Urteil
2 A 124/15
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen 30 m-Waldabstands ist zulässig, wenn im Einvernehmen mit der Forstbehörde aufgrund konkreter fachlicher Beurteilungen keine Gefährdung des Waldes zu besorgen ist.
• Der klagende Grundstücksnachbar kann nur geltend machen, dass durch die Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die drittschützenden Charakter haben; § 24 Abs.1 S.1 LWaldG ist drittschützend zugunsten des Waldeigentümers.
• Für die Beurteilung, ob von einem Vorhaben eine über- oder unterdurchschnittliche Brandausbreitungsgefahr ausgeht, kann die Bauaufsichtsbehörde auf fachliche Stellungnahmen (Brandschutz, Forstbehörde) abstellen; eine summarische gerichtliche Überprüfung genügt bei nachvollziehbarer Begründung.
• Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unbegründet, wenn die vorgelegten fachlichen Stellungnahmen und Ortserkundungen ausreichend sind, um die Gefährdungsbewertung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Unterschreitung des Waldabstands zulässig bei fachlicher Feststellung unterdurchschnittlicher Brandgefahr • Eine Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen 30 m-Waldabstands ist zulässig, wenn im Einvernehmen mit der Forstbehörde aufgrund konkreter fachlicher Beurteilungen keine Gefährdung des Waldes zu besorgen ist. • Der klagende Grundstücksnachbar kann nur geltend machen, dass durch die Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die drittschützenden Charakter haben; § 24 Abs.1 S.1 LWaldG ist drittschützend zugunsten des Waldeigentümers. • Für die Beurteilung, ob von einem Vorhaben eine über- oder unterdurchschnittliche Brandausbreitungsgefahr ausgeht, kann die Bauaufsichtsbehörde auf fachliche Stellungnahmen (Brandschutz, Forstbehörde) abstellen; eine summarische gerichtliche Überprüfung genügt bei nachvollziehbarer Begründung. • Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unbegründet, wenn die vorgelegten fachlichen Stellungnahmen und Ortserkundungen ausreichend sind, um die Gefährdungsbewertung vorzunehmen. Der Kläger ist Eigentümer eines Waldgrundstücks, das an das Baugrundstück der Beigeladenen grenzt. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle mit Pferdestall, deren Abstand zum angrenzenden Wald auf 12 m (statt 30 m) im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde zugelassen wurde. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob Klage, weil er die Gefährdung seines Waldes durch Brand sowie Mängel in den brandschutztechnischen Stellungnahmen rügte. Brandschutzingenieurin und Forstbehörde stellten eine unterdurchschnittliche Brandausbreitungsgefahr fest; der Beklagte erließ ergänzend eine Auflage zum Verbot bestimmter Schmiedearbeiten. Das Gericht nahm eine Ortsbesichtigung vor und holte aktuelle Stellungnahmen ein. Der Kläger beantragte hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens. • Klage zulässig, aber unbegründet; maßgeblich ist, ob durch die Genehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. • § 24 Abs.1 S.1 LWaldG verlangt grundsätzlich 30 m Abstand von Vorhaben zum Wald; die Vorschrift ist drittschützend zugunsten des Waldeigentümers. • Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs.1 S.1 LWaldG liegen vor, da die geplante Halle den Abstand nicht einhält und die angrenzende Fläche als Wald i.S.d. LWaldG einzustufen ist. • Gemäß § 24 Abs.2 S.2 LWaldG kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde Unterschreitungen zulassen, wenn eine Gefährdung nicht zu besorgen ist. • Fachliche Stellungnahmen der Brandschutzingenieurin und der Unteren Forstbehörde stützen die Annahme einer unterdurchschnittlichen Brandausbreitungsgefahr: nicht brennbare Außenhaut, geringe Brandlasten durch Nutzung, Trennung von Heu-/Strohlagern, Löschwasserversorgung und betriebliche Maßnahmen. • Die gerichtliche Überprüfung dieser fachlichen Beurteilungen ergibt keine Anhaltspunkte für sachliche Mängel oder Ignorieren wesentlicher Aspekte; ergänzende Stellungnahmen behandelten Blitz-, Festmist- und Öffnungsrisiken überzeugend. • Der Kläger konnte nicht hinreichend darlegen, dass die konkreten örtlichen Verhältnisse oder die Baugenehmigungsinhalte eine überdurchschnittliche Brandgefahr begründen; die zulässige Differenzierung zwischen Wald- und Knicksituationen ändert dies nicht. • Ein Beweisantrag auf ein zusätzliches Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, weil die vorhandenen fachlichen Bewertungen und die Ortserkenntnisse ausreichten, um die Rechtslage abschließend zu beurteilen. • Damit ist die Nachtragsbaugenehmigung in der Fassung mit zugelassener Unterschreitung des Waldabstands rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 6.1.2015 und den Widerspruchsbescheid für rechtmäßig, weil im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach geprüften fachlichen Stellungnahmen eine Gefährdung des Waldes durch Brand nicht zu besorgen ist. § 24 LWaldG schützt zwar drittschützend den Waldeigentümer und schreibt grundsätzlich 30 m Abstand vor, jedoch erlaubt § 24 Abs.2 S.2 LWaldG Ausnahmen bei unterdurchschnittlicher Brandgefahr, die hier vorliegt. Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken rechtfertigten weder die Aufhebung der Genehmigung noch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.