Beschluss
11 B 103/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Verpflichtung der Behörde, einen Ausländer bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden, setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus.
• Die Voraussetzungen des § 19d Abs.1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung) sind strikt nach den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen; bloße Beschäftigung mit Gestattung oder Duldung begründet keinen Anspruch.
• Ein Ausreisehindernis i.S. von § 25 Abs.5 AufenthG liegt nur vor, wenn die Beseitigung des Hindernisses nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist oder der Betroffene zumutbare Mitwirkungshandlungen nicht erbringt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweiligen Duldungsschutz bei fehlenden Aufenthaltsvoraussetzungen • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Verpflichtung der Behörde, einen Ausländer bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden, setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus. • Die Voraussetzungen des § 19d Abs.1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung) sind strikt nach den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen; bloße Beschäftigung mit Gestattung oder Duldung begründet keinen Anspruch. • Ein Ausreisehindernis i.S. von § 25 Abs.5 AufenthG liegt nur vor, wenn die Beseitigung des Hindernisses nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist oder der Betroffene zumutbare Mitwirkungshandlungen nicht erbringt. Der türkische Antragsteller stellte 2017 Asylantrag, der 2020 negativ entschieden wurde. Seit 2017/2017 arbeitete er als Koch mit Aufenthaltsgestattung und späterer Duldung in Lübeck; die Arbeitgeberangaben zu Tätigkeit und Qualifikation sind uneinheitlich. Die Behörde forderte ihn auf, zur Beschaffung von Passersatzpapieren beim türkischen Generalkonsulat zu erscheinen. Der Antragsteller beantragte im November 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach verschiedenen Normtatbeständen (§ 19d, § 4 i.V.m. Art.6 ARB 1/80, § 25 Abs.5 AufenthG) und hilfsweise eine Duldung; die Behörde hat über den Antrag nicht entschieden. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, konkret die Verpflichtung der Behörde, ihn bis zur Entscheidung zu dulden. Das Gericht wertete die Anträge als Auslegung nach § 88 VwGO und prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des einstweiligen Antrags nach § 123 VwGO. • Der ausgelegte Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig, aber unbegründet; es fehlt an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch (§ 123 VwGO). • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs.1 AufenthG besteht nicht, weil der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen (qualifizierte Ausbildung oder mehrjährige qualifizierte Beschäftigung in entsprechender Tätigkeit und Sicherung des Lebensunterhalts) nicht glaubhaft gemacht hat. • Die behauptete Tätigkeit als Koch steht im Widerspruch zu einer Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, nach der er als Fahrer und Küchenhilfe eingesetzt werden sollte; beides genügt nicht als qualifizierte Beschäftigung i.S. von § 19d Abs.1 Nr.1c AufenthG. • Aus Art.6 Abs.1 ARB 1/80 ergibt sich kein Anspruch, weil dafür eine ordnungsgemäße, nicht nur vorläufige Beschäftigung und damit ein gesichertes Aufenthaltsrecht erforderlich ist; eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung begründet dies nicht. • Ein Anspruch nach § 25 Abs.5 AufenthG scheitert, weil zwar zum Zeitpunkt ein materielles Ausreisehindernis (fehlende Papiere) vorlag, jedoch die Beseitigung des Hindernisses durch Mitwirkung (Vorsprache beim Konsulat) zumutbar und zeitnah möglich war; die Weigerung des Antragstellers, dem Konsulat vorzusprechen, verhindert den Anspruch. • Weitere Erteilungsgründe für eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 VwGO sowie §§ 52,53 GKG. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zur Duldung, weil er keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgebracht hat. Weder die Voraussetzungen des § 19d Abs.1 AufenthG noch ein Aufenthaltsrecht aus Art.6 ARB 1/80 liegen vor. Ein Anspruch aus § 25 Abs.5 AufenthG scheitert, weil die Beseitigung des Ausreisehindernisses durch Vorsprache beim Konsulat zumutbar und möglich ist und der Antragsteller hierzu nicht ausreichend mitgewirkt hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.