OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 65/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vordienstzeiten nach § 10 Abs.1 SHBeamtVG sind nur anzuerkennen, wenn sie förderlich waren und zu der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe geführt haben. • Die Ernennung zum Beamtenanwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) wird von § 10 SHBeamtVG nicht erfasst; maßgeblich ist die Ernennung zum Beamten auf Probe. • Eine zuvor ausgeübte förderliche Angestelltentätigkeit reicht nicht aus, wenn zwischen ihr und der Übernahme in das Beamtenverhältnis ein vom Beamten zu vertretender Unterbrechungsgrund (z. B. eigener Entscheidung für Vorbereitungsdienst) liegt.
Entscheidungsgründe
Vordienstzeiten nur bei Kausalität zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe • Vordienstzeiten nach § 10 Abs.1 SHBeamtVG sind nur anzuerkennen, wenn sie förderlich waren und zu der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe geführt haben. • Die Ernennung zum Beamtenanwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) wird von § 10 SHBeamtVG nicht erfasst; maßgeblich ist die Ernennung zum Beamten auf Probe. • Eine zuvor ausgeübte förderliche Angestelltentätigkeit reicht nicht aus, wenn zwischen ihr und der Übernahme in das Beamtenverhältnis ein vom Beamten zu vertretender Unterbrechungsgrund (z. B. eigener Entscheidung für Vorbereitungsdienst) liegt. Die Klägerin war 1983–1989 als Justizangestellte (BAT VII) beim Amtsgericht Schleswig beschäftigt, absolvierte 1989–1991 den Vorbereitungsdienst und wurde 1991 zur Justizassistentin auf Probe ernannt. Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Angestelltenzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit ab mit der Begründung, diese Zeit habe nicht unmittelbar vor dem Beamtenverhältnis auf Probe gelegen und habe nicht zu ihrer Ernennung geführt. Die Klägerin widersprach und trug vor, die Angestelltentätigkeit sei für die Laufbahn förderlich und mitursächlich für die Ernennung sowie eine Unterbrechung nicht von ihr zu vertreten gewesen. Die Beklagte hielt entgegen, die Ernennung beruhe wesentlich auf dem Vorbereitungsdienst; die Angestelltentätigkeit habe keinen kausalen Einfluss gehabt. Streitig ist, ob die Zeit 01.02.1983–31.07.1989 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 10 SHBeamtVG anzuerkennen ist. • Anspruchsgrundlage ist ausschließlich § 10 Abs.1 SHBeamtVG; Zweck ist die Versorgung wie bei entsprechender Dienstzeit im Beamtenverhältnis. • § 10 verlangt neben Förderlichkeit der Vordiensttätigkeit, dass diese zu der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe geführt hat; die Ernennung zum Beamtenanwärter in einem Widerrufsverhältnis (Vorbereitungsdienst) ist nicht maßgeblich. • Rechtsprechung verlangt funktionellen und zeitlichen Zusammenhang bzw. zumindest Mitursächlichkeit der Vortätigkeit für die Ernennung; bloße Förderlichkeit oder nützlicher Erfahrungsgewinn genügen nicht. • Hier hat die Klägerin unmittelbar nach der Angestelltentätigkeit den Vorbereitungsdienst begonnen und die Entscheidung für den Vorbereitungsdienst lag in ihrem Verantwortungsbereich; die Personalakte enthält keine Hinweise, dass die Angestelltentätigkeit mitursächlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war. • Da die tatbestandliche Voraussetzung (‚zur Ernennung geführt‘) fehlt, ist eine Ermessensprüfung nach § 10 Abs.1 SHBeamtVG nicht mehr durchzuführen. • Die Behauptung einer existenziellen Versorgungsgefährdung ist unbegründet; die Beklagte hat ein voraussichtliches Ruhegehalt von rund 1.500 Euro errechnet. • Eine vorherige erneute Anhörung im Widerspruchsverfahren war rechtlich nicht erforderlich und führt nicht zur Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte durfte die Anerkennung der Angestelltenzeit 01.02.1983–31.07.1989 als ruhegehaltfähige Dienstzeit ablehnen, weil die gesetzlich erforderliche Kausalität zwischen dieser Vortätigkeit und der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht festgestellt werden konnte. Es fehlt sowohl an dem notwendigen funktionalen wie an dem inneren zeitlichen Zusammenhang; die Klägerin hat nach dem Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung eine Entscheidung getroffen, die die Unterbrechung begründet. Ein Neubescheidungsanspruch besteht nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.