Urteil
2 LB 37/15
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Freiwachen innerhalb von Seestreifen sind bei der hier geregelten Pauschalverrechnung keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG.
• Ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 88 Satz 2 BBG besteht nur für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit; regelmäßige Dienstzeiten in Dienstplänen sind keine Mehrarbeit.
• Unionsrechtliche Haftungsansprüche und nationale Ausgleichsansprüche wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit setzen eine vorherige Geltendmachung voraus; rückwirkende Anträge greifen nicht in den voranliegenden Zeitraum ein.
Entscheidungsgründe
Keine weiteren Freizeitausgleichsansprüche für Seestreifenfreiwachen • Freiwachen innerhalb von Seestreifen sind bei der hier geregelten Pauschalverrechnung keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG. • Ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 88 Satz 2 BBG besteht nur für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit; regelmäßige Dienstzeiten in Dienstplänen sind keine Mehrarbeit. • Unionsrechtliche Haftungsansprüche und nationale Ausgleichsansprüche wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit setzen eine vorherige Geltendmachung voraus; rückwirkende Anträge greifen nicht in den voranliegenden Zeitraum ein. Der Kläger, Polizeihauptkommissar bei der Bundespolizei, beansprucht weiteren Freizeitausgleich für Bereitschaftszeiten während mehrtägiger Seestreifen in den Jahren 2011 und 2012. Die Seestreifen bestanden aus abwechselnden sechs Stunden Seewache und sechs Stunden Freiwache; nach Erlass des BMI wurden pauschal 17 Stunden pro 24 Stunden Streifen als Arbeitszeit angerechnet, darunter drei Stunden als pauschalierte Mehrarbeit und zwei Stunden als Fürsorgeausgleich. Der Kläger beantragte 2014 rückwirkend vollständigen Ausgleich der Bereitschaftszeiten; die Behörde gewährte Teilansprüche für 2011 und lehnte für 2012 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte fehlerhafte Berechnung sowie Überschreitung der Höchstarbeitszeit. Er berief sich auf § 88 BBG sowie auf unionsrechtliche und nationale Ausgleichsansprüche. Die Behörde hielt an der pauschalen Berechnung fest und stellte dar, die Freiwachen seien keine angeordnete Mehrarbeit und die pauschale Abgeltung ausreichend. • Anspruch nach § 88 Satz 2 BBG setzt dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit voraus; regelmäßige Dienstzeiten und in Dienstplänen verankerte Freiwachen sind Bestandteil der regulären Arbeitszeit und damit keine Mehrarbeit. • Der einschlägige Erlass ordnet ausdrücklich drei Stunden Mehrarbeit pro 24 Stunden an und regelt deren unmittelbaren Ausgleich; darüber hinausgehende Zeiten sind nicht als angeordnete Mehrarbeit bestimmt. • Die Aufstellung von Dienstplänen begründet keine Anordnung von Mehrarbeit, sondern legt die reguläre Arbeitszeit fest; es fehlt an einer individuellen Ermessensentscheidung über dienstliche Notwendigkeit und Zuweisung von Mehrarbeit. • Unionsrechtliche Haftungsansprüche und nationale Ausgleichsansprüche wegen Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit setzen eine vorherige Geltendmachung durch den Beamten voraus; der hier erst 2014 gestellte rückwirkende Antrag kann daher keinen Ausgleich für die Jahre 2011 und 2012 begründen. • Selbst wenn eine Höchstarbeitszeitüberschreitung gegeben wäre, ist nur die Zuvielarbeit auszugleichen, und zwar erst ab dem Monat nach erster Geltendmachung; eine rückwirkende Erfüllung über diesen Zeitpunkt hinaus ist ausgeschlossen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen weiteren Freizeitausgleich gewährt. Die Freiwachen während der Seestreifen stellen keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG dar, da die pauschale Regelung des Erlasses die Mehrarbeit abschließend erfasst und diese unmittelbar ausgeglichen wurde. Ansprüche aus unionsrechtlichem Haftungsrecht oder aus dem nationalen Ausgleichsanspruch greifen nicht, weil eine erforderliche vorherige Geltendmachung der Überschreitung fehlt und rückwirkende Anträge nicht den streitigen Zeitraum eröffnen. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.