Urteil
2 LB 31/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss aus der Gesamtwürdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen eines Genfer-Flüchtlingsgrads prognostiziert werden.
• Die bloße Tatsache der Ausreise in den Westen oder ein längerer Aufenthalt im Ausland begründet für sich genommen keine hinreichende Annahme staatlicher Verfolgung bei Rückkehr in Syrien; es bedarf konkreter, individuell gefahrerhöhender Umstände.
• Wehrdienstentziehung durch Ausreise begründet nicht ohne Weiteres flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung; für eine Zuerkennung nach § 3a Abs.2 Nr.5 AsylG muss plausibel dargelegt werden, dass der dienstleistende Einsatz mit den dort genannten Verbrechen verbunden wäre.
• Bei unsicherer oder unübersichtlicher Tatsachenlage darf das Gericht nicht zu Gunsten des Asylbewerbers ein non-liquet zugunsten der Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit konstruieren; die Überzeugung des Gerichts von der Prognose ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei fehlender beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung • Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss aus der Gesamtwürdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen eines Genfer-Flüchtlingsgrads prognostiziert werden. • Die bloße Tatsache der Ausreise in den Westen oder ein längerer Aufenthalt im Ausland begründet für sich genommen keine hinreichende Annahme staatlicher Verfolgung bei Rückkehr in Syrien; es bedarf konkreter, individuell gefahrerhöhender Umstände. • Wehrdienstentziehung durch Ausreise begründet nicht ohne Weiteres flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung; für eine Zuerkennung nach § 3a Abs.2 Nr.5 AsylG muss plausibel dargelegt werden, dass der dienstleistende Einsatz mit den dort genannten Verbrechen verbunden wäre. • Bei unsicherer oder unübersichtlicher Tatsachenlage darf das Gericht nicht zu Gunsten des Asylbewerbers ein non-liquet zugunsten der Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit konstruieren; die Überzeugung des Gerichts von der Prognose ist erforderlich. Der syrische Staatsangehörige und Medizinstudent reiste Ende 2014 nach Deutschland ein und stellte im Januar 2015 Asyl. Das Bundesamt erkannte subsidiären Schutz, lehnte jedoch die Flüchtlingseigenschaft ab. Der Kläger berief sich darauf, er habe sich dem Wehrdienst entzogen und fürchte politisch motivierte Bestrafung bei Rückkehr, zudem habe Aufenthalt im Westen Regimeverdacht zur Folge. Das Verwaltungsgericht sprach ihm 2016 die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Beklagte (Land Schleswig-Holstein) legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren erschien der Kläger nicht; seine persönlichen Angaben aus der Anhörung blieben maßgeblich. Der Senat prüfte Gefährdungslage, Herkunftsort und die Frage der Vorverfolgung sowie die Folgen einer möglichen Einberufung. • Rechtlicher Maßstab: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. §§ 3a, 3b, 3c AsylG; Prüfmaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (‚real risk‘). • Beweis- und Prognosegrundsätze: Für die Gefahrenprognose ist eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage erforderlich; ein non-liquet darf nicht zu Lasten der Beklagten in eine positive Prognose für den Kläger umgedeutet werden. • Zur Herkunftsregion: Heimatdorf des Klägers liegt in einem Gebiet, das zum Zeitpunkt der Verhandlung unter türkischer Kontrolle stand; dort besteht nach den Erkenntnissen keine typische Verfolgung der arabischen Bevölkerung durch die Besatzungsmacht. Ein Rückweg würde aber in der Praxis über vom syrischen Regime kontrollierte Routen (z. B. Damaskus) führen. • Vorverfolgung: Der Kläger hat keine konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vor der Ausreise dargelegt; seine Ausreise wegen allgemeiner Kriegslage begründet keine Vorverfolgung. • Asylanspruch wegen Aufenthalt im Westen: Bloße Ausreise und Asylantragstellung im Westen begründen nicht ohne Weiteres, dass das syrische Regime dem Rückkehrer eine oppositionelle Einstellung unterstellt; hierfür sind individuelle, risikoerhöhende Anknüpfungstatsachen erforderlich. • Regionale Herkunft und Religionszugehörigkeit: Weder die bloße Herkunft aus einem vormals oppositionellen Gebiet noch die Eintragung ‚Islam‘ rechtfertigen ohne weitere Indizien die Annahme flüchtlingsrelevanter Verfolgung. • Wehrdienstentziehung: Zwar ist die Einberufung bei Rückkehr beachtlich wahrscheinlich, aber die Erkenntnisse reichen nicht aus, um hinreichend wahrscheinlich eine Bestrafung, Inhaftierung oder menschenrechtswidrige Misshandlung gemäß § 3a Abs.2 Nr.1 oder eine politisch motivierte Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung (§ 3a Abs.2 Nr.5 i.V.m. §3 Abs.2 AsylG) zu bestätigen. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass er einen Militärdienst leisten müsste, der konkret mit den in §3 Abs.2 AsylG genannten Verbrechen verbunden wäre. • Gesamtwürdigung: In der Abwägung überwiegen die gegen eine Verfolgung sprechenden Umstände; es fehlt die gerichtliche Überzeugung von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung. • Formelle Punkte: Kläger erschien nicht zur mündlichen Verhandlung; Berufung der Beklagten war zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 05.08.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, weil nach eingehender Prüfung und Gesamtwürdigung der Umstände die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den syrischen Staat nicht festgestellt werden kann. Zwar wäre eine Einberufung bei Rückkehr beachtlich wahrscheinlich, jedoch reichen die Anhaltspunkte nicht aus, um entweder die Wahrscheinlichkeit einer strafenden Inhaftierung oder die Annahme einer politisch motivierten Verfolgung zu bejahen. Aufwendungen für die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.