Urteil
12 A 134/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf einer Zuwendung wegen Verstoßes gegen vergaberechtliche Auflagen ist möglich, aber nicht jeder Vergabeverstoß rechtfertigt zwingend die Rückforderung in voller Höhe.
• Die Verpflichtung zur Einhaltung des Vergaberechts kann als Auflage im Bewilligungsbescheid wirksam gesetzt werden (§ 107 Abs.2 Nr.4 LVwG).
• Die einjährige Widerrufsfrist beginnt erst, wenn die Behörde über alle für die Widerrufsentscheidung relevanten Tatsachen verfügt; ein laufendes Anhörungsverfahren kann den Fristbeginn hinauszögern.
• Bei geringfügigen Vergabeverstößen ist im Rahmen der Ermessensausübung auch ein teilweiser Widerruf (gestaffelte Rückforderung) in Betracht zu ziehen; ein pauschaler Anspruch auf Rückforderung von 100% besteht nicht stets.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Zuwendung bei vergaberechtlichen Verstößen: volle Rückforderung nicht zwingend • Widerruf einer Zuwendung wegen Verstoßes gegen vergaberechtliche Auflagen ist möglich, aber nicht jeder Vergabeverstoß rechtfertigt zwingend die Rückforderung in voller Höhe. • Die Verpflichtung zur Einhaltung des Vergaberechts kann als Auflage im Bewilligungsbescheid wirksam gesetzt werden (§ 107 Abs.2 Nr.4 LVwG). • Die einjährige Widerrufsfrist beginnt erst, wenn die Behörde über alle für die Widerrufsentscheidung relevanten Tatsachen verfügt; ein laufendes Anhörungsverfahren kann den Fristbeginn hinauszögern. • Bei geringfügigen Vergabeverstößen ist im Rahmen der Ermessensausübung auch ein teilweiser Widerruf (gestaffelte Rückforderung) in Betracht zu ziehen; ein pauschaler Anspruch auf Rückforderung von 100% besteht nicht stets. Die Klägerin, eine Gemeinde mit freiwilliger Feuerwehr, erhielt 2010 eine Zuweisung von 27.500 € zur Beschaffung eines Staffellöschfahrzeugs. Die Beschaffung erfolgte über eine europaweite Ausschreibung, begleitet vom Amt und einem technischen Dienstleister; die Aufträge für Fahrgestell, Aufbau und Beladung wurden an verschiedene Firmen vergeben. Das Rechnungsprüfungsamt stellte bei Prüfung Mängel in Ausschreibung, Wertung und Dokumentation fest. Der Beklagte widerrief 2015 den Bewilligungsbescheid mit Rückforderung der gesamten Zuweisung zuzüglich Zinsen, weil Auflagen zur Einhaltung des Vergaberechts nicht erfüllt worden seien. Die Klägerin widersprach und erhob Klage; sie rügte u.a. Verfristung, fehlende Schwere der Verstöße und vertrauensbildende Hinweise durch Behördenmitarbeiter. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Auslegung der Auflage, Umfang der Vergabeverstöße, Ermessensausübung und Fristbeginn. • Rechtsgrundlage des Widerrufs sind §§ 117 Abs.3 Nr.2, 117a Abs.1 LVwG; Bewilligungsbescheid enthielt wirksame Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts (§ 107 Abs.2 Nr.4 LVwG). • Die Prüfung ergab zwar Verstöße gegen VOL/A (unzulässige oder nicht durchgängig korrekte Formulierungen im Leistungsverzeichnis, unvollständige Dokumentation, Bewertungsfragen), diese Verstöße werden jedoch als nicht so schwerwiegend eingestuft, dass sie automatisch eine vollständige Rückforderung rechtfertigen. • Zur Produktneutralität: die Verwendung von Begriffen wie "vergleichbar"/"ähnlich" statt durchgehend "gleichwertig" ist formal zu beanstanden, schloss den Bieterkreis jedoch nicht aus und erweiterte teilweise die Teilnahme; daher kein schwerwiegender Wettbewerbsausschluss. • Zur Angebotsausschlussfrage: das Angebot mit fehlender Kilometerangabe war nicht zwingend von vornherein auszuschließen; der Wille des Bieters war hinreichend erkennbar und eine Vervollständigungsaufforderung bzw. Ermessen war möglich. • Zur Gewichtung der Zuschlagskriterien: eine Preisgewichtung von 65 zu 35 ist grundsätzlich zulässig; die von der Klägerin gewählte Matrix begründet nicht per se einen eklatanten Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgrundsätze. • Zur Dokumentation:fehlende oder unvollständige Vergabedokumentation ist zu beanstanden; dies kann negative Konsequenzen für den Zuwendungsempfänger haben, aber ist für sich genommen kein zwingender Fall für 100% Rückforderung. • Zur Widerrufsfrist: die einjährige Entscheidungsfrist beginnt erst mit Abschluss der Anhörung bzw. wenn die Behörde über alle entscheidungserheblichen Tatsachen verfügt; laufende Gespräche/Erörterungen können den Fristbeginn hinauszögern. • Ermessensfehler des Beklagten: bei den festgestellten vergleichsweise geringfügigen Vergabeverstößen war die pauschale Festsetzung einer 100%igen Rückforderung ohne Prüfung einer abgestuften Sanktion unverhältnismäßig; damit ist die Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft. Die Klage ist erfolgreich; der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wurde aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass zwar vergaberechtliche Mängel vorliegen und die Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts bestand, diese Mängel aber nicht derart schwerwiegend sind, dass sie ohne weiteres eine vollständige Rückforderung rechtfertigen. Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er pauschal 100% der Zuwendung zurückforderte, ohne eine differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.