Beschluss
1 B 74/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 01.05.2020 untersagt das Tätowieren außerhalb des Gesichtsbereichs nicht vorläufig, soweit vergleichbare kosmetische Dienstleistungen (außer im Gesichtsbereich) wieder zulässig sind.
• Eine Ungleichbehandlung von Tätowierern gegenüber Friseuren, Kosmetikern und Nagelstudios kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, wenn sie evident sachlich nicht gerechtfertigt ist.
• Im Eilverfahren ist der Antrag statthaft, wenn durch die Verordnung eine konkrete Pflichtenbeziehung begründet wird und der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
• Zur Abwehr unzumutbarer Nachteile kann das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz Verfahren eine vorläufige Feststellung treffen; dies gilt auch, wenn ansonsten ein Bußgeldverfahren droht und effektiver Rechtsschutz sonst nicht zeitnah gewährt würde.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Feststellung: Tätowieren außerhalb des Gesichts nicht untersagt • Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 01.05.2020 untersagt das Tätowieren außerhalb des Gesichtsbereichs nicht vorläufig, soweit vergleichbare kosmetische Dienstleistungen (außer im Gesichtsbereich) wieder zulässig sind. • Eine Ungleichbehandlung von Tätowierern gegenüber Friseuren, Kosmetikern und Nagelstudios kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, wenn sie evident sachlich nicht gerechtfertigt ist. • Im Eilverfahren ist der Antrag statthaft, wenn durch die Verordnung eine konkrete Pflichtenbeziehung begründet wird und der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. • Zur Abwehr unzumutbarer Nachteile kann das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz Verfahren eine vorläufige Feststellung treffen; dies gilt auch, wenn ansonsten ein Bußgeldverfahren droht und effektiver Rechtsschutz sonst nicht zeitnah gewährt würde. Eine Tätowiererin beantragt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Feststellung, dass ihr das Erbringen der Dienstleistung des Tätowierens nicht durch die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 01.05.2020 untersagt sei. Die Verordnung erlaubt schrittweise Lockerungen und nennt in einer Positivliste u. a. Friseurdienstleistungen, kosmetische Behandlungen außerhalb des Gesichts und Nagelstudios als wieder zulässig, während Tätowierungen weiter untersagt bleiben sollen. Die Antragstellerin rügt eine Ungleichbehandlung gegenüber den genannten Dienstleistern und verweist auf vergleichbar hohe Hygienestandards und ein eigenes erweitertes Hygienekonzept. Sie macht geltend, dass ihr ein wirtschaftlicher Nachteil drohe und ein Bußgeldverfahren wegen entgegenstehender Ausübung befürchtet werde. Die Behörde hält die Regelung für zulässig aus Gründen des Infektionsschutzes. Das Gericht prüft im summarischen Eilverfahren insbesondere die Frage der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung. • Antragsauslegung: Der Eilantrag ist als Antrag nach § 123 Abs.1 VwGO auf vorläufige Feststellung auszulegen, dass Tätowieren (außer im Gesichtsbereich) nicht untersagt ist, weil die Antragstellerin die Wiederzulassung ihrer Dienstleistung begehrt. • Statthaftigkeit: Eine Feststellung ist im Hauptsacheverfahren nach § 43 Abs.1 VwGO möglich; im Eilverfahren besteht Anordnungsrecht, wenn ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein berechtigtes Interesse vorliegen. Beides ist gegeben, da die Verordnung die Anwendung auf die Antragstellerin streitig macht und sie die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit anstrebt. • Eilbedürftigkeit: Es besteht besondere Eilbedürftigkeit, weil andernfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 73 Abs.1a Nr.24 IfSG i.V.m. § 12 SARS-CoV-2-BekämpfV) droht und die Antragstellerin wirtschaftliche Nachteile erleidet; effektiver Rechtsschutz erfordert eine gerichtliche Eilentscheidung. • Rechtsgrundlage und Eingriff: Der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) wird durch die Verordnung berührt; Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismäßig sein. • Gleichheitsprüfung: Nach Art.3 Abs.1 GG muss eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein. Zwar kommt dem Verordnungsgeber bei Infektionsschutzregelungen ein weiter Einschätzungsspielraum zu, eine richterliche Evidenz- und Willkürkontrolle bleibt jedoch möglich. • Evidenz der Ungleichbehandlung: Die Regelung, die Kosmetikern (außer Gesicht), Nagelstudios und Friseuren weitgehende Wiederöffnung erlaubt, aber Tätowierern weiterhin verbietet, ist für die Dauer der Verordnung bis 17.05.2020 evident sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kammer hält die Annahme eines systematisch längeren oder risikoreicheren Kontakts beim Tätowieren gegenüber erlaubten Dienstleistungen für nicht genügend belegt. • Praktische Vergleichsaspekte: Tätowierungen sind oft kleinformatig mit durchschnittlicher Tätigkeitsdauer etwa 30–120 Minuten und finden häufig am Körper außerhalb des Gesichts statt; Schutzmaßnahmen und hohe bereits bestehende Hygienestandards sind möglich und wurden durch ein erweitertes Hygienekonzept vorgetragen. • Ergebnis der Abwägung: Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ist in Relation zum angestrebten Infektionsschutz nicht angemessen, insbesondere angesichts der geringeren Zahl der Tattoo-Betriebe und des erwartbar geringeren Infektionsbeitrags im Vergleich zu Kosmetik- und Nagelstudios. • Einschränkung: Die Kammer beschränkt die vorläufige Feststellung auf Tätowierungen außerhalb des Gesichts, da die Verordnung für Dienstleistungen im Gesichtsbereich weiterhin Beschränkungen vorsieht und diese Ungleichbehandlung nicht angegriffen wird. Der Antrag ist insoweit erfolgreich, als vorläufig festgestellt wird, dass der Antragstellerin das Erbringen der Dienstleistung des Tätowierens außerhalb des Gesichtsbereichs nicht nach § 6 Abs.2 Satz1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 01.05.2020 untersagt ist. Die Kammer begründet dies mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit unter den gegebenen Umständen; Tätowierungen im Gesichtsbereich bleiben jedoch untersagt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Damit wird der Antragstellerin kurzfristig effektiver Rechtsschutz gewährt und die angedrohten Nachteile durch ein mögliches Bußgeldverfahren abgewendet.