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Urteil

3 LB 10/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Hochschulwechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz kann einen schwerwiegenden Grund i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr.1 BAföG darstellen, der eine um ein Semester hinausgeschobene Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs.2 BAföG rechtfertigt. • Die Zulassung der um ein Semester hinausgeschobenen Leistungsbescheinigung wirkt sich auf die Folgeförderung aus: Wurden in den nachfolgenden Semestern die Leistungsnachweise fristgerecht erbracht, besteht Anspruch auf Weiterförderung ab dem folgenden Fachsemester. • Bei der Prüfung des § 15 Abs.3 BAföG kommt es auf die Zumutbarkeit der Vermeidung der Verzögerung an; eine autonomen Studienentscheidung schließt die Annahme eines schwerwiegenden Grundes nicht aus, wenn die Verzögerung unvermeidbar ist.
Entscheidungsgründe
Hochschulwechsel rechtfertigt um ein Semester hinausgeschobene Leistungsbescheinigung und Weiterförderung • Ein Hochschulwechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz kann einen schwerwiegenden Grund i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr.1 BAföG darstellen, der eine um ein Semester hinausgeschobene Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs.2 BAföG rechtfertigt. • Die Zulassung der um ein Semester hinausgeschobenen Leistungsbescheinigung wirkt sich auf die Folgeförderung aus: Wurden in den nachfolgenden Semestern die Leistungsnachweise fristgerecht erbracht, besteht Anspruch auf Weiterförderung ab dem folgenden Fachsemester. • Bei der Prüfung des § 15 Abs.3 BAföG kommt es auf die Zumutbarkeit der Vermeidung der Verzögerung an; eine autonomen Studienentscheidung schließt die Annahme eines schwerwiegenden Grundes nicht aus, wenn die Verzögerung unvermeidbar ist. Die Klägerin beantragte BAföG-Weiterförderung für das 6. und folgende Fachsemester Humanmedizin. Sie hatte 2009 die Hochschulreife erworben, zunächst einen Teilstudienplatz an Universität G. erhalten und später zum Sommersemester 2010 auf einen Vollstudienplatz an Universität B-Stadt gewechselt. Aufgrund unterschiedlicher Studienverläufe wurden ihr einige Leistungen anerkannt, andere Kurse musste sie nachholen, wodurch sich ihr Studienverlauf verschob. Im 4. Semester scheiterte sie zunächst in Klausuren, bestand das Erste Staatsexamen jedoch am Ende des 5. statt am Ende des 4. Fachsemesters. Der Beklagte lehnte die Weiterförderungsanträge ab, weil die Leistungsbescheinigung nicht rechtzeitig vorlag und die Verzögerung der autonomen Studienentscheidung der Klägerin zugerechnet worden sei. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf und verpflichtete zur Gewährung der Förderung; der Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Erfolgslosigkeit der Berufung: Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht, aber unbegründet. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 48 Abs.2 BAföG kann die Vorlage der Leistungsbescheinigung hingenommen werden, wenn ein schwerwiegender Grund i.S.v. § 15 Abs.3 BAföG vorliegt. • Anwendung auf den Fall: Der Wechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz führte zu einer unvermeidbaren Verzögerung des Studienverlaufs, weil anerkannte und nicht anerkannte Leistungen sowie unterschiedliche Kursfolgen eine Verschiebung um ein Semester bewirkten. • Zumutbarkeit und Kausalität: Es reicht, dass die Verzögerung aufgrund des Hochschulwechsels unvermeidbar war; es müssen nicht ausschließlich leistungsbedingte Ursachen vorliegen und keine strenge Kausalitätsprüfung zugunsten der Behörde stattfinden. • Folge für die Förderung: Da die Klägerin in den nachfolgenden Semestern stets fristgerecht die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat, ist ihr die um ein Semester hinausgeschobene Vorlage der Leistungsbescheinigung zu gestatten und die Weiterförderung zu gewähren. • Verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen: Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgerichtsurteil, das die Bescheide des Beklagten vom 16. September 2013 und 26. September 2013 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin Ausbildungsförderung ab dem 6. Fachsemester zu gewähren, bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Weiterförderung, weil der Hochschulwechsel eine unvermeidbare, schwerwiegende Verzögerung i.S.v. § 15 Abs.3 Nr.1 BAföG bewirkte und nach § 48 Abs.2 BAföG die um ein Semester hinausgeschobene Vorlage der Leistungsbescheinigung zu gestatten war.