Beschluss
2 MB 2/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dienstliche Zuständigkeitszuweisung in einer Dienstvereinbarung kann gegen höherrangiges Recht verstoßen und insoweit unwirksam sein.
• Eine Herausnahme aus der flexiblen Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2 DV setzt einen wichtigen Grund voraus, der in einer umfassenden wertenden Gesamtbetrachtung zu prüfen ist.
• Fehlende Erreichbarkeit während der Mittagspause und sportliche Betätigung sind für sich genommen kein wichtiger Grund zur Beschränkung flexibler Arbeitszeit; vor einer umfassenden Maßnahme sind mildere Einwirkungsversuche erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit zuständigkeitszuweisender Dienstvereinbarung und strenge Anforderungen an Herausnahme aus flexibler Arbeitszeit • Die dienstliche Zuständigkeitszuweisung in einer Dienstvereinbarung kann gegen höherrangiges Recht verstoßen und insoweit unwirksam sein. • Eine Herausnahme aus der flexiblen Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2 DV setzt einen wichtigen Grund voraus, der in einer umfassenden wertenden Gesamtbetrachtung zu prüfen ist. • Fehlende Erreichbarkeit während der Mittagspause und sportliche Betätigung sind für sich genommen kein wichtiger Grund zur Beschränkung flexibler Arbeitszeit; vor einer umfassenden Maßnahme sind mildere Einwirkungsversuche erforderlich. Der Antragsteller ist Rechtspfleger mit geschäftsleitenden Aufgaben am Arbeitsgericht und arbeitete nach einer landesweiten Dienstvereinbarung im Modell der flexiblen Arbeitszeit. Die Dienststellenleitung ordnete seine Herausnahme aus der flexiblen Arbeitszeit und die elektronische Zeiterfassung an mit sofortiger Vollziehung, begründet mit angeblicher Minderleistung, mangelnder Erreichbarkeit über die Mittagszeit und Unvereinbarkeit mit seiner Geschäftsleiterfunktion. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht gab ihm statt und hielt die Maßnahme für unverhältnismäßig und mangels zuständiger Entscheidung für nicht tragfähig. Die Behörde legte Beschwerde ein, das Oberverwaltungsgericht prüfte beschränkt und entschied über Zuständigkeit, Voraussetzungen eines wichtigen Grundes und Verhältnismäßigkeit. • Die in der Dienstvereinbarung zugewiesene Zuständigkeit der Dienststellenleitung verstößt insoweit gegen höherrangiges Bundes- und Landesrecht für die Landesarbeitsgerichtsbarkeit und ist unwirksam; Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten sind durch Gesetz/Verordnung geregelt (vgl. § 15 ArbGG, LVO ArbG). • Die gesetzliche Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der betreffenden Laufbahngruppe liegt bei der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts; von dieser Regelung kann nicht durch Dienstvereinbarung abgewichen werden. • Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage rechtfertigt die Beschwerde nicht die Annahme eines wichtigen Grundes nach § 5 Abs. 2 DV: Ein wichtiger Grund erfordert eine gerichtlich überprüfbare wertende Gesamtwürdigung aller Umstände unter Abwägung mit dem Selbstbestimmungsrecht des Mitarbeiters. • Erreichbarkeitsanforderungen richten sich nach den Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle; Abwesenheit des Antragstellers während der Mittagspause lag außerhalb dieser Zeiten und ist daher nicht per se beanstandungswürdig. • Eine längerfristige Unterschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit kann zwar einen wichtigen Grund darstellen, muss aber in Bezug auf das zugewiesene Pensum nach dem Geschäftsverteilungsplan konkretisiert und nachgewiesen werden. • Die Anwendung von § 5 Abs. 2 DV eröffnet Ermessen, das verfassungs- und verwaltungsrechtlich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist; die Maßnahme muss auf das notwendige Maß beschränkt und es sind mildere Einwirkungen vorzunehmen, bevor einschneidende Maßnahmen getroffen werden. • Sportliche Betätigung in der Mittagspause und die Gestaltung dienstfreier Zeit sind für sich genommen kein legitimer Anlass zur Beschränkung der flexiblen Arbeitszeit; die beanstandeten organisatorischen Auswirkungen wurden von der Antragsgegnerin nicht hinreichend substantiiert dargestellt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2018 wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die angeordnete Herausnahme aus der flexiblen Arbeitszeit und die Anordnung elektronischer Zeiterfassung sind vor dem Hintergrund fehlender hinreichender Feststellungen zu einem wichtigen Grund und mangelnder Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt. Zwar ist die in der Dienstvereinbarung vorgenommene Zuständigkeitszuweisung insoweit unwirksam, dass sie nicht von gesetzlich normierten Zuständigkeitsregeln abweichen kann, dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil die materiellen Voraussetzungen für die Maßnahme nicht nachgewiesen sind. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.