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Urteil

17 A 1/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine laute, beleidigende Äußerung einer Vorgesetzten gegenüber einer nachgeordneten Mitarbeiterin kann ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen darstellen. • Die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verlangt auch innerdienstlich einen respektvollen Umgangston; Überschreitet eine Äußerung den Rahmen sachlicher Kritik, ist sie disziplinarisch zu ahnden. • Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Vergehens, Persönlichkeitsbild und Auswirkungen auf Vertrauen und Betriebsfrieden zu berücksichtigen; ein Verweis kann als milde, aber gebotene Sanktion angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Verweis wegen lauter beleidigender Äußerung einer Ministerialrätin gegenüber Mitarbeiterin • Eine laute, beleidigende Äußerung einer Vorgesetzten gegenüber einer nachgeordneten Mitarbeiterin kann ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen darstellen. • Die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verlangt auch innerdienstlich einen respektvollen Umgangston; Überschreitet eine Äußerung den Rahmen sachlicher Kritik, ist sie disziplinarisch zu ahnden. • Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Vergehens, Persönlichkeitsbild und Auswirkungen auf Vertrauen und Betriebsfrieden zu berücksichtigen; ein Verweis kann als milde, aber gebotene Sanktion angemessen sein. Die Klägerin, Ministerialrätin und frühere Leiterin eines Referats, wurde wegen einer am 18.12.2014 gegenüber einer nachgeordneten Mitarbeiterin getätigten Äußerung („Du hast doch wohl den Arsch offen“) disziplinär untersucht. Drei Mitarbeiterinnen hatten sich schriftlich über die Klägerin beschwert; es folgten Vernehmungen und Ermittlungen. Die Klägerin räumte die Äußerung nicht ein, erläuterte jedoch einen lockeren Umgangston im Referat und situative Provokation durch die Mitarbeiterin. Sie wurde kurz nach dem Vorfall umgesetzt und hielt dies für eine bereits spürbare Sanktion. Der Dienstherr erließ mit Verfügung vom 22.02.2017 einen Verweis; die Klägerin klagte hiergegen und rügte u.a. fehlende Auseinandersetzung mit entlastenden Umständen und unzulässige Bezugnahme auf vorangegangene Zusammenarbeitsschwierigkeiten. • Zulässigkeit: Die Klage war form- und fristgerecht und somit zulässig. • Tatbestandliche Feststellung: Die Klägerin hat die beanstandete Äußerung nicht bestritten; damit steht der tatbestandliche Sachverhalt fest. • Rechtsgrundlage: Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr.1 LDG sowie Anwendbarkeit der Regeln zur Disziplinarmaßnahme (§§ 5,6,13 LDG). • Bewertung der Äußerung: Die Wortwahl ging über sachliche Kritik hinaus, war beleidigend und geeignet, den Betriebsfrieden zu stören; damit war die unmittelbare Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt. • Schuldhafte Begehung: Entlastende Umstände wie Stress oder Provokation rechtfertigen die Entgleisung nicht in einer Leitungsposition; die Pflichtverletzung war schuldhaft. • Ermessen bei Sanktion: Die Auswahl des Verweises als mildester Disziplinarmaßnahme erfolgte pflichtgemäß unter Abwägung belastender und mildernder Umstände (Umsetzung, Verfahrensdauer, Stresslage). • Verhältnismäßigkeit: Ein Verweis war erforderlich und ausreichend, um Betriebsfrieden und Vertrauen wiederherzustellen und weiteren Pflichtverletzungen vorzubeugen. • Kostenfolge: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet. Die Klage wurde abgewiesen; der Verweis vom 22.02.2017 ist rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin durch die bestätigte beleidigende Äußerung gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen und dadurch schuldhaft den Betriebsfrieden sowie das Vertrauen in ihre Führungskompetenz beeinträchtigt hat. Unter Abwägung der Persönlichkeit der Klägerin und mildernder Umstände (Umsetzung, Stresssituation, Verfahrensdauer) erschien der Verweis als angemessene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.