Beschluss
11 B 3/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist zwingender Bestandteil der Antragsschrift (§ 82 VwGO) und bleibt auch bei anwaltlicher Vertretung erforderlich.
• Die Pflicht zur Mitteilung der Anschrift entfällt nur in Ausnahmefällen, etwa bei unzumutbarer oder unmöglicher Erfüllung; bloßes Vermeiden einer Abschiebung reicht nicht aus.
• Fehlt die ladungsfähige Anschrift trotz Fristsetzung des Gerichts, ist der Antrag unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnungen bei fehlender ladungsfähiger Anschrift • Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist zwingender Bestandteil der Antragsschrift (§ 82 VwGO) und bleibt auch bei anwaltlicher Vertretung erforderlich. • Die Pflicht zur Mitteilung der Anschrift entfällt nur in Ausnahmefällen, etwa bei unzumutbarer oder unmöglicher Erfüllung; bloßes Vermeiden einer Abschiebung reicht nicht aus. • Fehlt die ladungsfähige Anschrift trotz Fristsetzung des Gerichts, ist der Antrag unzulässig. Die Antragsteller erhielten am 27.11.2018 Duldungsbescheinigungen mit der Auflage, ab 05.12.2018 ausschließlich in der Ausreiseeinrichtung Boostedt zu wohnen. Gegen die Maßnahme wurde Widerspruch eingelegt und zurückgewiesen. Am 09.01.2019 reichten die Antragsteller Klage und einen Eilantrag ein und gaben als Anschrift eine Adresse in A-Stadt an. Am 11.01.2019 scheiterte ein Abholversuch an dieser Anschrift, am 16.01.2019 wurden die Antragsteller abgemeldet. Das Gericht forderte den Prozessbevollmächtigten auf, bis zum 20.02.2019 eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen; dies erfolgte nicht. Das Land beantragte Ablehnung des Eilantrags. Das Gericht verwies auf die Akten für weitere Einzelheiten. • Zwingende Formerfordernis: Nach § 82 VwGO gehört zur Bezeichnung der Antragsteller die ladungsfähige Anschrift; diese ist auch bei anwaltlicher Vertretung erforderlich. • Ausnahme nur in engen Grenzen: Die Mitteilungspflicht entfällt nur, wenn die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, etwa bei unüberwindbaren Sicherheits- oder Geheimhaltungsinteressen. • Keine Zumutbarkeitslage: Die bloße Absicht, einer Abschiebung zu entgehen, rechtfertigt nicht die Geheimhaltung der Anschrift; deshalb liegt kein Ausnahmefall vor. • Fristversäumnis: Die Antragsteller haben die geforderte ladungsfähige Anschrift innerhalb der gesetzten Frist nicht mitgeteilt, sodass der Antrag nach den genannten Grundsätzen unzulässig ist. • Rechtsfolgenerwägung: Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags war über den Antrag nicht in der Sache zu entscheiden; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach § 154 Abs.1 VwGO und §§ 52,53 GKG. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, weil die Antragsteller trotz Aufforderung keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt haben und kein Ausnahmefall vorlag, der die Mitteilung unzumutbar oder unmöglich gemacht hätte. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus § 82 VwGO, sodass in der Sache nicht entschieden wurde. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.