Beschluss
12 B 13/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Beförderungsauswahl ist die dienstliche Beurteilung des Bewerbers so zu erstellen, dass die Gesamtnote nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen herzuleiten ist.
• Die Auswahlentscheidung ist zu untersagen, wenn die ihr zugrunde liegende Beurteilung nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist und ohne einstweiligen Rechtsschutz die Besetzung eines Beförderungsplatzes die Durchsetzbarkeit des Rechts vereiteln würde.
• Erst- und Zweitbeurteiler können in besonderen Fällen identisch sein, sofern der Beurteiler über ausreichende Sachverhaltskenntnis verfügt und die formellen Voraussetzungen eingehalten sind.
• Die Anfechtbarkeit einer Auswahlentscheidung ergibt sich aus dem grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG), nicht aus einem Anspruch auf Beförderung selbst.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen fehlerhafte Beförderungsbeurteilung wegen mangelnder Herleitung der Gesamtnote • Bei einer Beförderungsauswahl ist die dienstliche Beurteilung des Bewerbers so zu erstellen, dass die Gesamtnote nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen herzuleiten ist. • Die Auswahlentscheidung ist zu untersagen, wenn die ihr zugrunde liegende Beurteilung nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist und ohne einstweiligen Rechtsschutz die Besetzung eines Beförderungsplatzes die Durchsetzbarkeit des Rechts vereiteln würde. • Erst- und Zweitbeurteiler können in besonderen Fällen identisch sein, sofern der Beurteiler über ausreichende Sachverhaltskenntnis verfügt und die formellen Voraussetzungen eingehalten sind. • Die Anfechtbarkeit einer Auswahlentscheidung ergibt sich aus dem grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG), nicht aus einem Anspruch auf Beförderung selbst. Der Antragsteller, Polizeioberkommissar (A 10), belegte auf der Beförderungsrangliste Rang 108 und wurde bei einer Beförderungsaktion der Bundespolizeidirektion nicht berücksichtigt. Die BPOLD A förderte 51 Kandidaten in die Besoldungsgruppe A 11; maßgeblich waren die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.10.2016 (und 2014). Der Antragsteller rügt formelle Mängel der Regelbeurteilung 2016: Identität von Erst- und Zweitbeurteiler, fehlende Berücksichtigung bestimmter Leistungsmerkmale, nachträgliche Einordnung von Leistungsmerkmalen und unzureichende Berücksichtigung seiner dienstlichen Entwicklung. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung des Beförderungsplatzes Nr. 51 bis zur Hauptsacheentscheidung zu untersagen. Die Antragsgegnerin verteidigte die Beurteilung und erläuterte die Anwendung der neuen Beurteilungsrichtlinien sowie das Verfahren zur Erstellung der Rangfolge. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war form- und fristgerecht nach § 123 VwGO gestellt und betrifft die konkrete Gefahr der Verhinderung der Rechtsverwirklichung, falls der freie Platz 51 später besetzt würde. • Anordnungsgrund: Ohne einstweiligen Rechtsschutz bestünde die reale Gefahr, dass durch spätere Beförderungsrunden der für den Antragsteller relevante Rangplatz endgültig verloren geht; die Antragsgegnerin hat keine Zusicherung gegeben, den Platz freizuhalten. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft ist; für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache. • Fehler der Beurteilung: Die dienstliche Regelbeurteilung zum 01.10.2016 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil die Gesamtnote nicht nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde, entgegen der Vorgabe in Ziffer 4.5 der Beurteilungsrichtlinien. • Beurteilungsverfahren: Die Anwendung der seit 01.09.2016 geltenden Beurteilungsrichtlinien durch die Antragsgegnerin ist zulässig; die Identität von Erst- und Zweitbeurteiler ist in den besonderen Umständen nicht zu beanstanden. • Gewichtung der Leistungsmerkmale: Die Auswahl der vier obligatorischen Leistungsmerkmale (u.a. Qualität der Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit) als Ausschärfungskriterien ist nicht zu beanstanden; problematisch war jedoch die Reihenfolge und das Verfahren der Notenfestlegung, weil offenbar zuerst eine Gesamtnote gebildet und erst danach Einzelbewertungen vorgenommen wurden. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich sind Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei; gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler, Verkennung des anzulegenden Begriffs, falschen Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen; bei Richtlinienbindung ist ihre Einhaltung zu prüfen. • Erfolgsaussichten: Die Chancen des Antragstellers in einem neuen Auswahlverfahren sind offen, weil bei ordnungsgemäßer Herleitung der Gesamtnote aus den Einzelbewertungen eine bessere Einstufung möglich erscheint. • Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war begründet: Die Antragsgegnerin wurde untersagt, den Beförderungsplanplatz A 11 (Platz 51 der Beförderungsliste zum 01.04.2017) mit dem Beigeladenen oder anderweitig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu besetzen. Das Gericht stellte fest, dass die dem Auswahlentscheidung zugrunde liegende Regelbeurteilung des Antragstellers zum 01.10.2016 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist, weil die Gesamtnote nicht nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde. Die Schutzwürdigkeit des Auswahlanspruchs des Antragstellers und die drohende Verwirkung des zu verfolgenden Rechts rechtfertigen den einstweiligen Schutz. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 13.116,42 Euro festgesetzt. Im Hauptsacheverfahren ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die fehlerfreie Erstellung bzw. Herleitung der Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien sicherzustellen und daraufhin neu über die Beförderung zu entscheiden.