Beschluss
12 B 86/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitteilung der Behörde über das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist kein belastender Verwaltungsakt mit Regelungswirkung.
• Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO umzudeuten, wenn die Hauptsache als Leistungsklage zu verfolgen wäre.
• Eine einstweilige Anordnung, die in die Vorwegnahme der Hauptsache eingreift, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst wirkungsloser Rechtsschutz bestünde und die Erfolgsaussichten überwiegend wahrscheinlich sind.
• Bei mehrfachen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren trotz Einstellungen kann bereits die Vielzahl der Verfahren Zweifel an der Zuverlässigkeit für Bewachungsaufgaben begründen.
• Fehlt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch, bedarf es keiner Entscheidung über den Anordnungsgrund.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Zuverlässigkeitsfeststellung im Bewachungsgewerbe abgelehnt • Die Mitteilung der Behörde über das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist kein belastender Verwaltungsakt mit Regelungswirkung. • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO umzudeuten, wenn die Hauptsache als Leistungsklage zu verfolgen wäre. • Eine einstweilige Anordnung, die in die Vorwegnahme der Hauptsache eingreift, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst wirkungsloser Rechtsschutz bestünde und die Erfolgsaussichten überwiegend wahrscheinlich sind. • Bei mehrfachen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren trotz Einstellungen kann bereits die Vielzahl der Verfahren Zweifel an der Zuverlässigkeit für Bewachungsaufgaben begründen. • Fehlt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch, bedarf es keiner Entscheidung über den Anordnungsgrund. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Mitteilung der Behörde über das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsprüfung nach §34a GewO/§16 BewachV, die an ihn und kopiert an seinen früheren Arbeitgeber ging. Er begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. hilfsweise die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, um von seinem früheren Arbeitgeber wieder eingestellt zu werden. Die Behörde hatte vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Landeskriminalamts eingeholt, das neun strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zwischen 2015 und 2018 aufführte; die Verfahren wurden eingestellt. Der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Entscheidung etwa 20 Jahre alt; er beanspruchte durch die Anordnung die behördliche Feststellung seiner Zuverlässigkeit, damit er Bewachungsaufgaben ausüben kann. Das Gericht deutete den Antrag in ein Verfahren nach §123 Abs.1 S.2 VwGO um und prüfte Anordnungsanspruch und -grund. Der Antrag wurde abgelehnt, der Kläger trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt. • Umdeutung des Begehrens in eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO, weil die Hauptsache als Leistungsklage zu verfolgen wäre und ein Verwaltungsakt mit Regelungswirkung fehlt. • Keine Regelungswirkung der Mitteilung: Die Behörde untersagte dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich die Beschäftigung, sodass es an einem belastenden Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrens fehlt. • Die Erteilung des Zuverlässigkeitsnachweises ist vorbehältlich behördlicher positiver Feststellung; eine einstweilige Anordnung, die dies verbindlich anordnet, würde die Hauptsache vorwegnehmen und ist nur in Ausnahmefällen zulässig. • Voraussetzungen für Vorwegnahme der Hauptsache (unabwendbare Nachteile, Aussicht auf Erfolg bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs) sind nicht erfüllt; der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. • Materiell: Nach §34a Abs.1a GewO i.V.m. §16 BewachV ist Zuverlässigkeit Voraussetzung für Beschäftigung; die Behörde hat gemäß §34a Abs.1a S.3 GewO das LKA gehört. • Tatsächliche Grundlage der Entscheidung war die LKA-Stellungnahme, die neun Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller im Zeitraum von November 2015 bis Juli 2018 auflistete; die Häufung der Verfahren lässt ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung für Bewachungsaufgaben entstehen. • Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit des Erfolgs einer Hauptsacheklage ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft; daher kann auf einen möglichen Anordnungsgrund verzichtet werden. • Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung des Zuverlässigkeitsnachweises für die Berufsausübung. • Rechtsgrundlagen: §123 Abs.1 S.2 VwGO, §§122 Abs.1, 88 VwGO (Umdeutung), §34a GewO, §16 BewachV, §154 Abs.1 VwGO, §§920 Abs.2, 294 ZPO (Beweiswürdigung im Eilverfahren). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Mitteilung der Behörde war kein belastender Verwaltungsakt mit Regelungswirkung, sodass eine Aufhebung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht greifen kann. Eine einstweilige Anordnung, die dem Antragsteller die behördliche Feststellung der Zuverlässigkeit anordnet, würde die Hauptsache vorwegnehmen; die strengen Voraussetzungen für eine solche Vorwegnahme sind nicht erfüllt. Insbesondere bestehen aufgrund der Häufung von Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, sodass ein Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist.