Urteil
3 A 30/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, weil der klagende Umweltverband keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO hat.
• Das UmwRG (auch in der Novelle) erfasst nach Ansicht des Gerichts Produktzulassungen wie EG-Typgenehmigungen nicht als "Vorhaben" und begründet daher kein Verbandsklagerecht für solche Entscheidungen.
• Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und Art. 47 EU-Grundrechtecharta begründen nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar ein prokuratorisches Klagerecht für anerkannte Umweltverbände.
• Soweit unionsrechtliche Verbote (Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007) materielle Vorgaben enthalten, begründet dies noch nicht ohne weiteres ein individuelles Klagerecht für natürliche Personen oder ein prokuratorisches Klagerecht für Verbände.
• Das Gericht übt sein Ermessen dahin aus, die Vorlage an den EuGH zu unterlassen; die Berufung und Sprungrevision werden wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verbandsklage gegen EG‑Typgenehmigung mangels Klagebefugnis • Die Klage ist unzulässig, weil der klagende Umweltverband keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO hat. • Das UmwRG (auch in der Novelle) erfasst nach Ansicht des Gerichts Produktzulassungen wie EG-Typgenehmigungen nicht als "Vorhaben" und begründet daher kein Verbandsklagerecht für solche Entscheidungen. • Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und Art. 47 EU-Grundrechtecharta begründen nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar ein prokuratorisches Klagerecht für anerkannte Umweltverbände. • Soweit unionsrechtliche Verbote (Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007) materielle Vorgaben enthalten, begründet dies noch nicht ohne weiteres ein individuelles Klagerecht für natürliche Personen oder ein prokuratorisches Klagerecht für Verbände. • Das Gericht übt sein Ermessen dahin aus, die Vorlage an den EuGH zu unterlassen; die Berufung und Sprungrevision werden wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein nach UmwRG anerkannter Umweltverband (Kläger) begehrt die Aufhebung einer System‑ und Mehrphasen‑EG‑Typgenehmigung für ein Dieselfahrzeugmodell wegen angeblicher softwaregestützter Abschalteinrichtungen, die die Abgasreinigung unter bestimmten Temperaturen, Drehzahlen, Geschwindigkeiten und Drücken einschränken oder deaktivieren. Das KBA erteilte die Systemgenehmigung 2014 und einen Nachtrag 2016; die Mehrphasen‑Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug erfolgte 2015 mit einem Nachtrag 2016. Der Kläger legte eine Messstudie und weitere Hinweise vor und beantragte beim KBA die Rücknahme der Genehmigungen; die Anträge wurden abgelehnt, weil es an Antragsbefugnis und formellen Voraussetzungen fehle. Die Herstellerin kündigte freiwillige Nachrüstmaßnahmen an und setzte diese teilweise um; ein Teil der Fahrzeuge wurde nachgerüstet. Der Kläger klagte direkt gegen die Genehmigungen und stellte Vorlagefragen an den EuGH; die Beklagte und die Beigeladene rügen insbesondere fehlende Klagebefugnis und tragen vor, es lägen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vor bzw. seien technisch begründbar. • Das Gericht hält die Klage für unzulässig, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Weder sei eine anderweitige gesetzliche Bestimmung im nationalen Recht ersichtlich, noch könne der Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend machen. • Zur Gesetzesauslegung: Das UmwRG beruht auf einem abschließenden, auf den Vorhabenbegriff gestützten Katalog. Der Vorhabenbegriff orientiert sich am planungsrechtlichen Begriff und erfasst nach Wortlaut und Gesetzesbegründung ortsfeste Eingriffe in Natur und Landschaft; Produktgenehmigungen wie EG‑Typgenehmigungen fallen danach nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 UmwRG. Eine analoge Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung contra legem ist nicht zulässig. Auch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung vermag hier nicht die Wortlautgrenze zu überwinden. • Art. 9 Abs. 3 Aarhus‑Konvention ist nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar anwendbar und begründet keine gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO. Der EuGH‑ und BVerwG‑Diskurs zur prokuratorischen Klagebefugnis setzt nach dem Gericht regelmäßig ein subjektives Recht einzelner natürlicher Personen voraus; Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 enthalte keinen solchen individualisierenden Schutztatbestand. • Die Auslegung, ob Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 drittschützende Wirkung entfaltet, verneint das Gericht: Zwar diene die Vorschrift dem Umweltschutz, sie enthalte aber keinen klaren, individualisierenden Personenkreis, der sich von der Allgemeinheit abgrenze. Damit fehle die Voraussetzung für ein prokuratorisches Klagerecht, das auf der Akzessorietät zu individuellen Rechtsverletzungen beruht. • Auch Art. 47 GRCh (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf) reicht nicht, weil kein individuelles unionsrechtlich garantiertes Recht des Klägers betroffen sei. Eine unmittelbare Klagebefugnis aus Unionsrecht wird abgelehnt. Das Gericht hat sein Ermessen ausgeübt und von einer Vorlage an den EuGH abgesehen, weil die Fragen in der Rechtsmittelinstanz besser zu prüfen seien. • Kosten‑ und Vollstreckungsentscheidungen wurden gemäß VwGO getroffen; wegen grundsätzlicher Bedeutung sind Berufung und Sprungrevision zugelassen. Die Klage wird abgewiesen, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Das Schleswig‑Holsteinische Verwaltungsgericht stellt fest, dass die novellierte Fassung des UmwRG Produktgenehmigungen wie EG‑Typgenehmigungen nicht als im Gesetz genannte "Vorhaben" erfasst und daher kein Verbandsklagerecht für solche Entscheidungen begründet. Soweit der Kläger seine Befugnis aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus‑Konvention, aus Art. 47 der Grundrechtecharta oder unmittelbar aus Unionsrecht herleiten will, vermag das Gericht dies nicht für geltend und anwendbar zu halten. Materielle Fragen zu möglichen Abschalteinrichtungen bleiben damit in der Sache ohne Entscheidung; das Gericht hat die Kosten dem Kläger auferlegt und die Berufung sowie die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.