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Beschluss

9 B 9/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG ist eine individuelle Gefährdung glaubhaft zu machen; eine abstrakte Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu einer Gruppe genügt nur in Ausnahmefällen und erfordert dichte Tatsachen. • Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz setzt bei Vorwegnahme der Hauptsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens und ernsthafte, nicht ausgleichbare Nachteile voraus. • Berichte über Einzelfälle oder eine geringe Zahl von Übergriffen reichen nicht aus, um eine berufs- oder gruppentypische Gefährdung zu belegen; hierfür sind in der Regel statistische oder repräsentative Nachweise erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Auskunftssperre für AfD-Kandidaten ohne individuelle Gefährdungsnachweise • Für die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG ist eine individuelle Gefährdung glaubhaft zu machen; eine abstrakte Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu einer Gruppe genügt nur in Ausnahmefällen und erfordert dichte Tatsachen. • Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz setzt bei Vorwegnahme der Hauptsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens und ernsthafte, nicht ausgleichbare Nachteile voraus. • Berichte über Einzelfälle oder eine geringe Zahl von Übergriffen reichen nicht aus, um eine berufs- oder gruppentypische Gefährdung zu belegen; hierfür sind in der Regel statistische oder repräsentative Nachweise erforderlich. Die Antragsteller begehrten durch einstweilige Anordnung die vorläufige Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister, damit bei der Bekanntmachung von Wahlvorschlägen ihre Wohnanschriften nicht, sondern nur Erreichbarkeitsanschriften veröffentlicht würden. Sie beriefen sich auf eine Gefährdung aus ihrer Eigenschaft als AfD-Kandidaten und legten einen Verfassungsschutzbericht sowie eine Liste von zehn Vorfällen vor. Die Frist zur Einreichung von Nachweisen gegenüber dem Wahlleiter lief kurz bevor die Behörde entschieden hatte, weshalb Eilbedürftigkeit geltend gemacht wurde. Die Antragsgegnerin ließ polizeiliche Erkenntnisse einholen, wonach keine aktuellen Ermittlungsverfahren wegen Angriffen auf AfD-Mitglieder an deren Wohnanschriften liefen. Die Behörde lehnte die sofortige Eintragung ab; die Antragsteller wandten sich daraufhin an das Verwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung war zulässig, weil die Regelung eines vorläufigen Zustands begehrt wurde und Eilbedürftigkeit vorlag, da die Nachweisfrist gegenüber dem Wahlleiter ablief. • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz; wegen der einschneidenden Wirkung sind strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Gefahr zu stellen. • Anordnungsanspruch fehlt: Für eine Auskunftssperre muss eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen glaubhaft gemacht werden. Eine abstrakte Gefahr allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit ist nur ausnahmsweise ausreichend und verlangt Tatsachen, die eine berufs- oder gruppentypische Gefährdung in hoher Anzahl und Häufigkeit belegen. • Beweiswürdigung: Der vorgelegte Verfassungsschutzbericht und die Liste mit zehn Vorfällen belegen zwar vereinzelt Sachbeschädigungen und Bedrohungen gegen AfD-Mitglieder, zeigen aber keine derart dichte oder repräsentative Häufung, dass daraus auf eine vergleichbare Gefahr für jeden Kandidaten geschlossen werden kann. • Polizeiliche Erkenntnisse: Die von der Behörde eingeholte Auskunft der Polizei ergab keine aktuellen Fälle von direkten Angriffen an Wohnanschriften, womit die behauptete individuelle Gefährdung nicht untermauert wurde. • Ergebnis der Abwägung: Mangels glaubhaft gemachter konkreter oder ausreichend dicht belegter abstrakter Gefahr fehlt die sehr hohe Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache, die für eine einstweilige vorweggenommene Regelung erforderlich ist. Der Antrag auf einstweilige Eintragung einer Auskunftssperre wird abgelehnt, weil die Antragsteller keine individuelle oder ausreichend dichte gruppentypische Gefährdung nach § 51 Abs. 1 BMG glaubhaft gemacht haben. Zwar bestand Eilbedürftigkeit, jedoch fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch und die sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. Die vorgelegten Vorfälle und der Verfassungsschutzbericht belegen Einzelfälle von Sachbeschädigung, nicht aber eine Gefährdung in der notwendigen Häufung für alle Kandidaten. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.