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Beschluss

6 B 40/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Verwaltungsbehörde gestellt und abgelehnt worden ist. • Die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO greift nicht, wenn weder eine angemessene Frist zur Entscheidung der Behörde verstrichen ist noch konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung vorliegen. • Entgeltbeträge für die Benutzung eines Rettungsmittels fallen unter die öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; in solchen Fällen ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 VwGO zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes bei unterbliebenem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Verwaltungsbehörde gestellt und abgelehnt worden ist. • Die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO greift nicht, wenn weder eine angemessene Frist zur Entscheidung der Behörde verstrichen ist noch konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung vorliegen. • Entgeltbeträge für die Benutzung eines Rettungsmittels fallen unter die öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; in solchen Fällen ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 VwGO zu prüfen. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen einen Abgabenbescheid der Stadt Xx vom 22. September eingelegten Widerspruchs. Es geht um die Zahlung eines Entgeltbetrags für die Benutzung eines Rettungsmittels. Der Antragsteller stellte keinen gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde. Die Behörde hat folglich auch nicht über einen solchen Aussetzungsantrag entschieden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde am 29. September 2020 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, dass eine Vollstreckung unmittelbar bevorstünde oder bereits begonnen habe. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 88,10 € festgesetzt. • Der ursprünglich gestellte Eilantrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auszulegen, weil für Abgaben- und Kostenforderungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. • Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in diesen Fällen ein Antrag beim Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn zuvor bei der Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und von dieser abgelehnt worden ist; diese Zugangsvoraussetzung fehlte hier, weil der Antragsteller einen solchen Aussetzungsantrag nicht gestellt hat. • Die Durchbrechung dieser Voraussetzung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht: Es lag keine vorher verstrichene angemessene Frist zur behördlichen Entscheidung vor, und es bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene Vollstreckung. • Demnach ist der Antrag unzulässig und daher abzulehnen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Streitwertbemessung aus den einschlägigen GKG-Vorschriften und der Kammerpraxis. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Der einstweilige Rechtsschutz war unzulässig, weil der gesetzlich vorausgesetzte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nicht gestellt und daher auch nicht abgelehnt worden ist. Die Ausnahmegründe des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO greifen nicht, weil keine angemessene Frist zur Entscheidung der Behörde verstrichen war und keine konkreten Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung vorlagen. Streitwertfestsetzung: 88,10 €.