Urteil
2 LB 14/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anfechtungsklage gegen einen Vorauszahlungsbescheid ist zulässig, soweit der Vorwurf bereits bei Erlass des Vorauszahlungsbescheids bekannt war.
• Vorauszahlungs- und Veranlagungsbescheid können nach schleswig-holsteinischem Recht unterschiedliche Regelungsgegenstände sein; ein endgültiger Veranlagungsbescheid macht den Vorauszahlungsbescheid nicht zwingend gegenstandslos.
• Die unentgeltliche lebenslange Überlassung von Wohnraum an nahe Angehörige kann als Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB) qualifizieren und dem Verleiher die Verfügungsmacht entziehen, wenn die Vereinbarung eine dauerhafte Zweckbindung begründet.
• Ein mit Rechtsbindungswillen getroffener schuldrechtlicher Leihvertrag begründet eine dem Mietverhältnis vergleichbare Rechtsposition des Entleihers, so dass der Verleiher Rückforderungsrechte nur nach den für die Leihe (oder bei Vorliegen entsprechender Umstände nach den Vorschriften über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen) vorgesehenen Voraussetzungen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zweitwohnungssteuer bei lebenslanger unentgeltlicher Wohnungsüberlassung als Leihe • Eine Anfechtungsklage gegen einen Vorauszahlungsbescheid ist zulässig, soweit der Vorwurf bereits bei Erlass des Vorauszahlungsbescheids bekannt war. • Vorauszahlungs- und Veranlagungsbescheid können nach schleswig-holsteinischem Recht unterschiedliche Regelungsgegenstände sein; ein endgültiger Veranlagungsbescheid macht den Vorauszahlungsbescheid nicht zwingend gegenstandslos. • Die unentgeltliche lebenslange Überlassung von Wohnraum an nahe Angehörige kann als Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB) qualifizieren und dem Verleiher die Verfügungsmacht entziehen, wenn die Vereinbarung eine dauerhafte Zweckbindung begründet. • Ein mit Rechtsbindungswillen getroffener schuldrechtlicher Leihvertrag begründet eine dem Mietverhältnis vergleichbare Rechtsposition des Entleihers, so dass der Verleiher Rückforderungsrechte nur nach den für die Leihe (oder bei Vorliegen entsprechender Umstände nach den Vorschriften über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen) vorgesehenen Voraussetzungen hat. Der Kläger erhielt durch notariellen Überlassungsvertrag das familiengeerbte Reihenhaus seines Elternhauses. Seine Mutter blieb dort mietfrei wohnen; ein dinglich gesicherter Nießbrauch oder Wohnrecht wurde trotz Belehrung nicht eingetragen. Die Gemeinde setzte Vorauszahlungen zur Zweitwohnungssteuer für 2014 und 2015 fest und zog den Kläger hierauf in Anspruch. Der Kläger zahlte, widersprach und schloss mit seiner Mutter sodann einen schriftlichen Nutzungsüberlassungsvertrag, der eine lebenslange, unentgeltliche Nutzung der Immobilie regelte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers statt; die Gemeinde (Beklagte) berief und machte mit Blick auf angebliches Scheinhandelns und die praktische Verfügungsmacht des Klägers geltend, die Überlassung habe keine steuerbefreiende Wirkung. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklagen gegen den Vorauszahlungs- und Veranlagungsbescheid sind zulässig; der Vorauszahlungsbescheid enthält eine eigenständige, in Schleswig‑Holstein wirksame Regelung und bleibt Rechtsgrundlage für die Zahlungsforderung. • Tatbestand der Steuer: Zweitwohnungssteuer setzt voraus, dass jemand neben der Hauptwohnung eine weitere Wohnung innehat und hierfür Aufwendungen für persönliche Lebensführung trägt; maßgeblich ist die tatsächliche und rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Wohnung (§ 2 Abs. 2 ZwWStS, § 3 Abs. 6 KAG). • Rechtsnatur der Überlassung: Die unentgeltliche, lebenslange Nutzungsvereinbarung zwischen Kläger und Mutter ist als schuldrechtlicher Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB) mit Rechtsbindungswillen zu qualifizieren und nicht bloße Gefälligkeit. Das ergibt sich aus Zweck, Dauer, Übung und äußeren Umständen sowie dem erklärten Willen der Parteien. • Rechtsfolge für Verfügungsbefugnis: Durch den Leihvertrag hat der Kläger seine Verfügungsmacht nicht erlangt; die Mutter hat eine mietähnliche Rechtsposition mit einer Zweckbindung (lebenslange Nutzung), sodass der Kläger Rückforderung nur unter den für Leihe bzw. kündbare Dauerschuldverhältnisse vorgesehenen Voraussetzungen zusteht (§ 604 Abs. 2 BGB). • Kein Scheingeschäft: Das Vorbringen der Beklagten, der Nutzungsüberlassungsvertrag sei nur zum Schein zur Vermeidung von Steuer und daher nichtig (§ 117 BGB), wurde nicht substantiiert bewiesen; Beratung und Lebenswirklichkeit sprechen für einen wirklichen Rechtsbindungswillen. • Folgen für Steuer: Da dem Kläger die rechtlich gesicherte Verfügungsmacht fehlt, ist er kein Inhaber der Zweitwohnung im steuerrechtlichen Sinne und damit die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bescheide vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2015 aufgehoben wurden. Die Vorauszahlungs- und Veranlagungsbescheide zur Zweitwohnungssteuer sind rechtswidrig, weil der Kläger aufgrund der schuldrechtlichen, lebenslangen und unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an seine Mutter keine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Immobilie innehatte. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen und die Revision nicht zugelassen.