Beschluss
12 B 49/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Vergabe von Beförderungsämtern ist der Dienstherr zu einem umfassenden, dokumentierten Qualifikationsvergleich verpflichtet (Art.33 Abs.2 GG).
• Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn durch Besetzung einer Beförderungsstelle die Verwirklichung des Bewerberrechts vereitelt würde (§123 VwGO).
• Anlassbeurteilungen, die nicht auf das ausgeschriebene Anforderungsprofil bezogen sind, reichen nicht als vergleichbare Grundlage; erforderliche Bewertungs- und Dokumentationspflichten dürfen nicht auf das gerichtliche Verfahren verlagert werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz bei fehlerhafter Vergleichsgrundlage im Schulleiterauswahlverfahren • Bei der Vergabe von Beförderungsämtern ist der Dienstherr zu einem umfassenden, dokumentierten Qualifikationsvergleich verpflichtet (Art.33 Abs.2 GG). • Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn durch Besetzung einer Beförderungsstelle die Verwirklichung des Bewerberrechts vereitelt würde (§123 VwGO). • Anlassbeurteilungen, die nicht auf das ausgeschriebene Anforderungsprofil bezogen sind, reichen nicht als vergleichbare Grundlage; erforderliche Bewertungs- und Dokumentationspflichten dürfen nicht auf das gerichtliche Verfahren verlagert werden. Der Antragsteller, Studiendirektor (A 15) am A.-Gymnasium, bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle der Oberstudiendirektorin/des Oberstudiendirektors (A 16). Der Antragsgegner schrieb die Stelle aus und forderte Bewerbungsunterlagen sowie Anlassbeurteilungen nach einem Erlass des Ministeriums an. Vier Bewerbungen gingen ein; in die engere Wahl kamen der Antragsteller und die Beigeladene, ebenfalls Studiendirektorin (A 15). Der Antragsgegner empfahl beide dem Schulträger; der Schulleiterwahlausschuss votierte mehrheitlich für die Beigeladene. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, weil der Auswahlvergleich mangelhaft sei und er durch Kontakte der Beigeladenen benachteiligt worden sei. Das Gericht prüfte die Vergleichsgrundlage und Dokumentation der Auswahlentscheidung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §123 VwGO ist statthaft, weil mit der Besetzung einer Beförderungsstelle die Verwirklichung eines Bewerberrechts vereitelt werden kann. • Anordnungsgrund: Bei Besetzung der Stelle droht dem Antragsteller wegen Ämterstabilität die endgültige Vereitelung seiner Beförderungschance. • Anordnungsanspruch: Art.33 Abs.2 GG und §9 BeamtStG verlangen einen nachvollziehbaren, schriftlich dokumentierten Qualifikationsvergleich bei Beförderungen. • Vergleichsgrundlage unzureichend: Die vorgelegten Anlassbeurteilungen orientierten sich nicht am in der Ausschreibung referierten Anforderungsprofil und lieferten damit keine vergleichbaren, auf Leitungs- und Führungskompetenzen bezogenen Kriterien. • Dokumentationspflicht: Der Dienstherr hätte die Anlassbeurteilungen inhaltlich auszuwerten, ggf. neue Beurteilungen einzuholen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen; das Unterlassen macht die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft. • Keine hinreichende Beeinflussung durch Vorstellungstermin: Ein kurzer Aufenthalt der Beigeladenen im Lehrerzimmer begründet die Verletzung des Verfahrensanspruchs nicht, weil nicht nachgewiesen ist, dass relevante Wahlausschussmitglieder beeinflusst wurden. • Erfolgsaussichten offen: Wegen der fehlerhaften Vergleichsgrundlage und fehlenden Dokumentation sind die Chancen des Antragstellers in einem erneuten, ordnungsgemäß geführten Auswahlverfahren mindestens offen. Die einstweilige Anordnung wird erlassen: Dem Antragsgegner ist untersagt, die Stelle endgültig zu besetzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers entschieden ist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Antragsgegner keinen ausreichenden, am Ausschreibungsanforderungsprofil orientierten Qualifikationsvergleich geschaffen und die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht hinreichend dokumentiert hat. Dadurch ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt oder jedenfalls ist seine Durchsetzbarkeit gefährdet, so dass vorläufiger Rechtsschutz erforderlich war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird auf 20.977,71 EURO festgesetzt.