Beschluss
2 KN 1/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Entgelttarif, der ausschließlich privatrechtliche Entgelte für die Nutzung kreiseigener Sachen regelt, begründet keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und ist nicht Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, wenn Rechtsstreitigkeiten hieraus in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.
• Die Bekanntmachung eines Entgelttarifs stellt den Willen des Trägers dar, privatrechtliche Entgelte zu fordern; Rechtsgrundlage privatrechtlicher Entgelte ist vorrangig das Privatrecht, nicht das Kommunalabgabengesetz.
• Fehlt die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebührenbescheide auf Grundlage des Tarifs, ist eine inzidente Kontrolle der Entgelthöhe vor den Verwaltungsgerichten ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Tarife privatrechtlicher Entgelte • Ein Entgelttarif, der ausschließlich privatrechtliche Entgelte für die Nutzung kreiseigener Sachen regelt, begründet keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und ist nicht Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, wenn Rechtsstreitigkeiten hieraus in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. • Die Bekanntmachung eines Entgelttarifs stellt den Willen des Trägers dar, privatrechtliche Entgelte zu fordern; Rechtsgrundlage privatrechtlicher Entgelte ist vorrangig das Privatrecht, nicht das Kommunalabgabengesetz. • Fehlt die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebührenbescheide auf Grundlage des Tarifs, ist eine inzidente Kontrolle der Entgelthöhe vor den Verwaltungsgerichten ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschützten Bootshauses auf kreiseigenem Seegrund. Der Kreis (Antragsgegner) stellte ihr eine als "Gestattung" bezeichnete Mitteilung mit Zahlungsaufforderung zu und hatte zuvor einen Entgelttarif über privatrechtliche Entgelte bekannt gemacht. Die Antragstellerin lehnte die Zahlung ab und erhob Widerspruch; der Kreis betrachtete die Regelung als zivilrechtlich und wies den Widerspruch zurück. Mit Normenkontrollantrag machte die Antragstellerin geltend, der Entgelttarif sei mangels Ermächtigungsgrundlage nach dem Kommunalabgabengesetz unwirksam. Sie trug vor, die Gestattung sei als Verwaltungsakt einzuordnen und die Normenkontrolle daher zulässig. Der Kreis beantragte Abweisung und rügte Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte, weil es sich um privatrechtliche Regelungen handle. • Zuständigkeit: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 47 VwGO über Rechtsvorschriften nur insoweit, als Rechtsstreitigkeiten hieraus in die Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen; dies ist nicht der Fall, wenn die Regelung ausschließlich privatrechtliche Entgelte betrifft. • Inhalt des Tarifs: Die Entgelttabelle des Tarifs regelt Stundensätze, Entgelte für Raumnutzung, Seminare und die privatrechtliche Nutzung kreiseigener Grundstücke und Wasserflächen und legt damit ausschließlich privatrechtliche Forderungen fest. • Rechtsgrundlage: Für privatrechtliche Entgelte sind primär zivielrechtliche Regelungen maßgeblich; das Kommunalabgabengesetz gewährt lediglich die Möglichkeit, statt öffentlich-rechtlicher Benutzungsgebühren privatrechtliche Entgelte zu verlangen (§ 6 Abs.1 KAG). • Keine öffentlich-rechtliche Durchsetzung: Der Kreis hat keinen Gebührenbescheid erlassen; die konkrete Gestattung stellt nach dem Vortrag und Verhalten des Kreises ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft dar, sodass kein öffentlich-rechtlicher Vollzug und damit keine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorliegt. • Vollstreckung und Rechtsweg: Selbst wenn die Vollstreckung nach § 14 KAG im Verwaltungswege möglich wäre, sind Einwendungen des Schuldners im Verwaltungsverfahren gemäß LVwG zu behandeln und Streitigkeiten letztlich über den ordentlichen Rechtsweg zu klären. • Folge für Normenkontrolle: Mangels möglicher verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten ist der Normenkontrollantrag unzulässig; es bedarf keiner Entscheidung zur formellen Qualifikation des Tarifs als Rechtsvorschrift. Der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht ist nicht befugt, den Entgelttarif im Normenkontrollverfahren zu überprüfen, weil die streitigen Regelungen ausschließlich privatrechtliche Entgelte betreffen und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Ergebnis folgt daraus, dass der Kreis keine öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheide aufgrund des Tarifs erlassen hat und sich der Regelungsgehalt des Tarifs als privatrechtlich darstellt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbarkeit insoweit unzuständig ist.