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Beschluss

6 B 50/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollziehung von Entscheidungen in kommunalen Bürgerentscheiden ist grundsätzlich unzulässig, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen nachträglichen Wahlprüfungs- und Einspruchsverfahren überprüfbar ist. • Das Gericht hat hinsichtlich des Ob eines Anordnungsanspruchs kein Ermessen, wohl aber über das Wie; es kann den Tenor einer einstweiligen Anordnung vom Antrag abwichen formulieren. • Ausnahmsweise käme vor dem Wahlvorgang einstweiliger Rechtsschutz nur bei einem offensichtlichen oder außerordentlich schwerwiegenden Fehler in Betracht, der die Wahl von vornherein zum Scheitern bringen müsste; nach Durchführung der Abstimmung ist dieses Bedürfnis regelmäßig nicht mehr gegeben. • Antragsbefugnis kann sich aus kommunalrechtlichen Vorschriften ergeben; hier sind die Antragsteller antragsbefugt, da sie als Bürger Einspruch statthaft gemäß § 38 GKWG i.V.m. § 10 Abs. 3 GKAVO erhoben haben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen Vollziehung kommunaler Bürgerentscheide • Ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollziehung von Entscheidungen in kommunalen Bürgerentscheiden ist grundsätzlich unzulässig, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen nachträglichen Wahlprüfungs- und Einspruchsverfahren überprüfbar ist. • Das Gericht hat hinsichtlich des Ob eines Anordnungsanspruchs kein Ermessen, wohl aber über das Wie; es kann den Tenor einer einstweiligen Anordnung vom Antrag abwichen formulieren. • Ausnahmsweise käme vor dem Wahlvorgang einstweiliger Rechtsschutz nur bei einem offensichtlichen oder außerordentlich schwerwiegenden Fehler in Betracht, der die Wahl von vornherein zum Scheitern bringen müsste; nach Durchführung der Abstimmung ist dieses Bedürfnis regelmäßig nicht mehr gegeben. • Antragsbefugnis kann sich aus kommunalrechtlichen Vorschriften ergeben; hier sind die Antragsteller antragsbefugt, da sie als Bürger Einspruch statthaft gemäß § 38 GKWG i.V.m. § 10 Abs. 3 GKAVO erhoben haben. Die Antragsteller, Bürger der Gemeinde, rügten Mängel bei der Abstimmung zu mehreren Bürgerentscheiden vom 27.09.2020 und erhoben binnen Monatsfrist Einspruch gegen die Gültigkeit der Abstimmungen. Sie beantragten vor dem Verwaltungsgericht, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, bestimmte Bürgerentscheide zu vollziehen und entgegenstehende Entscheidungen nicht zu treffen, bis über ihren Einspruch rechtskräftig entschieden sei. Das Verfahren betraf vier Bürgerentscheide mit unterschiedlichen Begehren; die Antragsteller waren teilweise Vertrauenspersonen. Das Gericht prüfte, ob einstweiliger Rechtsschutz vor der Entscheidung der zuständigen kommunalen Organe zulässig ist. Es stellte fest, dass die Antragsteller antragsbefugt sind, wohl aber der Vorrang des nachträglichen Wahlprüfungsverfahrens zu beachten ist. Eine Ausnahme für vorgezogenen Rechtsschutz wegen offensichtlicher schwerwiegender Fehler wurde verneint, weil die Abstimmung bereits durchgeführt und das Wahlprüfungsverfahren eingeleitet, aber nicht abgeschlossen ist. • Antrag und Ziel wurden vom Gericht dahin konkretisiert, dass die Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch die Vollziehung bestimmter Bürgerentscheide unterlassen soll (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 938 Abs.1 ZPO). • Gemäß Rechtsprechung steht im Wahlrecht der Vorrang dem in den Wahlvorschriften vorgesehenen nachträglichen Wahlprüfungsverfahren zu; Entscheidungen und Maßnahmen, die unmittelbar das Wahlverfahren betreffen, sind regelmäßig über dort vorgesehene Rechtsbehelfe zu verfolgen (§ 38 GKWG, § 10 Abs.3 GKAVO). • Ausnahmsweise wäre einstweiliger Rechtsschutz vor Durchführung einer Wahl nur bei einem offensichtlichen oder außerordentlich gewichtigen Fehler denkbar, der die Wahl von vornherein unhaltbar machen würde; diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil die Abstimmung bereits stattgefunden hat und das Ziel einer Prävention nicht mehr erreicht werden kann. • Da die Abstimmung durchgeführt wurde, wäre eine gerichtliche Vorwegnahme der Hauptsache nicht geeignet; mögliche Fehler können im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren geklärt werden, auch wenn dadurch zwischenzeitlich Fakten entstehen. • Mangels Zulässigkeit entfiel die Prüfung, ob die gerügten Wahlfehler substantiiert vorliegen oder ob ein Anordnungsanspruch bzw. Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden rechtlich begründet (§ 154 Abs.1 VwGO, § 159 Satz2 VwGO; § 52 Abs.2, § 53 Abs.2 Nr.1, § 63 Abs.2 GKG). Der Antrag der Antragsteller wurde abgelehnt; sie tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Gericht folgte dem Vorrang des nachträglichen Wahlprüfungsverfahrens und hielt einstweiligen Rechtsschutz vor der Entscheidung der zuständigen Körperschaft für unzulässig, da die Abstimmung bereits durchgeführt worden war und keine Ausnahmegründe vorlagen. Es blieb daher bei der Auffassung, dass etwaige Mängel im Rahmen des vorgesehenen Einspruchs- und Wahlprüfungsverfahrens zu klären sind. Der Streitwert wurde auf 5.000,- € festgesetzt.