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Beschluss

11 B 69/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs.2 S.3 u.4 AufenthG kann vorläufig per einstweiliger Anordnung zuerteilt werden, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass durch Abwarten der Hauptsacheentscheidung der Ausbildungsplatz verloren geht. • Die Vorschrift des § 60a Abs.6 Ziff.1 AufenthG (Ausschluss wegen prägenden Einreiseziels Leistungserhalt) erfordert konkrete Anhaltspunkte; bloße Ablehnung des Asylantrags genügt nicht. • Für die Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde abzustellen, wenn ein hinreichend konkretisierter Nachweis der Ausbildungsstelle vorliegt. • Besteht bei einem Beteiligten bereits vor Antragstellung ein konkretes Verfahren zur Überstellung/Abschiebung, schließt dies regelmäßig den Anspruch auf Ausbildungsduldung aus.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung bei glaubhaftem Verlust des Ausbildungsplatzes • Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs.2 S.3 u.4 AufenthG kann vorläufig per einstweiliger Anordnung zuerteilt werden, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass durch Abwarten der Hauptsacheentscheidung der Ausbildungsplatz verloren geht. • Die Vorschrift des § 60a Abs.6 Ziff.1 AufenthG (Ausschluss wegen prägenden Einreiseziels Leistungserhalt) erfordert konkrete Anhaltspunkte; bloße Ablehnung des Asylantrags genügt nicht. • Für die Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde abzustellen, wenn ein hinreichend konkretisierter Nachweis der Ausbildungsstelle vorliegt. • Besteht bei einem Beteiligten bereits vor Antragstellung ein konkretes Verfahren zur Überstellung/Abschiebung, schließt dies regelmäßig den Anspruch auf Ausbildungsduldung aus. Die Eheleute, beide syrische Staatsangehörige mit drei minderjährigen Kindern, hatten in Polen 2014 Flüchtlingsschutz erhalten. In Deutschland lehnten die Behörden ihre Asylanträge als unzulässig ab; Abschiebungsverbote wurden verneint. Beide suchten in Deutschland Ausbildungsplätze: die Ehefrau legte im Juli 2017 einen Ausbildungsvertrag zur Kauffrau für Büromanagement und die Eintragung ins IHK-Verzeichnis vor; der Ehemann legte im August 2017 einen Ausbildungsvertrag als zahnmedizinischer Fachangestellter vor. Die Ausländerbehörde leitete am 27.7.2017 ein Amtshilfeersuchen an die Bundespolizei zur Überstellung nach Polen ein und lehnte am 17.10.2017 die Erteilung von Ausbildungsduldungen ab mit der Begründung, wegen Schutzstatus in Polen bestehe kein Anspruch und es liege der Verdacht einer Einreise mit dem primären Ziel Leistungsbezug vor. Die Antragsteller erhoben Klage und stellten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz. • Verfahrensrechtlich sind die Anträge nach § 123 VwGO als Anträge auf einstweilige Anordnung auszulegen, da das Ziel ist, vorläufig die Aufnahme der Ausbildungen zu ermöglichen. • Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht: Sie legte einen Ausbildungsvertrag vor, die Eintragung ins Ausbildungsverzeichnis erfolgte zeitnah und der Ausbildungsbetrieb wird den Platz voraussichtlich nicht unbegrenzt freihalten; damit ist ein dringendes Bedürfnis für vorläufigen Schutz gegeben (§ 123 VwGO). • Materiell besteht nach summarischer Prüfung ein gebundener Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs.2 S.3 u.4 AufenthG: Voraussetzung ist eine qualifizierte Berufsausbildung, keine Ausschlussgründe nach § 60a Abs.6 und das Fehlen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zum maßgeblichen Zeitpunkt. • Zum Ausschlussgrund des § 60a Abs.6 Ziff.1 AufenthG hat das Gericht dargelegt, dass eine prägende Einreiseabsicht auf Leistungsbezug nur bei überwiegenden Indizien anzunehmen ist; hier sprechen Qualifikation, Integrationsbemühungen, zeitiges Bemühen um Ausbildungsplätze und die familiäre Nähe in Deutschland gegen eine solche prägende Absicht. • Bezüglich des Zeitpunkts, ab dem auf konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung abzustellen ist, gilt materiell-rechtlich der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde, sofern der Ausbildungsplatz hinreichend konkret nachgewiesen ist; andernfalls könnte die Behörde durch zeitnahe Maßnahmen den Anspruch vereiteln. • Im Fall der Antragstellerin erfolgte die Eintragung und das konkrete Nachreichen der Eintragungsbestätigung vor bzw. unmittelbar nach Antragstellung; die Amtshilfeanfrage an die Bundespolizei erfolgte erst danach, sodass die Erteilung der Ausbildungsduldung nicht hindert. • Für den Ehemann bestand kein Anspruch: Bei ihm waren bereits vor seiner Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Überstellung/Abschiebung eingeleitet, sodass der Ausschlusstatbestand des § 60a Abs.2 S.4 AufenthG vorlag; außerdem konnte eine Ermessensreduzierung auf Null nicht festgestellt werden. • Einstweilige Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung der Ausbildungsduldung ist verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig, weil die Anordnung nur vorläufig ist und die Hauptsache nicht vorweggenommen wird. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften; Prozesskostenhilfe für den Ehemann wurde abgelehnt, da die Erfolgsaussichten im Eilverfahren nicht gegeben waren. Das Gericht verpflichtete die Ausländerbehörde, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs.2 S.3 u.4 AufenthG zu erteilen; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung glaubhaft gemacht hat: Nachweis einer qualifizierten Ausbildung, keine prägende Einreiseabsicht zur Erlangung von Sozialleistungen und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bestanden. Dagegen war der Antrag des Ehemanns unbegründet, weil bereits vor seiner Antragstellung konkrete Überstellungsmaßnahmen eingeleitet waren und daher der Ausschlussgrund greift; eine gerichtliche Durchsetzung einer Duldung für ihn scheidet vorläufig aus. Die Kostenentscheidung wurde geteilt; der Streitwert wurde festgesetzt und Prozesskostenhilfe für den Ehemann abgelehnt.