigung raumordnungsrechtlichen Sicherungsregelungen (§ 18a LaPlaG) entgegen. Daraus folgt die rechtmäßige Ablehnung des Genehmigungsantrags; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.