Beschluss
2 MB 13/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, haben nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostPersRG bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Sonderurlaub zur Fortführung dieser Beschäftigung.
• Das dienstliche Interesse an einer solchen Beurlaubung ist gesetzlich fingiert, wenn die Beschäftigung bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen erfolgt.
• Bei summarischer Prüfung kann das Ermessen der Dienststelle auf Null reduziert sein, wenn keine konkrete amtsangemessene Verwendung außerhalb des betroffenen Unternehmens besteht und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
• Besteht aufgrund eines erfolgreichen Kündigungsschutzverfahrens oder nach § 102 Abs. 5 BetrVG ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, entfällt nicht ohne Weiteres das dienstliche Interesse an (Weiter‑)Gewährung von Sonderurlaub.
• Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes ist vorläufiger Ersatz des Rechtssschutzes der Arbeitsgerichte möglich, wenn sonst unzumutbare und irreversible Nachteile drohen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Anspruch auf Sonderurlaub für bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Beamte • Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, haben nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostPersRG bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Sonderurlaub zur Fortführung dieser Beschäftigung. • Das dienstliche Interesse an einer solchen Beurlaubung ist gesetzlich fingiert, wenn die Beschäftigung bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen erfolgt. • Bei summarischer Prüfung kann das Ermessen der Dienststelle auf Null reduziert sein, wenn keine konkrete amtsangemessene Verwendung außerhalb des betroffenen Unternehmens besteht und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. • Besteht aufgrund eines erfolgreichen Kündigungsschutzverfahrens oder nach § 102 Abs. 5 BetrVG ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, entfällt nicht ohne Weiteres das dienstliche Interesse an (Weiter‑)Gewährung von Sonderurlaub. • Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes ist vorläufiger Ersatz des Rechtssschutzes der Arbeitsgerichte möglich, wenn sonst unzumutbare und irreversible Nachteile drohen. Der Antragsteller ist Beamter und seit 2001 beurlaubt; zuletzt befristet bis 31.12.2019. Parallel ist er seit 2005 bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG als Manager beschäftigt. Die Antragsgegnerin lehnte ab dem 1.1.2020 weitergehenden Sonderurlaub ab mit der Begründung, der Arbeitsplatz sei weggefallen; der Antragsteller klagte arbeitsgerichtlich gegen Kündigungen und obsiegte in erster Instanz. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Antragstellers auf (Weiter‑)Gewährung von Sonderurlaub ab. Der Senat änderte diesen Beschluss und verpflichtete die Antragsgegnerin, ab 1.1.2020 vorläufig Sonderurlaub ohne Besoldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu gewähren; im Falle des Obsiegens bis zum Abschluss des beamtenrechtlichen Hauptsacheverfahrens. Die Antragsgegnerin beanspruchte zudem, der Dienstherr müsse arbeitsrechtliche und dienstliche Interessen beachten und könne bei langer Gesamtbeurlaubungszeit eine Verlängerung versagen. • Rechtliche Grundlage ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostPersRG; diese Norm ermöglicht Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei Postnachfolgeunternehmen oder deren Tochtergesellschaften. • Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers besteht nach summarischer Prüfung fort, da die Kündigungen im Kündigungsschutzverfahren für unwirksam erklärt wurden bzw. wegen § 102 Abs. 5 BetrVG noch Bestand haben können; daher liegt die tatbestandliche Voraussetzung für § 4 Abs. 2 PostPersRG vor. • Das dienstliche Interesse ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG fingiert, wenn die Tätigkeit bei Tochter‑ oder Enkelunternehmen erfolgt; die gesetzgeberische Intention zielte auf Entbürokratisierung und Anerkennung solcher Beurlaubungen ab. • Frühere Entscheidungen, die Beurlaubungen nach der Sonderurlaubsverordnung (z. B. § 13 SUrlV a.F., jetzt § 3 i.V.m. § 22 SUrlV) betrafen, sind nur bedingt übertragbar, weil dort zusätzlich ein wichtiger Grund erforderlich war; § 4 Abs. 2 PostPersRG stellt andere Voraussetzungen auf. • Das Ermessen der Antragsgegnerin war bei summarischer Prüfung auf Null reduziert, weil keine konkrete amtsangemessene Verwendung außerhalb der Tochtergesellschaft in Aussicht gestellt wurde und gewichtige Gründe gegen die Zwischengewährung nicht erkennbar sind. • Es besteht ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO; dem Antragsteller drohen unzumutbare und irreversible Nachteile (Verlust des effektiven Arbeitsgerichtsrechts und der Möglichkeit, als Arbeitnehmer seine Tätigkeit fortzusetzen), wenn der vorläufige Rechtsschutz versagt bleibt. • Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) ist effektiver Rechtsschutz zu gewähren; dies rechtfertigt die vorläufige Gewährung von Sonderurlaub auch unter dem Vorbehalt einer möglichen Vorwegnahme der Hauptsache. Der Beschwerde wurde stattgegeben: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Januar 2020 vorläufig Sonderurlaub ohne Besoldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu gewähren und im Falle seines Obsiegens bis zum Abschluss des beamtenrechtlichen Hauptsacheverfahrens. Begründend hat der Senat dargelegt, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostPersRG bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen das dienstliche Interesse fingiert ist und das Ermessen der Dienststelle angesichts des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses sowie fehlender konkreter Einsatzmöglichkeiten außerhalb der GmbH auf Null reduziert ist. Weiter hat der Senat die drohenden irreversiblen Nachteile für den Antragsteller herausgestellt, insbesondere den Verlust effektiven Rechtsschutzes vor den Arbeitsgerichten, sodass ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO vorliegt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.