Beschluss
1 B 161/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antragsteller ist zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Erstaufforstungsgenehmigung nicht antragsbefugt, da er keine Verletzung eigener Rechte darlegen kann.
• Das Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein gewährt für Erstaufforstungen keinen weitergehenden subjektiven Nachbarschutz; § 12 LWaldG ist abschließend.
• Mängel im UVP-Verfahren begründen für einen Einzelnen nur dann ein Aufhebungsrecht nach UmwRG, wenn zugleich die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
• Der Zugang zum Gericht für Individualkläger kann nach nationalem Recht an die Geltendmachung eigener Rechte gebunden bleiben; dies steht im Einklang mit Unionsrecht unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis für aufschiebende Wirkung bei Erstaufforstung fehlt (1 B 161/20) • Der Antragsteller ist zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Erstaufforstungsgenehmigung nicht antragsbefugt, da er keine Verletzung eigener Rechte darlegen kann. • Das Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein gewährt für Erstaufforstungen keinen weitergehenden subjektiven Nachbarschutz; § 12 LWaldG ist abschließend. • Mängel im UVP-Verfahren begründen für einen Einzelnen nur dann ein Aufhebungsrecht nach UmwRG, wenn zugleich die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben ist. • Der Zugang zum Gericht für Individualkläger kann nach nationalem Recht an die Geltendmachung eigener Rechte gebunden bleiben; dies steht im Einklang mit Unionsrecht unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen. Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 6.11.2020 erteilte Erstaufforstungsgenehmigung der Beigeladenen anzuordnen und ergänzend die Baustelle stilllegen zu lassen. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer etwa 8,8 ha großen Erstaufforstung sowie mögliche Beeinträchtigungen des Antragstellers durch Verschattung, Ammoniakbelastung und damit verbundene Betriebsbeschränkungen. Der Antragsteller betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in ca. 50 m Entfernung und verweist auf Geruchs- und Ammoniakfragen. Die Beigeladene verfügt über eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen, die Mindestabstände sicherstellen. Das Gericht prüft insbesondere Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, nachbarrechtliche Regelungen des Landeswaldgesetzes sowie mögliche Verfahrenmängel nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und UVP-Vorschriften. • Antragsbefugnis: Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil er nicht plausibel darlegen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine gesetzliche Ausnahme, die die Erfordernis der Darlegung eigener Rechte entfallen lassen würde, greift nicht. • Nachbarrecht/LWaldG: Eine Verletzung nach § 12 Abs. 3 LWaldG ist ausgeschlossen, da die Genehmigung Nebenbestimmung Ziffer 7 enthält, die den dort geforderten Mindestabstand wahrt. § 12 Abs. 1 LWaldG findet keine Anwendung, weil die Beigeladene noch nicht Waldbesitzende ist; das Gesetz regelt das Rücksichtnahmegebot abschließend. • Eigentumsbeschränkung (Art. 14 GG): Eine schwerwiegende und unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung durch Verschattung ist nicht ersichtlich, da der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers rund 50 m entfernt liegt und nur ein schmaler Grenzstreifen betroffen ist. • Ammoniakvorwürfe: Der Einwand, Erstaufforstung sei wegen Ammoniakbelastung unmöglich, kann der Antragsteller mangels eigenen Betroffenheit nicht gegen die Genehmigung geltend machen. Eine zukünftige mögliche Betriebsbeschränkung ist ohne konkrete Planungen reine Erwartung und begründet keine Rechtsverletzung. • UVP/UmwRG: Eine standortbezogene Vorprüfung oder UVP war nicht erforderlich für die genehmigte Fläche nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Selbst wenn Verfahrensfehler vorlägen, steht dem Einzelnen nach § 4 Abs. 3 UmwRG die Zulässigkeit einer Aufhebung nicht losgelöst von der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu; die Vorschrift erweitert nur die Sachprüfung, nicht die Klagebefugnis. • Unionsrechtliche Vereinbarkeit: Die Begrenzung des Zugangs zum Gericht für Einzelne auf die Geltendmachung eigener Rechte ist mit dem Unionsrecht vereinbar; nur Umweltverbände genießen weitergehenden Klagerschutz nach UVP-RL und Rechtsprechung des EuGH. • Verfahrensrechtlicher Annexantrag: Der Antrag, die Baustelle stillzulegen, ist als Annexantrag unzulässig, weil eine Vollziehung durch das Gericht nicht angeordnet wurde, wie § 80a VwGO verlangt. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; Streitwert 5.000 €. Entscheidung aus dem Grund, dass der Antragsteller keine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO darlegt und daher nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Weder nachbarrechtliche Ansprüche aus dem Landeswaldgesetz noch eine (schwere) Eigentumsbeeinträchtigung aus Art. 14 GG sind ersichtlich. Einzelfallbezogene Verfahrensmängel im Sinne des UmwRG begründen für den Einzelnen ohne Darlegung eigener Rechtsverletzung keinen Aufhebungsanspruch; der gerichtliche Zugang ist insoweit verwehrt. Damit bestehen keine rechtlich tragfähigen Anknüpfungspunkte, die eine aufschiebende Wirkung oder Stilllegung der Baustelle rechtfertigen würden.