Urteil
11 A 386/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Besatzungsmitglieder Drittstaatsangehöriger auf fremdflaggigen Seeschiffen benötigen im deutschen Küstenmeer keinen über ein Schengen-Visum C hinausgehenden deutschen Aufenthaltstitel (§ 26 Abs.1 AufenthV i.V.m. §13 Abs.2 AufenthG).
• Die Befreiung nach § 26 Abs.1 AufenthV ist nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass längere Aufenthalte oder Offshore-Einsätze sie ausschlössen.
• Arbeitsuntersagungen, die lediglich mündlich erteilt und vor Klageerhebung erledigt wurden, sind nicht fortsetzungsfeststellungsfähig, wenn kein hinreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsfreiheit von Seeleuten auf fremdflaggigen Schiffen im Küstenmeer • Besatzungsmitglieder Drittstaatsangehöriger auf fremdflaggigen Seeschiffen benötigen im deutschen Küstenmeer keinen über ein Schengen-Visum C hinausgehenden deutschen Aufenthaltstitel (§ 26 Abs.1 AufenthV i.V.m. §13 Abs.2 AufenthG). • Die Befreiung nach § 26 Abs.1 AufenthV ist nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass längere Aufenthalte oder Offshore-Einsätze sie ausschlössen. • Arbeitsuntersagungen, die lediglich mündlich erteilt und vor Klageerhebung erledigt wurden, sind nicht fortsetzungsfeststellungsfähig, wenn kein hinreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. Drei ukrainische Seeleute waren im Herbst 2017 an Bord des unter panamaischer Flagge fahrenden Offshore-Supply-Schiffs „xxx xxx“ bei Kabellegevorbereitungen im deutschen Küstenmeer beschäftigt. Zwei hatten ein gültiges Schengen-Visum C, der dritte einen biometrischen Reisepass. Am 23.10.2017 kontrollierten Bundespolizei und Zoll das Schiff; den Klägern wurde mündlich untersagt, weiterzuarbeiten, und es wurden Bescheide über Ausreisepflicht mit kurzer Frist zugestellt. Die Kläger reisten am 25.10.2017 aus, legten Widerspruch ein und suchten gerichtlichen Rechtsschutz. Sie begehrten festzustellen, dass sie für Einsätze im deutschen Küstenmeer keiner über ein Schengen-Visum hinausgehenden Aufenthaltserlaubnis bedürfen und dass die Arbeitsuntersagungen rechtswidrig waren. Die Behörde beanstandete insbesondere Einreise bzw. Aufenthalt und rügte, die Befreiungsregeln träfen bei Offshore-Arbeiten nicht zu. • Anwendbarkeit deutschen Aufenthaltsrechts im Küstenmeer: Das Küstenmeer unterliegt der Souveränität des Küstenstaats; Flaggenstaatsprinzip greift im Küstenmeer nicht ein (Art.3, Art.86 SRÜ). • Rechtsgrundlage für Befreiung: §4 AufenthG begründet im Grundsatz Erlaubnisvorbehalte; Befreiungen können aber durch Verordnung nach den §§15–30 AufenthV greifen. Maßgeblich ist hier §26 Abs.1 AufenthV (Transit ohne Einreise). • Tatbestandsvoraussetzungen: Nach §13 AufenthG i.V.m. Auslegung ist bei Seeleuten keine Einreise im Rechtssinn gegeben, solange sie das Schiff nicht verlassen oder nicht die Grenzübergangsstelle umgehen; damit greifen die Fälle des §26 Abs.1 AufenthV. • Auslegung von §26 Abs.1 AufenthV: Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik lassen keine teleologische Reduktion zu; der Verordnungsgeber beabsichtigte, Besatzungsmitglieder, die auf dem Schiff verbleiben, zu befreien. Hinweise in Gesetzesbegründung und Verwaltungsvorschriften stützen diese Einordnung. • Keine Ausnahme für Offshore-/Arbeitsschiffe: Die konkrete Verwendung als Offshore-Supply-Schiff ändert nicht die Eigenschaft als Seeschiff; auch längere Liegezeiten oder Tätigkeiten an Offshore-Anlagen führen nicht automatisch zum Wegfall der Befreiung. • Beschäftigungserlaubnis und Arbeitsrecht: Wegen der aufenthaltsrechtlichen Befreiung bedürfen die Seeleute keiner gesonderten Aufenthaltserlaubnis oder Beschäftigungserlaubnis; §30 Nr.4 BeschV stellt Tätigkeiten der Befreiten nicht als Beschäftigung i.S.d. AufenthG dar. • Zulässigkeit der Klage: Die Feststellungsklage nach §43 VwGO ist statthaft und begründet, da ein konkretes Rechtsverhältnis und Wiederholungsgefahr gegeben sind. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten mündlichen Arbeitsuntersagungen war hingegen mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzulässig. Die Klage ist insoweit erfolgreich, dass festgestellt wird, dass die Kläger als Besatzungsmitglieder Drittstaatsangehöriger auf dem unter panamaischer Flagge fahrenden Schiff „xxx xxx“ bei Einsätzen im deutschen Küstenmeer keiner über ein Schengen-Visum C hinausgehenden deutschen Aufenthaltstitel benötigen. Die weitergehenden Klageanträge zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der mündlichen Arbeitsuntersagungen sind unzulässig und werden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf §26 Abs.1 AufenthV i.V.m. §13 Abs.2 AufenthG und die Auslegung, dass Seeleute, die auf dem Schiff verbleiben, nicht im Rechtssinne einreisen und somit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Die Berufung wurde hinsichtlich der Kernfrage zugelassen; die Parteien haben entsprechend der Kostenentscheidung (Teilung der Verfahrenskosten) zu tragen.