Beschluss
2 MB 3/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Dienstherr trifft bei der Besetzung von Richterämtern eine eigenständige Auswahlentscheidung, die Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) zu beachten und zu dokumentieren hat.
• Die Modifikationen des Bewerbungsverfahrensmaßstabs, die für die Bundesrichterwahl durch Art. 95 Abs. 2 GG anerkannt sind, sind nicht ohne Weiteres auf landesrechtliche Richterwahlausschussmodelle übertragbar; Landesrecht muss erkennen lassen, dass der Landesgesetzgeber eine entsprechende Modifikation gewollt hat.
• Beurteilungen für Bewerbungsverfahren müssen hinreichend aktuell, ausreichend lang und vergleichbar sein; Teilabordnungen dürfen nicht schematisch als reguläre Tätigkeiten der Stammbehörde in das Gesamturteil eingehen.
• Fehlende formale Anforderungen wie ein dienstliches Anforderungsprofil oder die Nichtaufstellung eines lokalen Frauenförderplans führen nicht schon automatisch zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung; Gleichstellungsziele dürfen nicht durch leistungsfremde Beurteilungskriterien erreicht werden.
Entscheidungsgründe
Dienstherr trifft dokumentationspflichtige eigenständige Auswahlentscheidung bei Richterbesetzung • Der Dienstherr trifft bei der Besetzung von Richterämtern eine eigenständige Auswahlentscheidung, die Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) zu beachten und zu dokumentieren hat. • Die Modifikationen des Bewerbungsverfahrensmaßstabs, die für die Bundesrichterwahl durch Art. 95 Abs. 2 GG anerkannt sind, sind nicht ohne Weiteres auf landesrechtliche Richterwahlausschussmodelle übertragbar; Landesrecht muss erkennen lassen, dass der Landesgesetzgeber eine entsprechende Modifikation gewollt hat. • Beurteilungen für Bewerbungsverfahren müssen hinreichend aktuell, ausreichend lang und vergleichbar sein; Teilabordnungen dürfen nicht schematisch als reguläre Tätigkeiten der Stammbehörde in das Gesamturteil eingehen. • Fehlende formale Anforderungen wie ein dienstliches Anforderungsprofil oder die Nichtaufstellung eines lokalen Frauenförderplans führen nicht schon automatisch zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung; Gleichstellungsziele dürfen nicht durch leistungsfremde Beurteilungskriterien erreicht werden. Die Antragstellerin, Richterin am Amtsgericht (R1), bewarb sich um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle (R2) als weitere aufsichtsführende Richterin. Der Richterwahlausschuss wählte im ersten Wahlgang den Beigeladenen; die Justizministerin/der Antragsgegner beabsichtigte, dem zuzustimmen. Anlassbeurteilungen aller Bewerber lagen vor; die Antragstellerin war durchweg als "sehr gut geeignet" bewertet, der Beigeladene erhielt im ausgeübten Amt "hervorragend geeignet" und für das angestrebte Amt "sehr gut geeignet"; bei ihm war unter anderem eine Teilabordnung an das OLG erfolgt. Die Antragstellerin rügte insbesondere fehlende Dokumentation der Auswahlentscheidung, Mängel in der Beurteilung des Beigeladenen, ungleiche Beurteilungszeiträume, das Fehlen eines Anforderungsprofils und das Fehlen eines Frauenförderplans; sie begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung mit dem Beigeladenen. Das VG wies den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art.33 Abs.2 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG: Der Antragsgegner hat eine selbständige Auswahlentscheidung zu treffen und diese zu dokumentieren; er darf sich nicht auf eine bloße Nachprüfung der Richterwahlausschussentscheidung beschränken. • Übertragbarkeit der BVerfG-Erwägungen zur Bundesrichterwahl: Die Modifikationen, die das Bundesverfassungsgericht für Art.95 Abs.2 GG festgestellt hat, sind nicht automatischer Maßstab für das schleswig-holsteinische Richterwahlausschussmodell; das Landesrecht sieht keine pauschale Entbindung des Dienstherrn von der Bindung an Art.33 Abs.2 GG vor. • Dokumentationspflicht: Eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen der Auswahlentscheidung ist erforderlich, damit unterlegene Bewerber gerichtliche Kontrolle prüfen können und Gerichte die Entscheidung nachvollziehen können. • Beurteilungsfehler beim Beigeladenen: Die Einbeziehung der Teilabordnung an das OLG war verfahrensrechtlich fehlerhaft, weil hierfür eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen wäre; die als Beitrag übernommene Beurteilung der Präsidentin des OLG konnte so nicht als reguläres Gesamturteil einfließen. • Vergleichbarkeit und Eignung der Beurteilungen: Beurteilungen müssen hinreichend aktuell, ausreichend lang und vergleichbar sein; unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind nicht stets entscheidungsrelevant, hier jedoch sind die Beurteilungen insgesamt nicht ungeeignet für einen Leistungsvergleich, gleichwohl bestehen Beurteilungsfehler zu Lasten des Beigeladenen. • Frauenförderplan und Gleichstellung: Das Fehlen eines Frauenförderplans beim Amtsgericht führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung; geschlechterdifferenzierende Beurteilungen sind unzulässig und bedürften formell-gesetzlicher Grundlage. • Rechtsfolge der Verletzungen: Wegen der erkannten Fehler der Beurteilung und der fehlenden Dokumentation ist eine für die Antragstellerin günstigere Entscheidung bei erneuter, ordnungsgemäß dokumentierter Auswahl nicht ausgeschlossen, weshalb vorläufiger Rechtsschutz geboten ist. Wichtigste Normen: Art.33 Abs.2 GG; Art.19 Abs.4 GG; Art.98 Abs.4 GG; §§ 10,22,25 LRiG; §11 GStG; BURL-Ri; §123 VwGO i.V.m. §920 ZPO. Die Beschwerde ist begründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.05.2019 wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die ausgeschriebene R2-Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Begründend stellt das Gericht fest, dass der Antragsgegner eine eigenständige Auswahlentscheidung nach Art.33 Abs.2 GG zu treffen und zu dokumentieren hat; hiervon ist er nicht entbunden. Die Beurteilung des Beigeladenen weist verfahrensrechtliche Mängel auf, insbesondere die fehlerhafte Berücksichtigung der Teilabordnung, und die Auswahlentscheidung ist nicht ausreichend dokumentiert, sodass eine für die Antragstellerin günstigere Neubewertung möglich ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.066,54 Euro festgesetzt.