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Beschluss

12 B 59/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei statusrechtlich relevanter Besetzung eines Dienstpostens sind Anforderungsprofile an Art. 33 Abs. 2 GG und das Grundsatz der Bestenauslese zu messen. • Ein Ausschluss eines Bewerbers aus einem Auswahlverfahren darf nur erfolgen, wenn konstitutive (objektiv überprüfbare) Anforderungen vorliegen oder eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG vorliegt und vom Dienstherrn dargelegt wird. • Ein unschärf formuliertes Profilmerkmal wie ‚umfassende Kenntnisse‘ ist nicht ohne weiteren Orientierungsrahmen konstitutiv und führt bei Anwendung zum rechtswidrigen Ausschluss. • Ist ein fakultatives Kriterium (z. B. besondere Führungserfahrung) nicht als konstitutiv angeordnet, darf es nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber zur Unterscheidung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Ausschluss aus statusrelevantem Auswahlverfahren wegen vages ‚umfassend‘-Kriterium • Bei statusrechtlich relevanter Besetzung eines Dienstpostens sind Anforderungsprofile an Art. 33 Abs. 2 GG und das Grundsatz der Bestenauslese zu messen. • Ein Ausschluss eines Bewerbers aus einem Auswahlverfahren darf nur erfolgen, wenn konstitutive (objektiv überprüfbare) Anforderungen vorliegen oder eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG vorliegt und vom Dienstherrn dargelegt wird. • Ein unschärf formuliertes Profilmerkmal wie ‚umfassende Kenntnisse‘ ist nicht ohne weiteren Orientierungsrahmen konstitutiv und führt bei Anwendung zum rechtswidrigen Ausschluss. • Ist ein fakultatives Kriterium (z. B. besondere Führungserfahrung) nicht als konstitutiv angeordnet, darf es nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber zur Unterscheidung herangezogen werden. Der Antragsteller bewarb sich auf die Leitungsstelle der Justizvollzugsanstalt Kiel. Der Antragsgegner schloss ihn vom weiteren Auswahlverfahren aus mit der Begründung, er verfüge nicht über ‚umfassende Kenntnisse im Vollzugs- und Verwaltungsrecht für den Bereich des Justizvollzugs‘ sowie nicht über einschlägige Führungs- und Leitungsaufgaben im Vollzug oder vergleichbaren Organisationseinheiten. Der Antragsteller trug vor, über einschlägige Kenntnisse zu verfügen und machte geltend, der Ausschluss verletze seinen Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG). Das Verwaltungsgericht prüfte, ob das Anforderungsprofil konstitutiv war und ob eine Ausnahme vom Laufbahnprinzip vorlag. Es stellte dar, dass es allein wenige Bewerber mit langjähriger Vollzugserfahrung neben dem Antragsteller gab und bewertete die Formulierung ‚umfassend‘ als interpretationsbedürftig und nicht objektiv überprüfbar. • Rechtliche Grundlagen: § 123 VwGO, Art. 33 Abs. 2 GG; bei Eilrechtsschutz gelten die Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO). • Konstitutive Anforderungen müssen objektiv überprüfbar und eindeutig sein; unscharfe Formulierungen eröffnen Wertungsspielräume und dürfen nicht zur Vorauswahl führen. • Statusrechtliche Stellenbesetzung unterliegt dem Grundsatz der Bestenauslese; Bewerber der entsprechenden Laufbahn sind grundsätzlich geeignet und können sich in die Aufgaben einarbeiten. • Ausnahmen, die dienstpostenspezifische Voraussetzung rechtfertigen, bedürfen einer detaillierten Darlegung durch den Dienstherrn und unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle; das Vorbringen des Antragsgegners war hierfür nicht erheblich. • Das Merkmal ‚umfassende Kenntnisse im Vollzugs- und Verwaltungsrecht‘ war nicht hinreichend konkretisiert; der Antragsteller wies zumindest Teilkenntnisse nach und konnte sich nach Auffassung des Gerichts in zumutbarer Zeit einarbeiten. • Die zusätzliche Begründung des Antragsgegners, fehlende Führungs- und Leitungsaufgaben des Antragstellers, war widersprüchlich und durfte als selbständiger Ausschlussgrund nicht herangezogen werden, da es sich um ein fakultatives Kriterium handelte, das nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung relevant wird. • Der Antragsteller war dienstlich überwiegend besser beurteilt; von einer im Wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber war nicht auszugehen, sodass fakultative Kriterien nicht vorrangig verwandt werden konnten. • Bei einer Interessenabwägung ist der einstweilige Rechtsschutz gerechtfertigt, weil sonst die Durchsetzbarkeit der Rechte des Antragstellers erschwert würde. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig weiterhin in das Auswahlverfahren für die Leitung der JVA Kiel einzubeziehen. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Ausschluss auf einem nicht konstitutiven, unklaren Anforderungsmerkmal beruhte und damit gegen Art. 33 Abs. 2 GG und das Laufbahnprinzip verstieß. Die behauptete zwingende Notwendigkeit besonderer Vollzugskenntnisse wurde nicht substantiiert dargelegt; eine Einarbeitung erschien zumutbar. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wurde festgesetzt.