Beschluss
11 B 33/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eilantrag gegen Abschiebung ist nach § 123 VwGO statthaft, wenn der Antrag auf Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zielt.
• Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs.2c AufenthG ist vom Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu widerlegen.
• Bei psychischen Erkrankungen kann bereits die Abschiebungsankündigung oder der Abschiebevorgang selbst eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellen (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn).
• Besteht psychische Gefährdung der Betroffenen, muss die Behörde erforderliche Vorkehrungen treffen; eine Abschiebung kann nur bei sicherstellbarer Gefahrenabwehr erfolgen, hier durch durchgehende ärztliche Begleitung.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsstopp ohne ärztliche Feststellung; Abschiebung nur bei ärztlicher Begleitung zulässig • Ein Eilantrag gegen Abschiebung ist nach § 123 VwGO statthaft, wenn der Antrag auf Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zielt. • Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs.2c AufenthG ist vom Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu widerlegen. • Bei psychischen Erkrankungen kann bereits die Abschiebungsankündigung oder der Abschiebevorgang selbst eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellen (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). • Besteht psychische Gefährdung der Betroffenen, muss die Behörde erforderliche Vorkehrungen treffen; eine Abschiebung kann nur bei sicherstellbarer Gefahrenabwehr erfolgen, hier durch durchgehende ärztliche Begleitung. Die Antragsteller sind Eltern und volljährige Angehörige, gegen die nach gescheiterten Asylverfahren vollziehbare Ausreisepflichten bestehen. Sie beantragten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG und eine Ausbildungsduldung; der Antragsgegner lehnte ab. Die Mutter (Antragstellerin zu 1) leidet an erheblichen psychischen Störungen mit suizidalem Risiko, belegt durch Gutachten, Stellungnahmen und Klinikaufenthalte aus 2016/2017; aktuelle medizinische Unterlagen zeigten jedoch einen chronisch reduzierten, stabilen Allgemeinzustand und keine ärztlichen Bedenken gegen Lufttransporte bei Hilfsmitteln. Die Antragsteller beantragten Eilrechtsschutz zur Verhinderung der Abschiebung mit Verweis auf Reiseunfähigkeit und Suizidgefahr. Der Antragsgegner erklärte, medizinische Begleitung bei Abschiebung sicherstellen zu können. Das Gericht musste insbesondere die Frage der Reisefähigkeit und die Wirksamkeit der behaupteten gesundheitlichen Gefährdung prüfen. • Der Antrag war als Eilantrag nach § 123 VwGO zu verstehen; Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. • Ein Aussetzungsanspruch nach § 60a Abs.2 AufenthG setzt eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung voraus; hierfür genügt nicht bloß die vorhandene psychische Belastung ohne ausreichende aktuelle ärztliche Nachweise. • Nach § 60a Abs.2c AufenthG besteht eine Vermutung der Reisefähigkeit; diese ist durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu widerlegen. Nichtärztliche Stellungnahmen können die Vermutung nicht entkräften. • Die vorgelegten nichtärztlichen Gutachten und ältere ärztliche Gutachten genügen nicht, um die Vermutung zu widerlegen; jüngere klinische Berichte und die Feststellung des Ärztlichen Dienstes sprachen gegen generelle ärztliche Bedenken bei Lufttransport unter Zuhilfenahme von Gehhilfen. • Bei psychischen Erkrankungen ist zu prüfen, ob die Abschiebung als solche (auch vor oder nach Transport) eine konkrete Suizidgefahr begründet; hier sind zwar erhebliche psychische Probleme bei der Antragstellerin zu 1 glaubhaft, doch ließen die vorliegenden aktuellen ärztlichen Befunde keine Unmöglichkeit der Abschiebung erkennen. • Die Behörde ist verpflichtet, durch angemessene Vorkehrungen Gesundheitsschäden zu vermeiden; das Gericht sah dies als erfüllbar an, jedoch nur unter der Maßgabe einer durchgehenden ärztlichen Begleitung während des gesamten Abschiebungsvorgangs. • Mangels glaubhaftem Anordnungsanspruch war der Antrag auf Verhinderung der Abschiebung unbegründet, jedoch gebot die konkrete gesundheitliche Lage der Antragstellerin zu 1 eine Verpflichtung zur ärztlichen Begleitung durch den Antragsgegner. Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Streitwert 10.000 Euro. Die Ablehnung beruht darauf, dass die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs.2c AufenthG nicht widerlegt wurde und kein hinreichend glaubhaft gemachter Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bestand. Zugleich hat das Gericht berücksichtigt, dass bei der Antragstellerin zu 1 erhebliche psychische Beeinträchtigungen vorliegen; um die mit der Abschiebung verbundenen Gefahren zu mindern, ist die Abschiebung nur zulässig, wenn der Antragsgegner während des gesamten Abschiebungsvorgangs eine ärztliche Begleitung sicherstellt. Dementsprechend wurde der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner eine ärztliche Begleitung der Antragstellerin zu 1 gewährleistet.