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Urteil

9 A 401/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nach Satzung erstellte Rangliste der Stiftung ist bindende Grundlage für die Einladung zu hochschuleigenen Auswahlgesprächen, soweit die Hochschule die Satzungs­kriterien vorgibt und die Stiftung diese anwendet. • Die Regelung, zur Auswahlgesprächseinladung die doppelte Anzahl der voraussichtlich zu vergebenden Studienplätze heranzuziehen, ist nicht zu unbestimmt; eine Prognose anhand von Erfahrungswerten genügt dem Bestimmtheitsgebot. • Die Satzung der Hochschule, die die Abiturdurchschnittsnote maßgeblich berücksichtigt, verstößt unter dem Fortgeltungsgebot des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Verfassungsrecht. • Ein unmittelbarer Zulassungsanspruch des Bewerbers folgt nicht daraus, dass eine Satzungsregelung materiell zweifelhaft wäre; die Fortgeltungsanordnung des BVerfG gibt den Hochschulen und dem Gesetzgeber Gestaltungsspielraum. • Fehler bei der Anwendung der Satzung liegen nicht vor, wenn die Hochschule die Rangliste übernimmt, die Teilnahmevoraussetzungen prüft und die Auswahlgespräche nach Satzungsmaßstäben durchführt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung: Satzungsgemäßes Auswahlverfahren und voraussichtliche Einladung zur Auswahlgesprächsquote rechtmäßig • Die nach Satzung erstellte Rangliste der Stiftung ist bindende Grundlage für die Einladung zu hochschuleigenen Auswahlgesprächen, soweit die Hochschule die Satzungs­kriterien vorgibt und die Stiftung diese anwendet. • Die Regelung, zur Auswahlgesprächseinladung die doppelte Anzahl der voraussichtlich zu vergebenden Studienplätze heranzuziehen, ist nicht zu unbestimmt; eine Prognose anhand von Erfahrungswerten genügt dem Bestimmtheitsgebot. • Die Satzung der Hochschule, die die Abiturdurchschnittsnote maßgeblich berücksichtigt, verstößt unter dem Fortgeltungsgebot des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Verfassungsrecht. • Ein unmittelbarer Zulassungsanspruch des Bewerbers folgt nicht daraus, dass eine Satzungsregelung materiell zweifelhaft wäre; die Fortgeltungsanordnung des BVerfG gibt den Hochschulen und dem Gesetzgeber Gestaltungsspielraum. • Fehler bei der Anwendung der Satzung liegen nicht vor, wenn die Hochschule die Rangliste übernimmt, die Teilnahmevoraussetzungen prüft und die Auswahlgespräche nach Satzungsmaßstäben durchführt. Die Klägerin beantragte Zulassung zum Humanmedizinstudium für das WS 2017/18 bzw. hilfsweise Teilnahme an einem Auswahlgespräch. Die Universität (Beklagte) vergab ihre AdH-Plätze nach einer Satzung, wonach die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) eine Rangliste nach vorgegebenen Kriterien erstellt und die Hochschule die doppelte Anzahl voraussichtlich zu vergebender Plätze zu Auswahlgesprächen einlädt. Die Klägerin hatte Abitur 1,6, legte aber TMS- und Kadernachweise vor, wodurch ihre Verfahrensnote auf 1,0 verbessert wurde; in der Rangliste erhielt sie aufgrund Losentscheids Rang 359. Eingeladen wurden Bewerber bis Platz 241, die Klägerin nicht. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz und später Klage; sie rügt unter anderem Unbestimmtheit der Satzungsregel und Verfassungswidrigkeit wegen Notengewichts. Die Beklagte verteidigte die Satzung sowie die Praxis der Prognoseeinladungen und hob hervor, dass Auswahlgespräche das entscheidende Kriterium seien. • Die Klage ist unbegründet; der Ablehnungsbescheid der Stiftung erging im Namen und Auftrag der Beklagten und verletzt die Klägerin nicht. • Rechtsgrundlage bilden HZG und HRG sowie die Satzung der Beklagten; das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen einfachgesetzlichen Regeln bis 31.12.2019 fortgelten lassen, sodass die Satzung eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hat. • Die Übertragung der Erstellung der Rangliste an die Stiftung ist zulässig (§ 7 Abs.1 HZG). Die Stiftung wendet die von der Beklagten vorgegebenen Kriterien an; die Beklagte übernimmt die Rangliste und prüft Teilnahmevoraussetzungen, sodass keine unzulässige Entscheidungsabgabe vorliegt. • Die Formulierung, die doppelte Anzahl der voraussichtlich zu vergebenden Studienplätze einzuladen, ist hinreichend bestimmt; sie ist im Sinne einer Prognose anhand von Erfahrungswerten auszulegen, um Fristen und Verfahren zu gewährleisten. • Materiell ist die Satzung nicht verfassungswidrig in der angewandten Fassung: Abiturnote wird maßgeblich berücksichtigt, aber durch TMS, Berufsausbildung und außerschulische Leistungen ergänzt; im Auswahlgespräch wird die Note gewichtet ergänzt (max. 31 Punkte Note, max. 30 Punkte Gespräch), was den Vorgaben des BVerfG entspricht. • Selbst bei materiellen Zweifeln an Teilen der Satzung folgt daraus kein unmittelbarer Zulassungsanspruch; das Fortgeltungsgebot der einfachgesetzlichen Regelungen schließt eine verpflichtende sofortige Satzungsänderung durch die Hochschule nicht ohne weiteres aus. • Konkrete Anwendung: Die Klägerin hatte Verfahrensnote 1,0 und gehörte zu einer Gruppe, von der nur ein Teil eingeladen wurde; vorrangig berücksichtigte Dienste wurden vorausgenommen, Restplätze per Los vergeben; die Klägerin erhielt daher keinen Einladungsplatz. • Die Beklagte hat hinreichend viele Bewerber (241) eingeladen; Nachladungen waren zeitlich nicht möglich und auch nicht erforderlich; somit lag keine fehlerhafte Nichtberücksichtigung vor. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Ablehnung der Zulassung ist rechtmäßig, weil die Beklagte die von ihr in der Satzung festgelegten Auswahlkriterien angewandt und die von der Stiftung erstellte Rangliste übernommen hat. Die Regel, die doppelte Anzahl der voraussichtlich zu vergebenden Plätze zu den Auswahlgesprächen einzuladen, ist auslegungsfähig und verfassungsgemäß anwendbar; sie genügt dem Bestimmtheitsgebot. Materielle Verfassungsrügen der Klägerin greifen nicht durch, da die Satzung die Abiturnote zwar gewichtet, aber durch andere Kriterien ergänzt und die Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten ist; ein unmittelbarer Zulassungsanspruch folgt hieraus nicht.