OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 122/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes oder behördlich ausgeschlossen ist. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abschiebungsandrohung ist von der Ausweisungsverfügung zu trennen; die Abschiebungsandrohung kann trotz Nichtvollziehbarkeit der Ausweisung rechtmäßig erlassen werden. • Das Gericht kann einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dahin auslegen, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung begehrt wird.
Entscheidungsgründe
Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ausweisungsverfügung • Ein Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes oder behördlich ausgeschlossen ist. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abschiebungsandrohung ist von der Ausweisungsverfügung zu trennen; die Abschiebungsandrohung kann trotz Nichtvollziehbarkeit der Ausweisung rechtmäßig erlassen werden. • Das Gericht kann einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dahin auslegen, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung begehrt wird. Die 1976 geborene ukrainische Antragstellerin lebt seit Jugend in Deutschland und war bis zur angefochtenen Entscheidung Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis. Gegen sie bestehen mehrfachen strafrechtliche Verurteilungen; sie verbüßt derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Mit Bescheid vom 23.08.2018 verfügte die Ausländerbehörde ihre Ausweisung, forderte zur Ausreise nach Verbüßung der Haft auf und drohte für den Vollzugsfall die Abschiebung an; für die Abschiebungsandrohung ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die Behörde lehnte ab. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung gegen die Ausweisung bzw. Abschiebungsandrohung wiederherzustellen. • Antragsauslegung: Der gerichtliche Antrag ist dahin umzudeuten, dass die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass ihr Widerspruch gegen Ziffer 1 (Ausweisung) des Bescheids aufschiebende Wirkung hat; dies folgt aus dem Effektivitätsgebot des Rechtsschutzes. • Feststellungsinteresse und Zulässigkeit: Ein Feststellungsinteresse besteht, weil die Behörde in der Begründung des Sofortvollzugs deutlich machte, die Antragstellerin nach Erlass des Bescheids abschieben zu wollen; daher ist der Antrag statthaft. • Rechtliche Wirkung des Widerspruchs: Nach § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 AufenthG hat ein Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht gesetzlich oder behördlich ausgeschlossen ist. Die Ausweisung ist angesichts des fristgerecht eingelegten Widerspruchs nicht bestandskräftig und nicht vollziehbar. • Abgrenzung zur Abschiebungsandrohung: Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung bezog sich auf Ziffer 3 des Bescheids und nicht auf die Ausweisung (Ziffer 1); Abschiebungsandrohung und deren Vollzug sind von der Bestandskraft der Ausweisung zu trennen. • Interessenabwägung zur Abschiebungsandrohung: Soweit die Antragstellerin die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung begehrte, war eine umfassende summarische Interessenabwägung vorzunehmen. Nach Prüfung ist die Abschiebungsandrohung jedoch offensichtlich rechtmäßig, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen nach §§ 50, 58, 59 AufenthG vorliegen; die Nichtvollziehbarkeit der Ausweisung berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung. • Rechtsfolgen: Folglich ist der Antrag begründet, soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung festgestellt wird; im Übrigen, insbesondere gegen die Abschiebungsandrohung gerichtet, ist der Antrag unzulässig bzw. unbegründet. Das Gericht stellt fest, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 23.08.2018 (Ausweisung) aufschiebende Wirkung hat; insoweit ist der Antrag erfolgreich. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil die gegen Ziffer 3 (Abschiebungsandrohung) gerichtete Antragsseite einer umfassenden Interessenabwägung nicht standhält und die Abschiebungsandrohung nach Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.