Beschluss
1 B 35/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Allgemeinverfügung ist nach summarischer Prüfung unzulässig, soweit der Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
• Bei unverändertem Regelungsgehalt erstreckt sich ein eingelegter Widerspruch auf eine formell neu erlassene, inhaltlich fortgeltende Allgemeinverfügung.
• Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug entscheidet das Gericht nach umfassender Interessenabwägung; ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht offensichtlich, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Kontakt- und Abstandsgebote in Allgemeinverfügung • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Allgemeinverfügung ist nach summarischer Prüfung unzulässig, soweit der Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt ist. • Bei unverändertem Regelungsgehalt erstreckt sich ein eingelegter Widerspruch auf eine formell neu erlassene, inhaltlich fortgeltende Allgemeinverfügung. • Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug entscheidet das Gericht nach umfassender Interessenabwägung; ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht offensichtlich, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Allgemeinverfügung des Antragsgegners, die Kontakt- und Abstandsregelungen (Ziffern 11 und 12) während der Covid-19-Pandemie enthält. Die Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 wurde formell aufgehoben und inhaltlich unverändert durch die Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 übernommen. Die Regelungen beschränken Kontakte im öffentlichen und privaten Raum, etwa Aufenthalt nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstands. Das Gericht prüft im vorläufigen Rechtsschutz, ob die angefochtenen Regelungen in eigenen Rechten des Antragstellers verletzen und ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Es ist gesetzlich angeordneter Sofortvollzug nach § 28 IfSG einschlägig. Der Antragsteller rügt Grundrechtseingriffe, während die Behörde die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Sicherstellung der Krankenhauskapazitäten begründet. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO zulässig, soweit der Widerspruch auf die materiell unveränderten Ziffern 11 und 12 der Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 zu erstrecken ist; bei unverändertem Regelungsgehalt ist eine Widerspruchsausdehnung auf die neue Verfügung zur Effektivität des Rechtsschutzes gerechtfertigt. • Rechtliche Maßstäbe: Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug (§ 28 Abs.3 i.V.m. § 16 Abs.8 IfSG) ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO durch umfassende Interessenabwägung zu entscheiden; offensichtliche Rechtswidrigkeit führt zur Anordnung, offensichtliche Rechtmäßigkeit zur Ablehnung. • Summarische Prüfung: Die Kammer kann weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch offensichtliche Rechtmäßigkeit der Kontaktbeschränkungen mit Sicherheit feststellen; es bestehen jedoch gewichtige Anhaltspunkte für deren Rechtmäßigkeit. • Rechtsgrundlage: Die Maßnahmen stützen sich auf § 28 Abs.1 IfSG n.F.; diese Generalklausel räumt der Behörde ein Ermessen für notwendige Schutzmaßnahmen ein, begrenzt durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Geeignetheit und Erforderlichkeit: Kontakt- und Abstandsgebote sind geeignet und angesichts der hohen Infektiosität von SARS-CoV-2 sowie fehlender Therapie/Impfung erforderlich, um die Ausbreitung zu verlangsamen und die medizinische Versorgung zu sichern (RKI-Bewertung). • Verhältnismäßigkeit und Folgenabwägung: Bei unklarer offensichtlicher Rechtslage überwiegt nach Abwägung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung angesichts der Gefährdungslage, der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems und der Rettung von Menschenleben gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers. • Form und Befristung: Die Allgemeinverfügung durfte als konkret-generelle Regelung ergehen und ist zeitlich befristet; der Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sodass aktuelle Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 (Ziffern 11 und 12) wird abgelehnt. Die Kammer hält die geltend gemachten Kontakt- und Abstandsregelungen nach summarischer Prüfung nicht für offensichtlich rechtswidrig und sieht gewichtige Gründe für ihre Rechtmäßigkeit auf der Grundlage von § 28 Abs.1 IfSG. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, insbesondere der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und die Sicherstellung der Krankenhauskapazitäten, gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.