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Urteil

6 A 133/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein landesplanerisches Sicherungsmoratorium nach § 18a Abs.1 Satz2 LaplaG kann die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids bis zum Ablauf der Befristung vorübergehend verhindern. • § 18a Abs.1 Satz2 LaplaG ist als raumordnungsrechtliche Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und fällt unter die Abweichungskompetenz des Landes nach Art.72 Abs.3 GG. • Weiche Tabukriterien und Abwägungskriterien des Planungserlasses können im frühen Planungsstadium ausreichend bestimmt sein, um die Fortführung des Planungsverfahrens zu sichern. • Das Sicherungsmoratorium bewirkt lediglich die vorübergehende Suspendierung eines Genehmigungsanspruchs, nicht dessen endgültige Vernichtung. • Wegen fehlender Spruchreife kann bei bestehendem Moratorium ein abgelehnter Vorbescheid nicht endgültig ersetzt werden; stattdessen kann die Behörde zur Neubescheidung nach Ablauf des Moratoriums verpflichtet werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen durch landesplanerisches Sicherungsmoratorium • Ein landesplanerisches Sicherungsmoratorium nach § 18a Abs.1 Satz2 LaplaG kann die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids bis zum Ablauf der Befristung vorübergehend verhindern. • § 18a Abs.1 Satz2 LaplaG ist als raumordnungsrechtliche Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und fällt unter die Abweichungskompetenz des Landes nach Art.72 Abs.3 GG. • Weiche Tabukriterien und Abwägungskriterien des Planungserlasses können im frühen Planungsstadium ausreichend bestimmt sein, um die Fortführung des Planungsverfahrens zu sichern. • Das Sicherungsmoratorium bewirkt lediglich die vorübergehende Suspendierung eines Genehmigungsanspruchs, nicht dessen endgültige Vernichtung. • Wegen fehlender Spruchreife kann bei bestehendem Moratorium ein abgelehnter Vorbescheid nicht endgültig ersetzt werden; stattdessen kann die Behörde zur Neubescheidung nach Ablauf des Moratoriums verpflichtet werden. Die Klägerin beantragte Vorbescheide für drei Windkraftanlagen am Außenbereichsstandort Rantrum. Die Gemeinde verweigerte ihr zunächst das Einvernehmen, der Beklagte lehnte daraufhin die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide ab. Während des Verfahrens erließ die Landesplanungsbehörde einen Runderlass zur Fortschreibung der Windenergieplanung; das Land stellte per Gesetz ein Moratorium (§18a LaplaG) mit vorübergehender Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windanlagen bis zunächst 2017 und später bis 30.09.2018 fest. Für zwei Anlagen wurden Ausnahmen gewährt und Genehmigungen erteilt; für die dritte Anlage blieb die Ausnahme versagt, weil sie innerhalb eines 400‑m-Abstandspuffers zu einem Einzelhaus lag. Die Klägerin rügte die Rechtswidrigkeit des Moratoriums und begehrte den Vorbescheid, hilfsweise Neubescheidung. Das Gericht prüfte materielle und verfassungsrechtliche Einwände gegen §18a LaplaG sowie die bauplanungs‑ und immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Einzelanlage. • Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet: Der Klägerin fehlt gegenwärtig ein Anspruch auf den Vorbescheid, weil §18a Abs.1 Satz2 LaplaG die Erteilung bis zum 30.09.2018 vorläufig ausschließt. • §18a LaplaG ist verfassungskonform und durch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Landes für Raumordnung (Art.74 Nr.31 i.V.m. Art.72 Abs.3 GG) gedeckt; es handelt sich um eine echte Abweichung von §14 Abs.2 ROG, die landesrechtlich anders geregelt werden darf. • Das Moratorium ist verhältnismäßig: Es verfolgt das legitime Ziel, die Raumordnungsplanung zur Windenergienutzung zu sichern; die eingesetzte, zeitlich befristete Suspendierung greift geringer in Grundrechte ein als eine endgültige Anspruchsvernichtung. • Die Kriterien des Runderlasses (harte und weiche Tabukriterien, Abwägungskriterien wie Landschaftscharakter, Vogelzugachsen, Netzkapazität, Abstandspuffer 400 m) sind im frühen Planungsstadium ausreichend bestimmt und abwägungsrelevant; insbesondere sind weiche Tabukriterien zur Wahrung von Wohnqualität nicht willkürlich. • §18a Abs.1 Satz2 wirkt nicht als andere öffentlich‑rechtliche Vorschrift i.S.v. §6 Abs.1 Nr.2 BImSchG, die einen Vorbescheid dauerhaft ausschließen würde; vielmehr suspendiert sie den Genehmigungsanspruch vorläufig, so dass die Ablehnung des Vorbescheids durch den Beklagten zwar rechtswidrig sein kann, aber nicht zur sofortigen Erteilung führt. • Mangels Spruchreife kann das Gericht keinen positiven Vorbescheidsanspruch gewähren; wegen der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ist jedoch der Hilfsantrag erfolgreich: Der Beklagte ist zu verpflichten, nach Ablauf des Moratoriums ab dem 01.10.2018 neu zu entscheiden. Der Bescheid vom 14.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2014 wird aufgehoben; der Beklagte ist zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ab dem 01.10.2018 neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das landesplanerische Sicherungsmoratorium (§18a Abs.1 Satz2 LaplaG) bis zum 30.09.2018 die gegenwärtige Anspruchsdurchsetzbarkeit auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid suspendiert; §18a LaplaG ist verfassungskonform und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Sicherung des laufenden Raumordnungsverfahrens. Da die Ablehnung des Vorbescheids gleichwohl rechtswidrig war, besteht ein Anspruch auf Neubescheidung nach Ablauf der Moratoriumsfrist; die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.