Beschluss
11 B 93/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die pränatale Anerkennung der Vaterschaft begründet für sich genommen kein aufenthaltsrechtliches Abschiebungshindernis.
• Zur Geltung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bedarf es bei ungeborenen Kindern besonderer, substantiiert nachgewiesener Umstände wie einer Risikoschwangerschaft oder einer bereits verfestigten Lebensgemeinschaft.
• Ein Eilantrag nach §123 VwGO setzt neben Eilbedürftigkeit auch einen sicherungsfähigen Anspruch voraus; dieser war hier nicht glaubhaft gemacht.
• Die Möglichkeit, das Visumverfahren vom Herkunftsstaat aus zu betreiben, kann eine vorübergehende Trennung rechtfertigen, wenn keine unzumutbaren, glaubhaft gemachten Risiken bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung wegen pränataler Vaterschaftsanerkennung ohne besondere Unterstützungsbedürftigkeit • Die pränatale Anerkennung der Vaterschaft begründet für sich genommen kein aufenthaltsrechtliches Abschiebungshindernis. • Zur Geltung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bedarf es bei ungeborenen Kindern besonderer, substantiiert nachgewiesener Umstände wie einer Risikoschwangerschaft oder einer bereits verfestigten Lebensgemeinschaft. • Ein Eilantrag nach §123 VwGO setzt neben Eilbedürftigkeit auch einen sicherungsfähigen Anspruch voraus; dieser war hier nicht glaubhaft gemacht. • Die Möglichkeit, das Visumverfahren vom Herkunftsstaat aus zu betreiben, kann eine vorübergehende Trennung rechtfertigen, wenn keine unzumutbaren, glaubhaft gemachten Risiken bestehen. Die Antragsteller sind abgelehnte Asylbewerber; der minderjährige Antragsteller (geb. 2002) erkannte die Vaterschaft für ein erwartetes Kind einer deutschen Staatsangehörigen an. Nach anfänglicher Nichtbeurkundung erfolgte die Anerkennung notariell am 30.04.2018. Die Ausländerbehörde leitete ein Missbrauchsverfahren nach §85a AufenthG ein, stellte es nach Befragung und Vorlage des Mutterpasses jedoch ein. Mit Schreiben vom 25.06.2018 kündigte die Behörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen an. Die Antragsteller suchten Eilrechtsschutz mit der Begründung, die Abschiebung des werdenden Vaters gefährde die Mutter und das ungeborene Kind; vorgetragen wurden Unterstützung durch den Vater, eine angebliche Risikoschwangerschaft (Attest 03.07.2018) und die beabsichtigte gemeinsame Sorgeerklärung. Die Behörde hielt das Visumverfahren und eine vorübergehende Ausreise für zumutbar und beantragte die Ablehnung des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag war als Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1,5 VwGO statthaft; ein Antrag nach §80 Abs.5 VwGO kam nicht in Betracht, weil Ausreisepflicht bereits bestand. • Anordnungsgrund: Eilbedürftigkeit war gegeben, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar bevorstanden. • Anordnungsanspruch: Es wurde kein sicherungsfähiger Anspruch glaubhaft gemacht. Die pränatale Vaterschaftsanerkennung allein begründet kein Abschiebungshindernis; Schutzwirkungen aus Art.6 GG und Art.8 EMRK setzen besondere Umstände voraus. • Substantiierung: Das vorgelegte Attest und die eidesstattliche Versicherung belegen keine Risikoschwangerschaft oder gesteigerten Unterstützungsbedarf; Angaben widersprachen vorherigenakten und dem Mutterpass. • Familienbezug und Nachholung des Visums: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Vater die reguläre Nachholung des Visums und eine spätere Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft dauerhaft verwehrt wäre. • Minderjährigkeit: Die Minderjährigkeit des Vaters schließt die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgeerklärung mit Zustimmung der Eltern nicht aus; fehlende Termine beim Jugendamt oder bloße Absichtserklärungen genügen nicht. • Rechtsfolgen: Mangels schützenswerter Vorwirkungen von Art.6 GG/Art.8 EMRK und fehlender Abschiebungshindernisse bestand kein Anspruch auf vorläufige Duldung; auch §28 Abs.1 Nr.3 AufenthG greift nicht vor Geburt des gemeinsamen Kindes. Der Antrag auf einstweilige Duldung wurde abgelehnt. Die Kammer sieht keinen glaubhaft gemachten, sicherungsfähigen Anspruch darauf, dass der werdende Vater vor dem Abschluss des Visumverfahrens vorläufig im Bundesgebiet verbleibt. Weder das vorgelegte Attest noch die eidesstattliche Versicherung begründen eine Risikoschwangerschaft oder einen gesteigerten Unterstützungsbedarf, der eine Abschiebung unzumutbar machten würde. Die pränatale Vaterschaftsanerkennung entfaltet allein keine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung; die Nachholung des Visums vom Herkunftsstaat wird als zumutbar angesehen. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 30.000,00 Euro festgesetzt.