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Beschluss

1 B 123/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell ausreichend begründet, weil die Behörde die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar darlegte. • Die Fortnahme und Sicherstellung von Tieren kann auf Grundlage des Sicherstellungsrechts erfolgen, wenn ein andauernder Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird nicht wiederhergestellt, wenn der angeordnete Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug und Sicherstellung von Tieren bei andauerndem Rechtsverstoß • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell ausreichend begründet, weil die Behörde die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar darlegte. • Die Fortnahme und Sicherstellung von Tieren kann auf Grundlage des Sicherstellungsrechts erfolgen, wenn ein andauernder Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird nicht wiederhergestellt, wenn der angeordnete Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen Bescheide der Behörde vom 5. Oktober 2020. Mit diesen Bescheiden ordnete die Behörde die Fortnahme und anderweitige, pflegliche Unterbringung von insgesamt 80 Schafen an; zugleich wurde den Antragstellern bis zum 20.10.2020 Gelegenheit gegeben, die Tiere selbst unterzubringen, andernfalls sollten Einziehung und Veräußerung erfolgen. Die Behörde stützte ihr Vorgehen auf zuvor festgestellte Mängel in Pflege und Gesundheitszustand der Tiere sowie auf ein bereits 2015 ausgesprochenes Verbot, landwirtschaftliche Nutztiere zu halten und zu betreuen. Die Antragsteller rügten die sofortige Vollziehung und suchten deren Wiederherstellung bzw. Aufhebung. Das Gericht prüfte im einstweiligen Rechtsschutz die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO war zulässig, weil die Behörde die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet hatte. • Formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollziehung: Die Behörde hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend schriftlich begründet; sie verwies auf das überwiegende öffentliche Interesse an Schutz der Tiere und die fortdauernden Verstöße der Antragsteller gegen behördliche Auflagen. • Sachliche Rechtmäßigkeit/Summary-Prüfung: Bei der summarischen Überprüfung im Eilverfahren erscheinen die Bescheide als offensichtlich rechtmäßig. Die Fortnahme der Tiere stützt sich auf § 210 LVwG SH (Sicherstellung von Sachen), der nach § 90a BGB auf Tiere anwendbar ist, sowie auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit bei andauernden Rechtsverstößen. • Rechtsverletzung durch Antragsteller: Da den Antragstellern bereits 2015 das Halten und Betreuen von Nutztieren untersagt wurde und dieses Verbot Gegenstand weiterer Verfahren ist, begründet die erneute Haltung größerer Schafherden einen andauernden Verstoß gegen geltendes Recht. • Einziehung/Veräußerung: Die Anordnung zur Einziehung und Veräußerung der amtlich verwahrten Tiere ist nach § 213 LVwG SH zulässig, weil eine weitere Unterhaltung unverhältnismäßige Kosten verursacht und die Antragsteller die Verwertung innerhalb gesetzter Frist nicht vornahmen. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (Schutz der Tiere, Gefahrenabwehr, Durchsetzung geltenden Rechts) überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragsteller im Rahmen der summarischen Abwägung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die sofortige Vollziehung der Bescheide bleibt bestehen. Die Bescheide sind nach summarischer Prüfung offenbar rechtmäßig, insbesondere stützt sich die Fortnahme der Tiere auf das Sicherstellungsrecht (§ 210 LVwG SH in Verbindung mit § 90a BGB) wegen eines andauernden Rechtsverstoßes gegen ein bestehendes Haltungsverbot. Die Anordnung der Einziehung und Veräußerung ist zulässig, weil die Antragsteller die Tiere nicht fristgerecht verwerten und eine Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht hätte. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.