Beschluss
1 B 19/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
9mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Allgemeinverfügung nach §§ 28, 16 IfSG ist zulässig, aber im Fall erheblicher örtlicher Infektionslage und gehäuftem Auftreten besorgniserregender Virusvarianten abzulehnen.
• Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug nach § 80 Abs.5 VwGO ist eine summarische Prüfung und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; eine aufschiebende Wirkung ist nur anzuordnen, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts offensichtlich ist oder das Aufschubinteresse das öffentliche Interesse deutlich überwiegt.
• Ausgangs- und weitergehende Kontaktbeschränkungen können auf Grundlage von § 28 Abs.1, § 28a IfSG zulässig sein, wenn sie erforderlich, geeignet und im engeren Sinne verhältnismäßig sind und auf nachvollziehbaren Prognosen zum Schutz von Leben, Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems beruhen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wegen überhöhter Infektionslage • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Allgemeinverfügung nach §§ 28, 16 IfSG ist zulässig, aber im Fall erheblicher örtlicher Infektionslage und gehäuftem Auftreten besorgniserregender Virusvarianten abzulehnen. • Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug nach § 80 Abs.5 VwGO ist eine summarische Prüfung und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; eine aufschiebende Wirkung ist nur anzuordnen, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts offensichtlich ist oder das Aufschubinteresse das öffentliche Interesse deutlich überwiegt. • Ausgangs- und weitergehende Kontaktbeschränkungen können auf Grundlage von § 28 Abs.1, § 28a IfSG zulässig sein, wenn sie erforderlich, geeignet und im engeren Sinne verhältnismäßig sind und auf nachvollziehbaren Prognosen zum Schutz von Leben, Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems beruhen. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt vom 19. Februar 2021, die weitgehende Kontaktbeschränkungen und eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21:00 bis 5:00 Uhr anordnete. Die Verfügung beruht auf §§ 28, 28a IfSG wegen eines erheblich gesteigerten Infektionsgeschehens und gehäuftem Auftreten der britischen Virusvariante. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Behörde begründete die Maßnahme mit sehr hohen Inzidenzwerten und der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems; bereits ergriffene Maßnahmen hatten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Die Ausgangsbeschränkung und die Kontaktregeln enthalten zahlreiche Ausnahmen, etwa für Beruf, Pflege, Sorge- und Umgangsrecht sowie dringende familiäre Gründe. Die Antragsgegnerin beabsichtigte die Regelung nur kurzzeitig und kündigte bereits an, die nächtliche Beschränkung nach Ablauf des Tages nicht zu verlängern. Das Gericht prüfte summarisch nach § 80 Abs.5 VwGO und führte eine Interessenabwägung zwischen individuellem Aufschubinteresse und öffentlichem Schutzinteresse durch. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 S.1 VwGO i.V.m. § 80 Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO zulässig. • Prüfungsmaßstab: Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug ist eine summarische Prüfung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit möglich; fehlt diese, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. • Tatbestandliche Feststellungen: In der Stadt bestehen sehr hohe 7‑Tage‑Inzidenzen (häufig um 150–200/100.000) und gehäuft das Auftreten der VOC B.1.1.7, wodurch eine erhöhte Übertragbarkeit und die Gefährdung der Krankenhauskapazitäten vorliegen. • Rechtsgrundlage: Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 28 Abs.1 IfSG und die Konkretisierung in § 28a IfSG, die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen bei epidemischer Lage zulassen, wenn sie zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich sind. • Erforderlichkeit und Geeignetheit: Wegen des diffusen, nicht mehr vollständig nachverfolgbaren Infektionsgeschehens und des bisherigen Ausbleibens ausreichender Wirkung mildere Maßnahmen nicht ersichtlich; die angeordneten Maßnahmen sind geeignet, Kontakte zu verringern. • Verhältnismäßigkeit (enge Prüfung bei Ausgangsbeschränkungen): Ausgangsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn bei Berücksichtigung aller sonstigen Maßnahmen ohne sie eine erhebliche Verschlechterung des Infektionsgeschehens zu erwarten wäre; hier liegen nachvollziehbare Prognosen und regionale Besonderheiten vor, die dies bejahen können. • Abwägung: Die öffentlichen Schutzinteressen (Schutz von Leben, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems) überwiegen in der Folgenabwägung gegenüber den individuellen Beeinträchtigungen des Antragstellers; dieser stellte keine außergewöhnlichen persönlichen Härten dar. • Schlusssatz: Da weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorlag noch das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse überwog, war der Antrag abzulehnen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Begründet wurde dies damit, dass bei summarischer Prüfung weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung festgestellt werden konnte noch das private Aufschubinteresse das überragende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überstieg. Die Stadt konnte aufgrund sehr hoher Inzidenzwerte und gehäufter Nachweise der britischen Virusvariante nachvollziehbar darlegen, dass zusätzliche Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitung und zum Schutz der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems erforderlich und geeignet sind. Die angeordneten nächtlichen Ausgangs- und weitergehenden Kontaktbeschränkungen enthalten zahlreiche Ausnahmen und sind auf einen begrenzten Zeitraum begründet; vor diesem Hintergrund mussten die Grundrechtsbelange des Antragstellers vorläufig zurückstehen.