Beschluss
12 B 35/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abbruch eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens kann gerechtfertigt sein, wenn der Dienstherr erhebliche Mängel im Verfahren feststellt, die die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG betreffen.
• Bei der Prüfung des Abbruchs sind ausschließlich die zum Zeitpunkt des Abbruchs dokumentierten Gründe heranzuziehen.
• Ein Rechtsfehler berechtigt zum Abbruch auch dann, wenn er grundsätzlich heilbar wäre, sofern der Fehler nicht geringfügig ist oder sicher keinen Einfluss auf die Auswahlentscheidung hat.
Entscheidungsgründe
Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bei erheblichen Verfahrensmängeln • Ein Abbruch eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens kann gerechtfertigt sein, wenn der Dienstherr erhebliche Mängel im Verfahren feststellt, die die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG betreffen. • Bei der Prüfung des Abbruchs sind ausschließlich die zum Zeitpunkt des Abbruchs dokumentierten Gründe heranzuziehen. • Ein Rechtsfehler berechtigt zum Abbruch auch dann, wenn er grundsätzlich heilbar wäre, sofern der Fehler nicht geringfügig ist oder sicher keinen Einfluss auf die Auswahlentscheidung hat. Die Antragstellerin, langjährige Beamtin und derzeitige Besoldungsgruppe A 10, bewarb sich um eine befristete Leitungstelle (A 11/E10) während einer Mutterschutz-/Elternzeit. Ein weiteres internes Bewerberinnen war ebenfalls beteiligt. Die Dienststelle führte Auswahlgespräche und entschied sich zunächst für die Mitbewerberin; dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und erwirkte einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht gab der Antragstellerin zunächst Recht und untersagte die Ernennung. Daraufhin brach die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren mit der Begründung ab, die Grundlage für die Bewertung genüge nicht den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragstellerin wandte sich erneut gerichtlich gegen den Abbruch und begehrte die Fortsetzung des Verfahrens bzw. hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft; die Antragstellerin hat binnen der gebotenen Frist gehandelt. • Anordnungsgrund: Grundsätzlich besteht ein Anordnungsgrund, weil ein Bewerbungsverfahrensanspruch vorläufig geschützt werden kann, um das Erlöschen dieses Anspruchs zu verhindern. • Anordnungsanspruch: Fehlt, weil der Abbruch der Antragsgegnerin einen hinreichenden sachlichen Grund hat und damit nicht rechtswidrig ist. • Rechtliche Maßstäbe: Der Dienstherr hat ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen; ein Abbruch ist zulässig, wenn organisatorische Gründe vorliegen oder wenn das Verfahren wegen erheblicher Mängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr zu einer rechtsfehlerfreien Auswahl führen kann. • Begrenzung der Prüfung: Die Kontrolle des Gerichts beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt des Abbruchs dokumentierten Gründe. • Heilbarkeit von Fehlern: Ein Rechtsfehler berechtigt zum Abbruch auch dann, wenn er grundsätzlich heilbar wäre, sofern er nicht nur geringfügig oder sicher ohne Auswirkung auf die Auswahlentscheidung ist; hier betraf der Fehler den Kern des Leistungsvergleichs und war damit nicht geringfügig. • Folgerung: Die festgestellten Verfahrensmängel rechtfertigen den Abbruch; ein Fortsetzungsanspruch der Antragstellerin besteht daher nicht. • Hilfsantrag: Auch der hilfsweise begehrte Feststellungsantrag ist unzulässig bzw. unbegründet, da es an der Eilbedürftigkeit fehlt und der Abbruch nicht rechtswidrig ist. • Kostenfolgen: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 5.000 Euro. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hält den Abbruch des Auswahlverfahrens für gerechtfertigt, weil die dokumentierten Mängel den Kern des Leistungsvergleichs betrafen und somit eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung nicht verlässlich gewährleistet war. Ein Fortsetzungsanspruch nach § 123 VwGO besteht daher nicht; auch der hilfsweise begehrte Feststellungsanspruch ist mangels Eilbedürftigkeit unbegründet. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.