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Beschluss

11 B 40/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsgrund für Eilrechtsschutz bei bevorstehender Abschiebung liegt vor, wenn die Behörde die Durchführung der Maßnahme angekündigt und Amtshilfe zur Passbeschaffung angefordert hat. • Ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG besteht nicht, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht) nicht glaubhaft erfüllt oder ausnahmsweise zu verneinen sind. • Die bloße Behauptung, Passbeschaffung sei unmöglich, reicht im Eilverfahren nicht zur Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflichten aus §§ 84, 48 Abs. 3 AufenthG sind substantiiert darzulegen. • Ein Sicherungsanspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Bestellung als Betreuer ist nicht gegeben, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Betreuung nur durch den Betreuer erfolgen kann. • Ein Abschiebungshindernis aus Gesundheitsgründen ist im Eilverfahren nur zu berücksichtigen, wenn aktuelle Belege für Reiseunfähigkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Eilschutz bei Abschiebungsandrohung mangels Passnachweis und fehlender Glaubhaftmachung • Ein Anordnungsgrund für Eilrechtsschutz bei bevorstehender Abschiebung liegt vor, wenn die Behörde die Durchführung der Maßnahme angekündigt und Amtshilfe zur Passbeschaffung angefordert hat. • Ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG besteht nicht, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht) nicht glaubhaft erfüllt oder ausnahmsweise zu verneinen sind. • Die bloße Behauptung, Passbeschaffung sei unmöglich, reicht im Eilverfahren nicht zur Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflichten aus §§ 84, 48 Abs. 3 AufenthG sind substantiiert darzulegen. • Ein Sicherungsanspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Bestellung als Betreuer ist nicht gegeben, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Betreuung nur durch den Betreuer erfolgen kann. • Ein Abschiebungshindernis aus Gesundheitsgründen ist im Eilverfahren nur zu berücksichtigen, wenn aktuelle Belege für Reiseunfähigkeit vorliegen. Eine kosovarische Familie war seit 2009 in Deutschland; Asylanträge wurden abgelehnt und wiederholte Eilanträge abgewiesen. Die Behörden forderten mehrfach die Beschaffung von Reisedokumenten und beantragten Amtshilfe zur Ausstellung von Passersatzpapieren. Die Antragsteller führten medizinische Probleme und Betreuungsaufgaben an; eine Angehörige war stationär behandelt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte Aufenthaltserlaubnisse für die Kinder nach § 25a AufenthG und davon abgeleitet für die übrigen Familienmitglieder; Belege für Schulbesuch wurden vorgelegt. Die Ausländerbehörde signalisierte die Ablehnung mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen insbesondere wegen fehlender Pässe und kündigte gegebenenfalls Abschiebungsmaßnahmen an. Die Antragsteller suchten daraufhin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen bevorstehende Rückführung und für Fortgeltung von Duldungen. • Zulässigkeit: Der Antrag war als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO statthaft, weil die Antragsteller bereits vollziehbar ausreisepflichtig waren. • Anordnungsgrund: Erforderliche Eilbedürftigkeit liegt vor, da die Behörde eine baldige Abschiebung angekündigt und Amtshilfe zur Passbeschaffung veranlasst hat. • Anordnungsanspruch: Fehlende Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen verhindert Anordnungsanspruch. Insbesondere scheitert die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 AufenthG an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht). • Ausnahmefall: Ein atypischer Ausnahmefall, der von der Passpflicht entbinden könnte, wurde nicht glaubhaft gemacht; pauschale Vorträge genügen im Eilverfahren nicht. Die Antragsteller konnten nicht substantiiert darlegen, welche konkreten Schritte zur Passbeschaffung unternommen wurden. • § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: Auch das mögliche Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen greift nicht; mangelnde Mitwirkung ist ein gewichtiger Gegenbelang. • § 25a AufenthG konkret: Nur zwei minderjährige Antragsteller (zu 5. und 6.) fallen altersmäßig in den Schutzbereich; für sie ist die positive Integrationsprognose und ein erfolgreicher regelmäßiger Schulbesuch im Eilverfahren nicht hinreichend belegt. • Betreuerfall § 25 Abs. 5 AufenthG: Der Antragsteller zu 1. hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Betreuung ausschließlich durch ihn erforderlich ist; daher kein Anspruch. • Gesundheitliche Abschiebungshindernisse: Frühere psychische Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. begründen kein aktuelles Reisehindernis; Reisefähigkeit war ärztlich festgestellt und spätere Einwände nicht substantiell belegt. • Rechtsfolgenprozessual: Mangels durchgreifender Glaubhaftmachung der Tatbestandsvoraussetzungen ist der Eilantrag unbegründet. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert einheitlich auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Die Antragsteller konnten im Eilverfahren nicht glaubhaft machen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a bzw. § 25 AufenthG erfüllt oder ausnahmsweise entbehrlich sind, insbesondere nicht die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Ebenso wurden keine aktuellen Abschiebungshindernisse aus Gesundheitsgründen überzeugend dargelegt und die behauptete Unmöglichkeit der Passbeschaffung nicht substantiiert nachgewiesen. Daher besteht kein sicherungsfähiger Anspruch, der einer einstweiligen Anordnung gegen die angekündigte Abschiebung zugrunde liegen könnte. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.