OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 MB 20/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Container können aufgrund ihres Gewichts als bauliche Anlagen i.S.d. LBO gelten. • Die Aufstellung nicht genehmigter Container ist baugenehmigungspflichtig und nicht als verfahrensfreie Baustelleneinrichtung anzusehen, wenn kein enger räumlich-funktionaler und zeitlicher Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben besteht (§ 62, § 63 LBO). • Eine Beseitigungsanordnung genügt bereits bei formeller Baurechtswidrigkeit, wenn die Entfernung ohne Substanzverlust und ohne übermäßige Aufwendungen möglich ist (§ 59 Abs.1, Abs.2 Nr.3 LBO). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Aussetzungsinteresse überwiegt (§ 80 Abs.3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Beseitigung nicht genehmigter Container als zulässige bauaufsichtliche Maßnahme • Container können aufgrund ihres Gewichts als bauliche Anlagen i.S.d. LBO gelten. • Die Aufstellung nicht genehmigter Container ist baugenehmigungspflichtig und nicht als verfahrensfreie Baustelleneinrichtung anzusehen, wenn kein enger räumlich-funktionaler und zeitlicher Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben besteht (§ 62, § 63 LBO). • Eine Beseitigungsanordnung genügt bereits bei formeller Baurechtswidrigkeit, wenn die Entfernung ohne Substanzverlust und ohne übermäßige Aufwendungen möglich ist (§ 59 Abs.1, Abs.2 Nr.3 LBO). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Aussetzungsinteresse überwiegt (§ 80 Abs.3 VwGO). Der Antragsteller hatte drei Container auf dem vom Beigeladenen gepachteten Grundstück aufgestellt (zwei 20-Fuß und ein quer aufliegenden 40-Fuß-Container). Die Behörde erließ eine Beseitigungsanordnung mit sofortiger Vollziehung und drohte Ersatzvornahme an; die Container sollten bis zu einer gesetzten Frist entfernt werden. Der Antragsteller widersprach und begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er behauptete, die Container dienten vorübergehend der Bauausführung eines genehmigten Projekts und seien bewegliche Behältnisse; zudem sei die Baugenehmigung nicht erloschen und es bestünde Duldung durch den Grundstückseigentümer. Die Behörde und der Beigeladene bestritten Zustimmung und wiesen auf fehlende Baugenehmigung hin; der Beigeladene hielt einen vorgelegten Pachtvertrag für gefälscht. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung ab; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. • Rechtsgrundlage ist § 59 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.3 LBO; Beseitigung ist zulässig, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden und anderweitig kein rechtmäßiger Zustand herstellbar ist. • Die Container sind bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs.1 LBO, weil sie durch ihr Eigengewicht fest mit dem Erdboden verbunden sind und ohne technische Hilfsmittel nicht unverrückbar fortbewegt werden können. • Die Aufstellung war baugenehmigungspflichtig nach § 62 Abs.1 LBO. Eine Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs.1 Nr.13a LBO kommt nicht in Betracht, weil kein aktueller Bauantrag und kein enger räumlich-funktionaler sowie zeitlicher Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme dargelegt ist. • Formelle Baurechtswidrigkeit allein reicht hier aus, weil die Container ohne Substanzverlust entfernt werden können und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands ohne übermäßigen Aufwand möglich ist; die mögliche Entfernung dreier Bäume steht der Maßnahme nicht entgegen. • Die Ermessensentscheidung der Behörde ist nicht zu beanstanden: Eine auf zwei Container beschränkte Maßnahme wäre untauglich, und der Antragsteller ist als Eigentümer der Container in Anspruch zu nehmen; die Container sind keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks i.S.d. § 94 BGB. • Die gesetzte Frist für die Entfernung und die Androhung der Ersatzvornahme sind verhältnismäßig und ausreichend, wobei eine datumsmäßige Anpassung wegen Verfahrensverzögerungen vorzunehmen ist. • Eine Verwirkung des bauaufsichtlichen Einschreitens liegt nicht vor; bestehende Kenntnis der Behörden oder langjähriges Bestehen des Zustands begründet kein endgültiges Duldungsrecht. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO, weil das öffentliche Interesse (Ordnungsfunktion, mögliche Sicherheitsgefahren durch unsachgemäße Aufstellung und Korrosionsschäden) das Aussetzungsinteresse überwiegt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Anordnung zur Beseitigung der drei Container war nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Container sind als bauliche Anlagen baugenehmigungspflichtig, eine Verfahrensfreiheit nach § 63 LBO liegt nicht vor, und die formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertigt hier die Beseitigungsanordnung, weil eine Entfernung ohne Substanzverlust möglich ist. Die sofortige Vollziehung durfte angeordnet werden, weil das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr und Ordnungsfunktion des Baurechts das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.