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Beschluss

4 LA 128/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Teilurteile nach § 110 VwGO sind zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar und die Teile rechtlich und tatsächlich unabhängig sind. • Ansprüche auf Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz erstrecken sich auf Informationen unabhängig davon, ob die Behörde öffentlich-rechtlich oder privatwirtschaftlich handelt.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in Informationszugangssache • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Teilurteile nach § 110 VwGO sind zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar und die Teile rechtlich und tatsächlich unabhängig sind. • Ansprüche auf Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz erstrecken sich auf Informationen unabhängig davon, ob die Behörde öffentlich-rechtlich oder privatwirtschaftlich handelt. Der Kläger begehrt Zugang zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und Dritten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch Teilurteil, dem Kläger unter Vorbehalt einer Sperrerklärung Zugang zu „allen“ betreffenden Verträgen zu gewähren. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte u.a. die Unzulässigkeit bzw. Unklarheit des Teilurteils, fehlendes Vorverfahren, die Reichweite des Informationszugangsgesetzes bei privatwirtschaftlicher Tätigkeit der Behörde, die Verweisungsmöglichkeit auf vorhandene Unterlagen sowie berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 VwGO und wies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. • Allgemeines Zulassungsgebot: Die Beklagte hat die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt; damit ist der Antrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zurückzuweisen. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Das Teilurteil war nach § 110 VwGO zulässig, weil der zu entscheidende Teil und der verbleibende Streitgegenstand rechtlich und tatsächlich unabhängig sind; eine Weckung der Entscheidung über den Reststreit steht nicht bevor. • Bestimmtheit des Tenors: Das Teilurteil ist hinreichend bestimmt; die Verpflichtung zur Zugänglichmachung von „allen“ Verträgen umfasst auch nachträglich geschlossene Verträge und lässt eine vollstreckbare Leistungsentscheidung zu. • Vorverfahren (§ 68 VwGO): Es fehlen hinreichende Ausführungen der Beklagten, warum ein weiteres Vorverfahren erforderlich wäre; ein Vorverfahren ist entbehrlich, wenn der Prozessgegner sich rügelos auf die Klage eingelassen hat. • Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes (§ 3 IZG-SH): Das Informationszugangsgesetz verlangt keinen Ausschluss von Informationen, weil die Behörde auch privatwirtschaftlich handelt; die einschlägige Rechtsprechung des Senats stützt diese Sicht. • Verweisungsmöglichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 3 IZG): Die Beklagte hat keine Verweisung vorgenommen und hat nicht dargetan, dass eine rechtmäßige Ermessensausübung für eine Verweisung stattgefunden hätte; das Verwaltungsgericht hat zutreffend eigenständig begründet, warum Verweisung nicht greift. • Verschwiegenheitspflicht (§ 43a BRAO): Das Verwaltungsgericht hat berücksichtigt, dass gesetzliche Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht bestehen; konkrete Konfliktgründe wurden von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, und mögliche berufsgerichtliche Überprüfungen sind dem Einzelfall vorbehalten. • Mehrere selbständige Begründungswege: Wo das Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen beruht, müssen ernstliche Zweifel gegen jeden dieser Wege dargetan werden; dies ist nicht erfolgt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 Euro (§§ 47,52 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Beklagte die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt hat. Das Teilurteil des Verwaltungsgerichts ist sachlich und formell tragfähig; insbesondere ist die Teilbarkeit des Streitgegenstandes gegeben und der Tenor für Vollstreckungszwecke ausreichend bestimmt. Fragen zu Vorverfahren, Verweisung auf bereits vorhandene Unterlagen und berufsrechtlicher Verschwiegenheit wurden vom Verwaltungsgericht substantiiert geprüft und entbehren ernstlicher Zweifel. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet und der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.