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Beschluss

12 B 44/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Versetzungsverfügung ist nach summarischer Prüfung abzulehnen, wenn die Versetzung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen gelten für Versetzungen die auf § 28 Abs. 2 BBG gegründeten Maßstäbe i.V.m. § 2 Abs. 2 PostPersRG. • Für die Beurteilung, ob eine Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens Betriebseigenschaft hat, ist auf den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes abzustellen. • Die dienstliche Unzumutbarkeit eines Ortswechsels ist nur dann anzuerkennen, wenn außergewöhnliche Einzelfallumstände oder besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Versetzung eines Postnachfolgebeamten: Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Versetzungsverfügung ist nach summarischer Prüfung abzulehnen, wenn die Versetzung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen gelten für Versetzungen die auf § 28 Abs. 2 BBG gegründeten Maßstäbe i.V.m. § 2 Abs. 2 PostPersRG. • Für die Beurteilung, ob eine Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens Betriebseigenschaft hat, ist auf den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes abzustellen. • Die dienstliche Unzumutbarkeit eines Ortswechsels ist nur dann anzuerkennen, wenn außergewöhnliche Einzelfallumstände oder besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen. Der Antragsteller, technischer Fernmeldebetriebsinspektor (A9), wendete sich gegen eine von der Antragsgegnerin ausgesprochene Versetzungsverfügung vom 07.04.2020 und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Verfügung sieht seine Versetzung auf eine dem Amt entsprechende A9-Stelle als Supporter Projektmanagement bei einer Organisationseinheit der Postnachfolgeunternehmen vor. Betriebsräte beider beteiligter Unternehmen waren beteiligt und eine Einigungsstelle hatte zugestimmt. Der Antragsteller rügte mangelnde Akteneinsicht, fehlende Tatsachengrundlage, eine Bestrafungsabsicht der Dienstbehörde sowie Unzumutbarkeit aufgrund gesundheitlicher und familiärer Umstände. Die Antragsgegnerin vertrat, es bestehe Personalbedarf, die Stelle sei bewertet und amtsangemessen; wohnortnahe geeignete Stellen lägen nicht vor. • Zuständigkeit und Vertretungsbefugnis: Der bevollmächtigte Vertreter ist als Arbeitgebervereinigung vertretungsbefugt (§ 67 Abs. 2 S.2 Nr.5 VwGO). • Verfahrensrechtlich war der Antrag als Antrag nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO statthaft, weil es sich um eine Versetzung (Verwaltungsakt) handelt; die aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Klage ist kraft § 126 Abs.4 BBG ausgeschlossen. • Summarische Prüfung: Maßstab ist, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist; ist dies nicht der Fall, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. • Formelle Rechtmäßigkeit: Betriebsräte wurden ordnungsgemäß beteiligt und die Einigungsstelle hat zugestimmt; der Verwaltungsvorgang ist ausreichend dokumentiert und zugänglich gemacht. • Materielle Rechtmäßigkeit: Ermächtigungsgrundlage ist § 28 Abs.2 BBG i.V.m. § 2 Abs.2 PostPersRG; Voraussetzungen (gleiches Endgrundgehalt, zumutbare Tätigkeit) sind erfüllt. • Betriebseigenschaft: Für die Frage, ob die Organisationseinheit als Betrieb i.S.d. PostPersRG gilt, ist der BetrVG-Begriff heranzuziehen; die Einheit verfügt über einen Betriebsrat, weshalb Betriebseigenschaft anzunehmen ist. • Dienstliche Gründe und Personalbedarf: Die Besetzung einer freien Stelle stellt einen hinreichenden dienstlichen Grund dar; Beschäftigungsanspruch des zuvor beschäftigungslosen Beamten spricht für Versetzung. • Ermessen und Fürsorgepflicht: Die Versetzung erfolgte ermessensfehlerfrei; die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nur bei besonderen Einzelfällen oder erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigung betroffen, ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. • Gesundheit und familiäre Belastungen: Vorgetragene Diabetes-Erkrankung und familiäre Gründe begründen keine unzumutbare Belastung; mobile Arbeit wurde eingeräumt und Wochenendfahrten sind zumutbar. • Folgerung: Da die Verfügung voraussichtlich gerichtlicher Überprüfung standhält, bleibt es beim gesetzlich geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Versetzung formell und materiell rechtmäßig ist, die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 BBG i.V.m. § 2 Abs. 2 PostPersRG vorliegen und kein Ausnahmefall der dienstherrlichen Fürsorgepflicht erkennbar ist. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung war nicht gegeben, sodass das Vollziehungsinteresse der Dienstbehörde überwiegt. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.