Urteil
3 LB 9/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz in der Humanmedizin kann einen schwerwiegenden Grund i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen, wenn er zur Sicherung des Studienabschlusses und zur Vermeidung erheblicher Berufsbenachteiligung erfolgt.
• Die BAföG-Stelle hat nach § 48 Abs. 2 BAföG die um ein Fachsemester hinausgeschobene Vorlage der Leistungsbescheinigung zu gestatten, wenn Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen.
• Zur Annahme eines schwerwiegenden Grundes ist erforderlich, dass die Verzögerung kausal und unvermeidbar im Sinne der Vorschrift war, weil sie mit zumutbaren Mitteln nicht verhindert oder ausgeglichen werden konnte.
Entscheidungsgründe
Hochschulwechsel von Teil- zu Vollstudienplatz kann schwerwiegenden Grund für BAföG-Verlängerung darstellen • Ein Wechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz in der Humanmedizin kann einen schwerwiegenden Grund i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen, wenn er zur Sicherung des Studienabschlusses und zur Vermeidung erheblicher Berufsbenachteiligung erfolgt. • Die BAföG-Stelle hat nach § 48 Abs. 2 BAföG die um ein Fachsemester hinausgeschobene Vorlage der Leistungsbescheinigung zu gestatten, wenn Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. • Zur Annahme eines schwerwiegenden Grundes ist erforderlich, dass die Verzögerung kausal und unvermeidbar im Sinne der Vorschrift war, weil sie mit zumutbaren Mitteln nicht verhindert oder ausgeglichen werden konnte. Die Klägerin beantragte BAföG-Fortzahlung für das fünfte Fachsemester Humanmedizin. Sie hatte 2009 die Hochschulreife erzielt, zunächst einen Teilstudienplatz an Universität G. angenommen und zum Sommersemester 2010 auf einen Vollstudienplatz an der Universität B-Stadt gewechselt. Aufgrund unterschiedlicher Studienverläufe wurden ihr in B-Stadt Leistungen nicht in vollem Umfang anerkannt; insbesondere konnte sie nicht am vorgesehenen Anatomiekurs teilnehmen und musste Kurse in späteren Semestern nachholen. Im vierten Semester fiel sie in Physiologie und Biochemie durch; diese Prüfungen bestanden sie erst mit Wiederholungen im fünften bzw. Ende des fünften Semesters, sodass sie das Erste Staatsexamen erst am Ende des fünften Fachsemesters ablegte. Das Landesamt lehnte Weiterförderung ab, weil die fehlende Leistungsbescheinigung nicht durch einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG gerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG wies die Berufung der Behörde zurück. • Rechtliche Grundlagen: §§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 48 Abs. 1, 48 Abs. 2 BAföG sowie § 44 Abs. 1 SGB X zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. • Anwendbarkeit § 48 Abs. 2 BAföG: Die Behörde kann die Frist zur Vorlage der Leistungsbescheinigung ausnahmsweise verlängern, wenn Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. • Begriff des schwerwiegenden Grundes: Voraussetzung ist eine Verzögerung kausaler und erheblicher Bedeutung, die dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar macht, die Verzögerung mit zumutbaren Mitteln zu verhindern oder aufzuholen. • Einzelfallwürdigung: Der Wechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz diente der Sicherung des Studienabschlusses angesichts knapper Studienplätze in der Humanmedizin und war daher planungsbedingt gerechtfertigt; die Klägerin durfte wegen der Bedeutung eines Vollstudienplatzes nicht erwartet werden, nach dem Ersten Abschnitt erneut um einen Platz zu konkurrieren. • Sachliche Gründe gegen Zumutbarkeit der Aufholung: Aufgrund unterschiedlicher Curricula und der engen Verzahnung theoretischer und praktischer Lehrveranstaltungen (insbesondere Anatomie mit Präparierkursen) war ein effektives Nachholen der fehlenden praktischen Kenntnisse im zweiten Semester nicht möglich; die Mehrbelastung in den folgenden Semestern führte kausal zur Verzögerung um ein Semester. • Kausalität und Vermeidbarkeit: Die Verzögerung ist als unvermeidbar einzustufen, weil sie aus der Nichtanerkennung bzw. zeitlichen Nichtverfügbarkeit bestimmter praktischer Kurse resultierte und deshalb nicht durch zumutbare Studienplanung hätte verhindert werden können. • Folge: Die ursprünglichen Bescheide waren rechtlich unrichtig angewandt und nach § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen; die Klägerin hat Anspruch auf Gestattung der verspäteten Vorlage der Leistungsbescheinigung und auf Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Verwaltungsgerichte haben zu Recht erkannt, dass der Studienortswechsel von einem Teil- zu einem Vollstudienplatz in Verbindung mit der fehlenden Anerkennung bestimmter praktischer Kurse einen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen kann. Deshalb war der Klägerin nach § 48 Abs. 2 BAföG die um ein Semester hinausgeschobene Vorlage der Leistungsbescheinigung zu gestatten und die zurückgenommenen Bescheide sind aufzuheben. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Klägerin steht demnach die beantragte Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester zu, weil die Verzögerung kausal und unvermeidbar durch den Hochschulwechsel bedingt war.