OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 MR 15/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung einer Verordnungsregelung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zwar zulässig, aber zurückzuweisen, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags gering sind. • § 12a Abs. 1 S.1 der Corona-Bekämpfungsverordnung ist durch die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 32, 28, 28a IfSG gedeckt und verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen Art. 3 Abs.1 oder Art. 12 Abs.1 GG. • Ungleichbehandlungen innerhalb von Lockerungsschritten sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind; Ausnahmen für bestimmte Bildungsangebote können sachliche Gründe aufweisen. • Bei der Abwägung grundrechtlicher und öffentlichen Schutzinteressen kann das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Pandemie die berufliche Betätigung außerschulischer Bildungsanbieter vorläufig überwiegen, insbesondere wenn mildere Alternativen nur eingeschränkt geeignet sind.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Kein Außervollzugsetzen des Präsenzverbots für außerschulische Bildung • Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung einer Verordnungsregelung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zwar zulässig, aber zurückzuweisen, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags gering sind. • § 12a Abs. 1 S.1 der Corona-Bekämpfungsverordnung ist durch die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 32, 28, 28a IfSG gedeckt und verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen Art. 3 Abs.1 oder Art. 12 Abs.1 GG. • Ungleichbehandlungen innerhalb von Lockerungsschritten sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind; Ausnahmen für bestimmte Bildungsangebote können sachliche Gründe aufweisen. • Bei der Abwägung grundrechtlicher und öffentlichen Schutzinteressen kann das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Pandemie die berufliche Betätigung außerschulischer Bildungsanbieter vorläufig überwiegen, insbesondere wenn mildere Alternativen nur eingeschränkt geeignet sind. Die Antragstellerin begehrte durch einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Außervollzugsetzung von § 12a Abs. 1 S.1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (in Kraft ab 8. März 2021), wonach außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen untersagt sind. Sie rügte unter anderem Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots und der Berufsfreiheit, weil bestimmte Bildungsangebote ausgenommen seien und andere untersagt blieben. Die Landesverordnung erlaubt hingegen unter definierten Voraussetzungen bestimmte Ausbildungs- und Prüfungsformate, Einzelunterricht sowie digitale Angebote. Das OVG prüfte insbesondere die Ermächtigungsgrundlage im IfSG, die formellen und materiellen Voraussetzungen der Verordnung sowie die Verhältnismäßigkeit und die Frage, ob eine vorläufige Außervollzugsetzung zum Schutz vor schweren Nachteilen erforderlich sei. Die Antragsgegnerin verteidigte die Regelung mit Blick auf Infektionsschutz und die epidemische Lage. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, je kürzer die verbleibende Geltungsdauer, desto größer deren Bedeutung. • Ermächtigungsgrundlage: § 12a Abs. 1 S.1 Corona-BekämpfVO stützt sich hinreichend auf §§ 32, 28, 28a IfSG; eine summarische Verfassungsrüge gegen § 28a IfSG ergibt sich nicht. • Formelle Voraussetzungen: Die Verordnung ist ordnungsgemäß erlassen, befristet und hinreichend begründet; Bekanntmachung und Ausfertigung sind gegeben. • Materielle Verhältnismäßigkeit: Bei summarischer Prüfung sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG erfüllt (nachgewiesene Infektionen, epidemische Lage von nationaler Tragweite). Die Maßnahme ist geeignet, da sie Kontakte reduziert, erforderlich, weil Hygienekonzepte Ansteckungen nicht sicher ausschließen, und im engeren Sinne angemessen angesichts des Infektionsgeschehens. • Gleichbehandlung: Die Ausnahmen in § 12a Abs.2 sind sachlich gerechtfertigt (Prüfungsvorbereitung, Integrations- und Sprachkurse, beruflich zwingende Qualifizierungen, Fahrschulen, Erste-Hilfe-Kurse, Hundetraining im Freien, Einzelunterricht) und liegen im Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. • Berufsfreiheit: Die Regelung greift in die Berufsausübung ein, ist aber angesichts des überragenden Interesses an der Pandemiebekämpfung voraussichtlich gerechtfertigt; mildernde Umstände bestehen durch Zulassung von Digitalunterricht und Einzelunterricht. • Erforderlichkeit fortlaufender Prüfung: Die Verordnung ist befristet; die Behörde muss fortlaufend prüfen, ob die Einschränkungen weiterhin gerechtfertigt sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht sieht keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache; § 12a Abs. 1 S.1 Corona-BekämpfVO beruht auf einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage im IfSG und hält einer summarischen Prüfung formell und materiell stand. Die angegriffene Regelung ist zur Eindämmung der Pandemie geeignet, erforderlich und im Ergebnis verhältnismäßig, wobei die Ausnahmen für bestimmte Bildungsangebote sachlich gerechtfertigt sind. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben, Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems überwiegt vorläufig die wirtschaftlichen Interessen der Anbieter außerschulischer Bildung, zumal digitale Angebote und Einzelunterricht weiterhin möglich sind. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.